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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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v. Po lenz: Nur die Ueberzeugung vom Gerechtigkeitsge fühl, .welches die Kammer so vielfach schon bewahrt hat, konnte mich bewegen, den Antrag zu bringen, dessen Beleuchtung zeit raubend war. Mir schien es allerdings Pflicht, in dem Augen- blicke, wo über eine Gesetzesstelle gesprochen wurde, die eine gewisse Classe von Gütern beeinträchtigen mußte, noch aus eine Abänderung anzutragen; denn wo ein Unrecht zu verhüten, da kann es nicht genau auf den Zeitpunkt ankommen. Ich habe mich nicht getäuscht in dieser Voraussetzung, und ich bin den ge ehrten Deputationen dankbar verpflichtet, daß sie dle Güte ge habt haben, so viel Mühe darauf zu wenden, um durch die neue Fassung beiden Theilen volle Gerechtigkeit widerfahren zu lassen. Bürgermeister Starke: Ich kann mich ebenfalls nur mit der vorgeschlagenen Fassung einverstehen; allein ein einziges Be denken scheint mir noch nicht gehoben, nämlich das, welches ge stern vom Herrn v. Posern aufgestellt wurde. Er äußerte näm lich die Ansicht, und ich glaube, daß ihr in vieler Hinsicht bei gepflichtet werden kann, daß eine Mehrzahl von Avulsenbe- sitzern, welche Trennstücke von steuerfreien Grundstücken inne haben und Donativgelder oder Beiträge zu Rauch- und Mund gutstücken darauf genommen haben, es aus dem Grunde unter lasse hätten, sich anzumelden, weil sie in der Meinung gestan den, daß eben um dieses Umstandes willen ein Anspruch auf Steuerentschävigung nicht zustehe, und daß, wenn diese Bei träge, sobald sie die Natur der Erbzinsen angenommen haben, künftig an die Herrschaft fortgezahlt werden müssen, die betref fenden Parcellen aber von nun an als steuerbare Grundstücke be trachtet werden, dann diese Besitzer in die üble Lage kommen würden, künftig doppelte Beiträge zu entrichten. Ich vergönne mir daher die Frage, ob in Bezug auf solche Avulsenbesitzer jede Hoffnung verschwunden sei, durch eine noch nachträgliche An meldung den ihnen drohenden Verlust von sich abzuwenden? Staatsminister v. Zeschau: Wenn.des geehrte Abgeord nete diese Frage an das Ministerium richtet, so muß dasselbe dar auf erwiedern, daß, da die Aufforderung zu den Anmeldungen unter dem gesetzlich bestimmten Präjudize erfolgt ist, für die, welche selbige versäumt haben, keine Entschädigung gewährt wer den kann. Es ist dies Folge der Vernachlässigung, die die Inter essenten trifft. , Präsident v. Gersdorf: Wenn über den Gegenstand nicht mehr gesprochen wird, so würde ich glauben, zur Fragstellung über d:n neuen Entwurf zu tz. 7 überzugehen. Er lautet: „Der W.'gfall obiger Staatsabgaben hat jedoch auf solche Realleistun gen keinen Einfluß, die auf einem Privatrechtstitel beruhen, und nur nach dem Fuße einer Staatsabgabe an Communen oder Pri vatpersonen zu entrichten gewesen. - Waren dergleichen Leistungen von steuerbaren Grundstücken dazu bestimmt, mittelbar durch einen Andern in der Eigenschaft der tz. 6 a, b genannten Abgaben zur Staatscasse entrichtet zu werden, oder wurden sie von Privatper sonen oder Gemeinden als wirkliche Beiträge zu den von einer dritten Person zu leistenden Staatsabgaben erhoben, so kommen sie in Wegfall; dagegen sind diejenigen Abentrichtungen, welche b°i Abtrennungen von steuerfreien Gütern auf die Trennstücke ge- 1. 7t legt worden sind,, unter der Voraussetzung, baß die in dem Land tagsabschiede vom 30. October 1834 sub 20 tz. 4 gedachten Ab gaben dem Hauptgutc bei Ausmitteluug der Entschädigung für Aufhebung der Steuerbefreiung ungekürzt in Zurechnung gebracht worden sind, und insofern nicht vertragsmäßige Bestimmungen oder rechtskräftige Entscheidungen entgegenstehen, an das Haupt gut fortzuentrichten. Das sogenannte Quatemberexcurrens (Z. 36) und die sogenannten Communübermaßschocke, sowie die etwa sonst noch vorkommenden Ueberschuß- und Excurrenssteuern in den Erblanden und der Oberlausitz kommen in Wegfall." Ich würde nun die Kammer zu fragen haben: ob sie an die Stelle der im Gesetzentwürfe enthaltenen tz. diese von der Deputation neu redigirtetz. 7 annehmen wolle? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister Schill: tz. 8 lautet: Wegfall der Steuerbefreiungen. Bleibende Befreiungen von Grundsteuern, wenn auch sie nur theilweise bestanden haben, die tz. 4 genannten ausgenommen, sie mögen erworben worden sein , wie sie wollen, sind für immer aufgehoben, und können auf keinerlei Weise wieder verliehen oder erworben werden. - Die Motive sagen: Die hier enthaltene Bestimmung gründet sich auf §. 40 der Verfassungsurkunde und bedarf daher keiner Rechtfertigung. Der Bericht sagt: Die Bestimmung dieser tz, deren Annahme man empfiehlt, ist conform mit tz. 40 der Verfassungsurkunde. In deren Folge kommen nun auch die Befreiungen, welche die ansässigen Berg- und Hüttenarbeiter, sowie Klöppler von den Quatembersteuern genossen, in Wegfall. ' . Referent Bürgermeister Schill: Ich muß allerdings hier bemerken, daß ich mich sehr ungern für diese tz. entschieden, weil sie in dem armen Gebirge ziemlich schwer fallen wird. Allein bei genauer Erwägung der Vorschriften der Verfassungsurkunde habe ich doch nicht gewagt, als Separatvotant mit einem Antrag hervorzutretcn, und ich habe die Beruhigung, daß durch Wegfall der Personalsteuern und Schocke, und daß diese kleinen Häusler w'cht zu hoch,besteuert sind, eine Entschädigung für diese Hausbe- > sitzer eintreten wird. Präsident v. Gersdorf: Wenn nicht discutirt wird, frage ich: ob man §. 8, wie sie im Gesetzentwurf enthalten ist, an nimmt?— Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister Schill: tz. 9 lautet: Erhebungsfuß der Grundsteuer. Die Erhebung der Grundsteuer nach einem andern, als dem gesetzlich allgemein eingeführten Erhebungsfuße ist unzulässig. Der Bericht sagt: Diese tz. ist durch die Erläuterung gerechtfertiget worden, daß es bisweilen vorgekommen sei, daßSteuern nach einem an dern Anlage- oder Erhebungsfuße, als dem gesetzlichen (z.B. die Cavallerieverpflegungsgelder nach den Quatembern statt nach den Schocken) aufgebracht worden wären, was aber für die Zu kunft durchaus unzulässig sei. Die Deputationen empfehlen die Annahme der Z. 1*
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