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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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nicht von der Nutzlosigkeit einer solchen Vorschrift überzeugen können. Es ist vom Kammerherrn v. Friesen gesagt worden, bei der Gewerbstcuerpflicht sei ein anderes Verhältniß. Ich muß bemerken, daß auch bei der Grundsteuer diese Verpflichtung schon jetzt bestanden hat, und daß die Besitzer neuer Häuser die Ver pflichtung hatten, sowie der Bau beendigt war, es der Behörde anzuzeigen, um hierauf die Besteuerung eintreten lassen zu kön nen, und es trat die Besteuerung von der Bewohnbarkeit des Gebäudes ein. Wenn wir diese Bestimmung jetzt nicht anneh men, wenn wir eine Bestimmung treffen, wonach ein Grund stück nicht von der Zeit an, wo es steuerpflichtig geworden ist, die Steuer nachzuzahlen hat, und hinsichtlich des Anfangs der Zah lung mit der zweiten Kammer uns erklären, dann scheint mir die Auflegung einer Verpflichtung unvermeidlich zu sein. Bürgermeister Wehner: Ich bin mit der Ansicht der Ma jorität der Deputation einverstanden, da ich allerdings glaube, daß Zeder, der ein Grundstück besitzt, welches steuerpflichtig ist, zur Anzeige verpflichtet ist; allein das, glaube ich, folgt schon aus unserer ganzen Gesetzgebung von selbst, daß, wenn Jemand eine solche Anzeige unterlaßt, er zur Verantwortung gezogen wird. Aus diesem Grunde halte ich den Zusatz für überflüssig, und ich bin kein Freund von solchen unnöthigen Zusätzen zu dem Gesetze, weil sie allerdings eine gewisse unangenehme Anregung hervor bringen und bewirken, daß vielleicht hier und da eine Sache zur Untersuchung gebracht wird, die außerdem gar nicht zur Unter suchung gekommen wäre, und könnte sehr leicht vorkommen, daß ein Grundstücksbesitzer blos darum, weil er auf seinenGrund und Böden nicht ganz Achtung gegeben und die Anze'ge unterlassen hat, in unangenehme Verantwortung gezogen wird, daher glaube ich, de,r Nachsatz kann recht gut wegfallen, und aus diesem Grunde würde ich für die Minorität stimmen. Referent Bürgermeister Schill: Ich muß nur darauf be merken, daß der Nachsatz um deswillen nicht wegfallen kann, weil immer ein Zeitpunkt im Gesetz bestimmt werden muß, von welchem an die Steuerpflichtigkeit eintritt; die Gründe, welche Herr Bürgermeister Wehner gegen die Majorität angeführt, scheinen mir eher dafür zu sprechen, dtnn dann würde auch der erste Theil nicht nothwendig sein, weil die Steuerbehörden auch ohne die Bestimmung des Gesetzes die Verpflichtung haben, äuf das SteUerinteresse zu sehen. Allein ich muß doch immer dar auf Hinweisen, daß es im Interesse des Staates und der übrigen Steuerpflichtigen ist, jedem Besitzer diese Verpflichtung aufzu legen, und wenn sie ihn nicht härter trifft, als die Bestimmung in dem Amendement der Deputation, dann muß ich in der That gestehen, sehe ich durchaus keine Benachtheiligung. Prinz Johann: Ich habe den Bericht nicht unterschrieben, bin aber bei der Äerathung mit gegenwärtig gewesen; ich muß mich für das Majoritätsgutachten erklären, denn es liegt wohl am Tage, daß nicht wenige Steuerpflichtige dahin wirken wer den, das neue Steuerobject zu verschweigen. Mancher wird sich für gerechtfertigt halten, wenn das Gesetz nicht sich darüber ausspricht, und wird sagen: warum hat der Staat sich nicht bes ser vorgesehen. Dem entgegen zu