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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 73. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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Es wird nicht nöthig sein, hier nochmals die Einnahmen zu benennen, an welche die Steuern abgeführt werden, da dies §. 36 und 32 deutlich genug ausgedrückt worden ist. Im Uebrigen wird die §. zur Annahme empfohlen. Referent Bürgermeister Schill: Es würde nun 2 Fragen bedürfen. Zunächst müßte sich der Bericht in Bezug auf die §. 30 aussprechen. Dort ist das Minoritätsgutachten -ange nommen worden , mithin handelt es sich nun um den Beitritt zu dein Beschluß der zweiten Kammer hinsichtlich des Wegfalls der Worte: „auf dem Lande", und der Schlußsatz würde in der Fas sung, wie sie hier ausgenommen ist: „dieselben — zu vertreten", Ku empfehlen sein. . » Präsident v. Gersdorf: Es ist aber aufS. 295 des Be richts ein Zusatz von der zweiten Kammer beliebt worden, dem die Deputation beipflichtet. Referent Bürgermeister Schill: Es steht dieser schon in obiger Fassung. Präsident v.Gersdorf: Ich hätte geglaubt, ihn besonders herausheben zu müssen, damit die zweite Kammer nicht der Mei nung sei, ihren Antrag nicht berücksichtigt zu sehen. Indessen bin ich auch zu der angedeuteten Fragstellung bereit. Ich würde die erste Frage darauf richten: ob die Worte „auf dem Lqnde" in der ersten Zeile in Wegfall gebracht werden sollen? — Wird einstimmig bejaht. Referent Bürgermeister Schill: Herr Präsident!. Ich muß, ehe die zweite Frage gestellt wird, eine Anfrage an Se. König!. Hoheit wegen Ihres Antrags mir erlauben. Prinz Johann: Dieser Antrag fallt von selbst. Präsidmtv. Gersdorsr Nun würde nur noch die Frage in Bezug auf den Schlußsatz zu stellen fein, welcher in Rücksicht auf das Gutachten der Minorirät so gefaßt werden soll: „Die selben, sowie die Besitzer der §. 20 unter 5 der Landgemeinde ordnung benannten Güter haben, wenn sie auch nach tz. 30d:r Steuergemeinde beigezählt werden, die Handlungen und Ver- .nachlässigungen des Ortssteuereinnehmers nicht.mit zu vertre ten." Ich frage: ob dieser angenommen werden wolle? — Wird" einstimmig bejaht, - Präsident v. Gersd o r f: Nun frage ich, ob mit dieserVer- änderung die §, selbst Annahme finde ? — Sie wird gleichfalls einstimmig angenommen. Referent Bürgermeister Schill: §.35. Fortsetzung. Die Kataster der Landgemeinden und derjenigen kleinen Städte, welche die Landgemeindeordnung angenommen haben, sind ohne Unterschied von den Bezirkssteuemnnahmen zu führen und nachzutragen, von selbigen auch die Jahresrechnungen auf den Grund der städtischen Rechnungen und der Lieferscheine der Drtssteuereinnehmer abzulegen. Referent Bürgermeister Schill: Die Motive sind bereits bei §. 34 vorgelesen. Die Deputativn hat dabei Etwas nicht bemerkt. I. 73. Präsident v. Gersdorf: Ich frage: ob die Kammer die §.35 des Gesetzentwurfs annehme? — Wird eknstimmig bejaht, . . Referent Bürgermeister Schill: §3«. Kosten der Loratsteuereinnahme. l Den Gemeinden wird, nach Wegfall des. sogenannten Steuerexcurrens, insofern der Aufwand für die Localsteuerver waltung aus der Communcasse nicht bestritten werden kann, nach gelassen«' unter Genehmigung, des Finanzmmisterii einen geeig neten Zuschlag zu den Steuereinheiten zu erheben, worüber den Gemeindevertretern Rechnung abzulegen ist. Die Motive sagen: ' Nachdem die Quatemberbeiträge, welche von der Nahrung und dem Erwerb, sowie von Nealbesitzungen- wegen der dar an gebundenen Gewerbe erhoben wurden , und die, insoweit sie nicht zur Erfüllung des gangbaren Quatemberquantum eines Orts erforderlich waren, das sogenannte Excurrens ausmachten, in Folge der Einführung der Gewerbe- und Personalsteuer nach dem Gesetze vom 22. November 1834, §. I bereits ausgeschiedcn worden und weggefallen sind, so hastet diedermalige Quatember steuer lediglich noch auf dem Grundeigenkhum, und die Beiträge, welche gegenwärtig das Excurrens bilden, werden nur von Ange sessenen entrichtet. Es unterliegt daher keinem Zweifel', daß mit der Quatembersteuer überhaupt -auch die Quatemberbeiträge, welche das Excurrens ausmachen, von Einführung der neuen Grundsteuer an in Wegfall kommen müssen (§. 7). Nach der bestehenden Verfassung und insbesondere in Folge des Generale vom 30. November 1789 durfte aber das Excur rens ohnehin zu keinen andern Ausgaben, als: a) zur Berichtigung der im Laufe des Jahres etwa entstan denen und spater von den Restanten wieder einzubringen- den Quatemberreste; b) zur Ueberrragung der von Wüstungen herxührrnden der gleichen Reste; ' . ' c) zu Gewährung gewisser Steuerbegnadigungen an solche Cvntrib'uenten', deren Quatemberbeiträge an die Excur- renscasse flössen; ' ° <l) zur Bezahlung eines Werls derQuatembersteucr derjeni gen Angesessenen, welche das LocalquatcMberquantum aufzubringeN und zu vertreten hatten, und überdies o) zur Besoldung des Localsteuereinnehmers und des sonsti- . gen Steuerverwaltungsaufwands, insofern derselbe aus der CommUncasse nicht bestritten werden konnte, verwen det werden. Da sich nun die Ausgaben unter a bis 6 künftig erledigen, so bleibt nur noch übrig, auf die Deckung des unter e bemerkten, unvermeidlichen Aufwandes für die Localgrundsteuerverwaltung Bedacht zu nehmen, und es wird am angemessensten sein, solchen durch kleine Zuschläge zu den Steuereinheiten zu beschaffen, inso fern die Communalcaffen keine ausreichenden Mittel dazu dar bieten. Referent Bürgermeister Schill: Das Deputations gutachten lautet: Zu §.36. Die §. des Gesetzentwurfs ist bei der Discusston in der zwei ten Kammer von den Herren Negierungscommissarien in folgen der Maße abgeändekt worden: 2
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