l!»7 (Hcriehtsbarkeit, VerwaltttttftS»^nge!eqt'tthcrtctt und Policciwcsen. Unter dem Landesoberhaupte stand früher der oberste Schreiber (?i-tttonntariü8), gewöhnlich ein Geistlicher, der später das Prädikat Kanzler erhielt und aus der Ritterschaft gewählte Räche „die Heim lichen" zur Seite hatte. Nach dem Verschwinden der alten Land- dinge (pl-wita) kamen die landesherrlichen Hosgerichte und neben diesen die Landgerichte einzelner Provinzen auf. Die Landgerichte sanken später zu bloßen Acmtern herab. Unterste Instanzen waren die Gerichte der Städte und Vasallen und die Vögte (Amtleute). Die mit dem Lehnscigenthume verbundene Gerichtsbarkeit entwickelte sich aus der Gewalt, welche die Vasallen rücksichtlich der Dienste und Ab gaben über ihre Unterthanen ausübten (Patrimonialgerichtsbar keit). Tie rechtskundigen Schöppen entschieden in Kollegien (Schöp penstühle) unter den streitenden Parteien. Geschworene Bürger nahmen als Schöppen an den Gerichtssitzungen der Vögte und Schult heißen, und zugleich an der Verwaltung der Gemeindeangelegenhcitcn Theil und dadurch wurde der Weg zur freieren Entwickelung des Mu- nicipalregiments gebahnt. — Fürst und Adel, obgleich von einander getrennt, hielten den Bürgern gegenüber zusammen. Die Städte der wettinischen Länder standen bei ihren Fürsten in Gunst und erhielten selbst kaiserliche Privilegien zu Erwerbung von Ritterlehen. Durch Aufschwung des Handels und der Gewerbe gewannen die Städte an Bedeutung. Die Vögte und Schultheißen verwalteten als landes herrliche Beamte den Gerichtsbann im Namen ihres Fürsten und die Gerichte in den Städten wurden erst eigentliche Stadtgerichte, nachdem die städtischen Gemeinden sich die Gerichtsbarkeit wirklich erworben hat ten. Die aus den Bürgern gewählten Schöppen waren (seit dem 13. Jahrh.) städtische Beamte in Verwaltungsangelcgenheiten, welche „in ihrem Vereine den Rath (coimules) bildeten und an ihrer Spitze den curi.w oder c<m8ulum hatten." Die Rathsmitgliedcr und ihre Vorsteher wechselten im dreijährigen Kreisläufe. — Die landes herrlichen Beamten hatten noch immer Einfluß auf die Wirksamkeit der Nathsmitglieder. Als in den Jahren der Noth und Unruhe die Fürsten der Städte mehr bedurften, bekamen die Städte und ihre Ma-