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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 77. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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liche Rechte und alle Hülfsrechte, die sich bei Anlegung des Grund- und Hypothekenbuchs noch ungelöscht in den Consens- oder sonstigen Gerichtsbüchern vorsinden, desgleichen alle aus ge richtlich bestätigten Veräußerungsverträgen oder letzten Willen herrührende, noch nicht erloschene Auszugsberechtigungen hat die. Grund- und Hypothekenbehörde bei Anlegung des Grund- und Hypothekenbuches Amtshalber zu berücksichtigen und in letzteres überzutragen. Beschluß der zweiten Kammer: §. 221. Inder ständischen Schrift zu beantragen: Die Staatsre gierung wolle zu Erleichterung des Geschäfts bei Anlegung der Grund- und Hypothekenbücher sowohl, als zu Vermeidung der mit dem Hcrvorzithen alter, der Zeit ihrer Entstehung und den sonstigen Verhältnissen nach muthmaßlich in ihren Stämmen lange getilgter Hypothekar - und anderer dinglicher Rechte ver bundenen Uebelstände für den Grundbesitz in der zu diesem Ge setze erlassen werdenden Ausführungsverordnung einen Zeit- puNk t festsetzen, über welchen hinaus die amtliche Ermittelung solcher Rechte und deren Eintragung in die Grund - und Hypo thekenbücher zu unterbleiben hat, sofern nicht jüngere, nach die ser Zeit sich aufsindende urkundliche Nachrichten auf das Fortbe stehen dieser Rechte Hinweisen. Gutachten der Deputatko n: §. 221. Beizutreten, jedoch, da es nicht angemessen scheint, ein all- gemeines Normaljahr festzusetzen, bis zu welchem nur die amt liche Ermittelung zurückzugehen haben würde, worauf der Aus druck „Zeitpunkt" hindeuten, möchte, unter Vertauschung des Wortes Zeitpunkt mit „Grenze". Präsident v. Gersdorf: Ich frage: ob man unter der Vertauschung des Wortes: „Zeitpunkt" mit „Grenze" dem Be schlüsse der zweiten Kammer beitreten wolle? — Wird ein stimmig bejaht. Gesetzentwurf unter I>: §. 244. Wenn ferner von Grundstücksbesitzern (§. 227) oder in Folge erlassenen öffentlichen Aufrufs (§.229) von andern PersonenEin- wendungen gegen den Entwurf des. Grund- und Hypotheken buchs vorgebracht werden, welche sich bei den deshalb angestellten Erörterungen als ungegründet oder unerheblich ausweisen, so sollen auf Anordnung der Commission für Einrichtun g der Grund- und Hypothekenbücher zu Bezahlung der durch diese Er örterungen verursachten Kosten diejenigen, welche solche durch ihre Einwendungen veranlaßt haben, angehalten werden. Beschluß der zweiten Kammer: §.244. Um eine in manchen Fällen vielleicht eintretende Härte bej der unbedingten Veruttheilung solcher Personen zu Abstattung der Kosten zu vermeiden, das Wort sollen zu vertauschen mit „können". Präsident v. Gersdorf: Ich frage: ob Sie auch hier beitreten wollen? — Es wird einstimmig beigetreten. Referent Bürgermeister 0. Gross: Wir können nun au' den Gesetzentwurf unter II. übergehen. Hier ist von der zwei ten Kammer beschlossen worden: Beschluß der zweiten Kammer: §. 1. Auf der zweiten Zeile statt 4 ff. „4 bis 12" und auf der fünften Zeile statt 33 ff. „33 bis 42" zu setzen. . Gutachten der Deputation: 8-1. Beizutreten. Präsident v. Gersdorf: Ich frage: ob auch Sie hier bei treten? — Wird einstimmig bejaht. Referent Bürgermeister v. G ro ss: Beschluß der zweiten Kammer: §3. Die Worte §. 14 ff., §. 44 ff. auf der zweiten und dritten Zeile, sowie die Worte §. 25 fl., 41 ff., 51 ff., 61 ff. auf der echsten Zeile, ferner §. 55 ff, 69 ff, 79 ff, 89 ff. auf der sie benten Zeile auszuscheiden. Gutachten der Deputation: s.» Beizutreten. Präsident v. Gersdorf: Ich frage: ob Sie auch hierbei treten wollen? — Wird einstimmig bejaht. Beschluß der zweiten Kammer: §.4. Die Worte §. 26 ff. — 90 auf der ersten bis dritten Zeile S. 137 zu vertauschen mit: §§. 26,27, 29 — 37,39,42 — 47, 53, 54,57, 62, und des Gesetzes vom 25. Januar 1836, §§. 56, 57, 59 — 66, 68, 70 — 75, 81, 82,85,90. Gutachten der Deputation: §.4. Beizutreten. Präsidentv. Gersdorf: Ich frage: ob Sie auch hier bm treten? — Wird einstimmig bejaht. Referent Bürgermeister 0. Gross: Gesetzentwurf unter II: §.5. Soll die Eintragung in das Consensbuch (§.4) auf Im mobilien im Besitz eines Dritten'geschehen, so bedarf es auf Sei ten des dieselbe Suchenden des Nachweises, daß der persönliche Schuldner die Immobilien zu einer Zeit besessen habe, zu welcher das Verhältniß, worauf die stillschweigende Hypothek beruht, schon bestanden hat. Dem dritten Besitzer stehen dann in Bezug auf die rechtliche Ausführung seiner Einwendungen dieselben Be fugnisse zu, wie nach den Bestimmungen des Mandats vom 4. Juni 1829 und des Gesetzes vom 25. Januar 1836 dem persön lichen Schuldner. Insbesondere kann er aber auch verlangen, daß das Eingetragene wieder gelöscht werde , wenn der persönliche Schuldner selbst Immobilien besitzt, durch welche die eingetragene Forderung schon hinreichend sichergestellt ist, oder doch durch Eintragung in das Consensbuch, wäre dieselbe zur rechten Zeit (§.4) gesucht worden, hätte sichergestellt werden könticn, und insoweit solches der Fall ist. Beschluß der. zweiten Kammer: 8-5. Nach dem Worte „Eintragung" auf der ersten Zeile einzu schalten: „einer noch bestehenden stillschweigenden Hypothek." Gutachten der^Deputation: Beizutreten.
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