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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 75. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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daß derjenige, welcher durch Proceß sein Recht verfolgen wolles nicht außerdem noch die ständische Verwendung in Anspruch für seine Rechtsforderung beanspruchen könne, wohl gerechte Anerkennung verdienen dürfte, so kann auch wohl -er erwähnten Beschwerde, unter diesen Umständen, eine Be achtung nicht zugewendet werden. Dahingegen erscheint zu 3 das Anverlangen des Beschwerdeführers, daß ihm die anderweite Herausgabe einer consiscir- 1 en Sch rift gestattet werden möge, als ein schon an sich ungeeignetes sich vor Augen zü stellen, indem eineconsiscirte Schrift als eine vernichtete und dahergar nicht mehr existirende zubetrachtenist, und von einem Wiederaufleben derselben wohl füglich nicht die Rede sein kann. Die Beschwerde erledigt sich aber auch durch die Erklärung -es königl. Commifsars, " wornach dem Beschwerdeführer, behufs einer anderwei- ten Herausgabe , die consiscirte Schrift umarbeiten und anderweiter Prüfung unterwerfen zu lassen, nachgelassen bleibt,' da ihm dadurch der Weg gebahnt wird, auch noch auf diese Weise seinen Erwerb und Nutzen aus der consiscirten Schrift zu ziehen und zu befördern. . Bürgermeister Wehner: Die Deputation"rathet also aus den angegebenen Gründen an, der zweiten Kammer beizutreten, d. h. die Beschwerde auf sich beruhen zu lassen. Bürgermeister S tarke: Es liegt in der Natur der.Sache, daß nicht Jemand mit einem Andern sich vergleichen, darnach Entschädigungsansprüche annchmen und gleichzeitig den Rechts weg antreten kann; allein eine Dunkelheit ist mir geblieben. Habe ich nämlich recht verstanden, so ist, nachdem die Entschä digungssumme festgesetzt und ausgezahlt worden, dem Buch händler Jackowitz noch von der hohen Staatsregierung die Be tretung des Rechtswegs ausdrücklich Vorbehalten worden. In diesem Falle nun scheint sein Verfahren nicht getadelt werden zu können, wenn er die Entschädigung angenommen hat, und den Rechtsweg betritt. Referent Bürgermeister We hner: Ich bin allerdings rich tig verstanden worden. Jackowitz will aber, daß die Stände versammlung intercediren solle, damit ihn die Staatsregierung ohne Weiteres und ohne Klaganstellung, entschädige. Darauf kann aber die Ständeversammlung nicht eingehen, sondern man muß erwarten, was Jackowitz im Rechtsweg ausführt'; denn es läßt sich der Gegenstand der Entschädigung gar Nicht übersehen, und es ist daher derStäatsregierung zu überlasten, ob sie sich ver gleichen oder erwarten will, was Jackowitz im Proceßweg ausfüh ren werde. Präsident v. Gersdorf: Die Deputation schlagt vor, in dieser Angelegenheit dem Beschluß der zweiten Kammer beizu treten, der dahin geht, die Sache auf sich beruhen zu lassen, und ich frage die Kammer: ob sie dies zu thun gemeint ist? — Ein stimmig Ja. (Der königl. Commr'ffar ».Schaarschmidt verlaßt der Saal.) Präsident v. Gersdorf: Wir würden nun zum zweiten Gegenstände, übergehen können, welcher die Jagdangelegenheit betrifft und den der Hofrach v. Nostitz vorzutragen die Güte haben wird. Der Bericht lautet: . Nachdem derjenige Bericht, welchen die vierte Deputation der zweiten Kammer über 20 die Jagd betreffende Petitionen erstattet hat, am 12. und 13. Juni d. I. Gegenstand der jen seitigen Kammerverhandlungen gewesen, ist diese Sache neuerlich an die erste Kammer gelangt und in dieser nach dem Vorgänge der zweiten Kammer nicht der dritten, sondern der vierten Depu tation zur Erörterung und Prüfung überwiesen worden. Bei näherer Betrachtung des Hergangs, welchen die hier vorliegenden verschiedenen Eingaben in der zweiten Kammer ge nommen haben, und bei den abweichenden Grundsätzen, welche nach Eingang des die Einreichung von Petitionen betreffenden Decrets vom 20. November vorigen Jahres in beiden Kammern befolgt worden sind, ist jedoch in der vierten Deputation der diesseitigen Kammerder Zweifel erhoben worden, ob hier nicht die dritte Deputation als kompetent anzusehen gewesen und wenig stens jetzt noch in der ersten Kammer die dritte Deputation einzu treten habe?— < < Es ist daher beschlossen worden, zuvörderst vorläufigen Vor trag an die geehrte Kammer zu richten und zu erwarten, wessen sich diese des Princips halber entschließen und wie sie die hier ein tretende Landtagsordnung auszulegen gesonnen sein könnte. Von 20 verschiedenen Eingaben nämlich, Welche sammtlich Exceffe im Wildstande'zum Gegenstände haben, und deren Mehr zahl zugleich ein neues Gesetz in Antrag stellt, welches wegen Verhütung und Ersatz des der Feld- und Forstwissenschaft er wachsenden Schadens feste Bestimmungen — und zwar über die jm neuesten.Gesetze vom 3. November 1840 enthaltenen Grenzen — normiren soll, sind,8 Eingaben ausschließlich an die zweite Kammer gerichtet gewesen. Davon sind 7 von Mitgliedern der zweiten Kammer nicht nur übergeben, son dern auch bevorwortet, 6 dieser Eingaben aber zugleich von Kammermitgliedern,-welche solche überreicht und bevorwortet haben, ausdrücklich zu den ihrigen gemacht worden. Zwölf anderweite Eingaben, den nämlichen Gegenstand be treffend, sind an die Ständeversammlung überhauptgerichtet und auch von diesen Eingaben sind wenigstens einige von Mitgliedern der zweiten Kammer übergeben, bevorwortet und resp. zu den ihrigen gemacht worden. Nach der chronologischen Folge, in welcher diese sämmt- lichen, die Jagd betreffenden Eingaben an die zweite Kammer gelangt sind, ist die erste bereits den 2. Februar d. I. ein gegangen. Es ist die Petition des Gemeinderaths zu Altmitweida, Schumann und Consorten, in welcher gesetzliche Maßregeln wegen übermäßigen Wildstandes beantragt worden, welcher für gedachte Gemeinde um so erheblicher sein soll, als bei ihr drei fremde Jagdreviere in einem stumpfen Winkel zusammen stoßen. Der Abgeordnete Teichmann, welcher diese Petition ein reichte und, als solche beim Registrandenvortrage in der zweiten
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