Schulcollcgium und Solche gehörten, welche auf dem Chore mit musi- cirten; die außerordentlichen Mitglieder waren Freunde und Liebhaber der Musik. Die Zahl der mitwirkenden, ordentlichen Mit glieder durfte 16 nicht übersteigen; ein jedes derselben zahlte beim Ein tritte 16 Gr. und mußte sich ein halbes Jahr vor der Aufnahme an den Musikaussührungen bctheiligcn. Außerordentliche Mitglieder hatten I Thlr. Eintrittsgeld zu erlegen. Der jedesmalige Kurator der Canto- rcigcsellschaft hielt in derselben auf gute Ordnung, richtete das Couvi- vium aus, nahm die Bcncfizicn, sowie die Chor- und Stuhlgeldcr (ein Stuhl jährlich 8 Gr. bis 1 Thlr.) und die Zuflüsse von Leichen und Hochzeiten ein, überwachte das Inventar und führte die Rechnung. Wer von einer Musikprobe zurückblieb, zahlte 6 Pf., wer aber auch die Aufführung versäumte 1 Gr. Strafe. Aller 14 Tage, ohne Einschluß der Feste, wurde Kirchenmusik ausgeführt. Die Stimme, welche dabei ein ordentliches Mitglied zu spielen hatte, wies der Cantor an. Ob gleich die Schulcollcgen einige Zeit mit hatten musiciren helfen, so wurde ihnen dies doch keineswcges zur Pflicht gemacht. War ein or dentliches Mitglied über 6 Jahre in der Cantorei gewesen und starb es, so bekamen seine Nachgelassenen 10 Thlr. Bcgräbnißgelder aus der Lcichenkasse der Gesellschaft. Dem Sarge der verstorbenen Mitglieder mußten die lieberlebenden bei 4 und 8 Gr. Strafe Nachfolgen. Jedes Cantoreimitglied hatte seinen besondern Stand aus dem Orgelchore*). Heirathete ein Mitglied, so wurde ihm eine Musik gebracht. Ging ein außerordentliches Mitglied ab, so hatte es der Cantorei ein Andenken zu verehren. War die Cantorei bei einer „illixurrck-Trauung" thätig, so bezog die Kasse 1 Thlr. — An hohen Festen erhielten die ordentlichen Mitglieder „jcdesmahl bei der Probe einen (oder 2) Kuchen vor ITHlr. zusammen " — Dies in Kürze der Inhalt der Cantoreistatuten. Die selben wurden bis auf den heutigen Tag von den Geistlichen, Lehrern, Kirchnern und folgenden ordentlichen Mitgliedern vollzogen (bis 1770): Adv. Haugk, Gfr. Lehmann, Gfr. Scyserth, Gsr. Lehmann ju»., Glicb Burkhardt, Georg Schade, Glied Leicht, Gfr. Freitag, ») Früher gehörte der Cantorei das grüne Chor der Kirche, für dessen Ab tretung der Gesellschaft alljährig eine Entschädigung von 4 Thlr. aus dein Kir- chenärar zugesichert ward. In die „Sing-Chor-Thür wurde ein viereckigt Loch geschnitten, mit einem Creutz verwahrt und ein lin8tos bestellet, welcher alleine die, so ins Chor gehörten, einlassen, die andern aber abweisen solte. Die Wi derspenstigen sotten mit Gcnchmhaltung E. E. Raths durch den Bettel-Voigt mit Gewalt abgetrieben werden."