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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 9. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-11-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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Mittel zu den neuen Bedürfnissen ohne Beschwerung des LuHet verschafft. Es kann hierbei auf einen kleinen Zinsverlust nicht an kommen. Dieser Fall tritt hier ein. Der Betrag der zwei- procentigen Kammercreditkassenschuld wird bei der Ausloo- sung zu Michaelis l. I. einschließlich der im Besitze der Hauptstaatskaffe bereits befindlichen Obligationen an eires. 147,000 Thlr. nur noch die Summe von 417,350 Thlr. ausmachen, die jährlichen Tilgungs- und Zinsmittel bleiben immer in gleicher Höhe von 60,000 Thlr. und mit ihnen wird bis Ostern 1851 die Schuld völlig berichtigt. Wird nun der Staat Mittel für die Eisenbahnunter nehmungen nicht entbehren können, so werden sie ihm durch den obigen disponiblen Tilgungsfonds von 60,000 Thlr. ge währt, und es ist ein neuer Ansatz im SuHet nicht erfor derlich. Hierzu kommt aber noch, daß die Kammercredit- kassenschuld theils im 20 Guldenfuße, theils im 14 Thaler- fttße besteht und hierdurch die Verwaltung erschwert wird. — Die Tilgung soll aus den Kassenbeständen erfolgen, und es wird hierdurch die Gelegenheit geboten, selbige nutzbar an zulegen, es wird dieß um so erwünschter sein, als sie hier durch dem Verkehr wieder zufließen. Für die Eisenbahnunternehmungen ist eine solche Ver wendung ohne Störung, da für sie das Bedürfniß nur nach und nach hervortritt, und zu dessen Deckung der freiwerdende Tilgungs- und Zinsfonds an 60,000 Thlr. — — da ist. Daß übrigens diese Abwickelung dem Avertissement vom 11. April 1821 nicht entgegenläuft, ist in der erwähnten Beilage v. bereits dargethan. Die zweite Deputation der zweiten Kammer hat eine Ermächtigung für die hohe Staatsregierung zu, unter verfassungsmäßiger Mitwirkung des ständischen Ausschusses zu bewirkender, früherer Tilgung des Restes der Kammercreditkassenschuld, unter der aus zusprechenden doppelten Voraussetzung angerathen, daß ») disponible Kassenbestände vorhanden sind, welche eine zweckmäßigere, augenblickliche Anlage bis zu voraussichtlicher Verwendung nicht 'finden, und b) die Verhältnisse der Staatskasse sich so gestalten, daß es rathsam erscheint, die für die Kammer creditkassenschuld ausgesetzten Tilgungsmittel zur Dotirung zu Eisenbahnzwecken frei zu bekommen, und die zweite Kammer hat diese Ermächtigung ertheilt. Dürfte nun auch die zweite Voraussetzung kaum not wendig erscheinen, so ist sie an flch unbedenklich, und die Deputationen empfehlen den Beitritt zu dem Beschlüsse der zweiten Kammer. k. In dem Punkte v. der Decretsbeilage (s. Nr. 1. des Anhangs, S. 12.) wird die specielle Nachweisung alles des sen, was im Verfolg der vorstehenden Beschlüsse geschehen wird, der nächsten Ständeversammlung zugesichert. Die jenseitige Deputation hat dem Punct 11. nun fol gende Fassung gegeben: Die in Folge der Bestimmungen unter 5. 6. und 8., so wie des Vertrags mit der sächsisch-bayrischen Eisenbahncompagnie für Eisenbahnzwecke erforderlichen Staatsmittel werden in folgender Weise beschafft: ») durch Bewilligung der laut allerhöchsten Decrets vom 21. November 1842, die Kaffenbestände be treffend, nach Abzug der für andere Zwecke im Betrage von 496,500 Thlr. ausgesproche ¬ nen Bewilligungen noch verbleibenden Kassenüber schüsse aus den Finanzperioden 18z^. und 1SEZ an, nach vorläufiger Uebersicht, zusammen 1,933,229 Thlr. 18 ngr. 4 Pf.; ferner durch Ermächtigung der hohen Staatsre gierung b) die im Laufe der Finanzperiode 18HA entstehenden Verwaltungsüberschüsse zu den Eisenbahnen vor läufig zu bestimmen, vorbehältlich jedoch der Zu stimmung der nächsten Ständeversammlung, diese Bestimmung zu einer definitiven und bleibenden zu machen; v) annoch eine Million Thaler Kassenbillets zu creiren und auszugeben, wenn es nach dem Stande der politischen, Verkehrs- und sonstigen Verhältnisse angemessen und unbedenklich erscheinen sollte; ä) erforderlichen Falls ein Handdarlehn von einer hal ben bis einer Million Thaler auf kurze Zeit unter möglichst billigen Bedingungen aufzunehmen. Hiernächst wird unter der Voraussetzung, daß disponible Kassenbestände vorhanden sind, welche eine zweckmäßigere, augenblickliche Anlage bis zu voraussichtlicher Verwendung nicht finden, so wie ferner, daß die Verhältnisse der Staatskasse sich so gestalten, daß es rathsam erscheint, die für die Kammercreditkassenschuld ausgesetzten Lilgungsmit- tel für Eisenbahnzwecke frei zu bekommen, die hohe Staatsregierung ermächtigt, auf baldige Abwickelung der noch vorhandenen Kammercreditkassenschuld hin zuwirken und deßhalb unter verfassungsmäßiger Mitwirkung des ständischen Ausschusses zu Ver waltung der Staatsschulden die erforderlichen Maß regeln zu treffen. Hierauf wird als Punct e) der Punct v. der Decretsbeilage (s. Nr. 1. des An hangs, S. 12.) folgen. Die Deputationen sind mit dieser mit dem obigen Gut achten in Einklang stehenden Fassung im Allgemeinen ein verstanden, nur wird der Punct «. noch folgenden Zusatzes bedürfen: „auch das dießfalls nöthige Gesetz unter Beziehung auf die ständische Zustimmung zu erlassen;" und sie empfehlen hiermit, dieselbe anzunehmen. — Zu dem obenberechneten muthmaßlichen Bedarf an 5,510,000 Thlr. , würden sonach folgende Deckungsmittel da sein: 2,000,000 Thlr. — — in runder Summe disponible Kas senüberschüsse, 1,000,000 Kassenbillets, welche jedoch nur nach und nach in Circulation zu bringen sein werden, 2,000,000 - — — ohngefähr zu hoffende Kassenüber- — schüsse. 5,000,000 Thlr. . Die Anschaffung der fehlenden Summe würde sonach noch durch Handdarlehn oder sonst zu bewirken sein. Wre
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