wirken, scheint doch nöthig zu sein. Spricht man aber einmal die Verpflichtung aus, sol che Steuerobjecte anzuzeigen, so glaube ich, kann man ohne eine Bestimmung nicht mehr auskommen, nämlich daß man einer seits die absichtliche Verschweigung mit einer Strafe belegt, und andrerseits die Nachzahlung auch von der Zeit der erlangten Wissenschaft an datirt. Freiherr v. Welck: Das Einzige habe ich darauf zu bemer ken, daß mich, indem ich dem Gutachten der Minorität beigetreten bin, keineswegs die Absicht geleitet hat, irgend den Grundstücks besitzern eineHinterthürezu eröffnen und die Steuerhinterziehung zu begünstigen. Im Gegentheil, wenn ich glaubte, daß der zweite Satz wegfallen könne, geschieht es hauptsächlich deswegen, weil ich ihn für überflüssig halte und weil ich Niemandem zutraue, daß, wenn er z. B. ein Haus gebaut hat, er sich nicht sofort von selbst der Steuerentrichtung unterziehen werde. Die Ursachen, welche mich bewogen haben, für Wegfall des zweiten Satzes zu stimmen, beziehen sich lediglich auf solche Fälle, wo es meiner Ueberzeugung nach ganz unmöglich ist, von einer bestimmten Frist zu sprechen, von der an die Steuerpflichtigkeit eingetrcten ist, na mentlich in den Fällen, die ich vorhin erwähnte. Was der Herr Referent bemerkte, daß der zweite Satz, wenn man dem Minori tätsgutachten beiträte, doch-stehen bleiben müsse, so sehe ich das nicht ein; der zweite Satz handelt von der Verpflichtung zur An zeige, die der Grundstücksbesitzer selbst haben soll. Freiherr v. Friesen: Den Unterschied, den der Herr Re ferent zwischen ganzen Parcellen und einer Unterabtheilung einer Parcelle machte, habe ich recht wohl gefühlt und ich gebe zu, daß man den Besitzer wohl verpflichten könnte, das Vergessen oder Ucbersehen einer ganzen Parcelle anzuzeigen; allein daß er einen Theil einer Parcelle unschuldigerweisc vergessen und übersehen, und dennoch deshalb zur Verantwortung und Untersuchung gezo gen wetden könnte, ist gar nicht zu leugnen. Wenn also dieser Unterschied in der tz. festgehalten würde, so würde ich mich beruhi gen; da müßte aber iw Eingänge gesagt sein: selbstständige ein zelne Parcellen, welches allein aber nicht der Fall ist, da ganze Parcellen und Theile von Parcellen in gleiche Kategorie gestellt sind. Wenn er ferner sagt, der zweite Satz könnte nicht ganz Wegfällen, eiwTheil müßte immer beibehalten werden wegen des 'Satzes S. 273 „und Zur Nachzahlung der Steuer von der Zeit chn verpflichtet, zu welcher er erweislich Kenntniß erhalten hat, daß das betroffene Grundstück der Steuerpflicht entgangen sei," 'so bin ich darüber nicht mit ihm einverstanden, ich glaube, daß dieser Satz gar Nichts besagt; denn ich möchte wissen, wie man es machen wollte, Jemandem zu beweisen, zu welcher Zeit er Kenntniß erhalten habe von dem Versehen, und daß er nun von diesem Zeitpunkte an geschwiegen und unterlassen habe, es anzu zeigen, das ist wohl ein Beweis, der ganz unmöglich ist zu führen. Vollständig hinreichend scheint mir der Satz S. 272 des Berichts: „die hierauf zu legenden Steuern sind erst vom nächsten Steuer termine ab, der auf die Anzeige folgt, zu erheben." Ich habe- gewiß auch nicht die Absicht, einen Steuerpflichtigen, der die Steuer hinterz'ehen will, zu begünstigen und in Schutz zu neh men; aber erstlich bin ich nicht dafür, und das wird auch die Staats-
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