Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Mag es dem Gefühle des Vaters widersprechen, es widerspricht dem Rechte nicht, und meine Herren! wer will über die Gefühle des Vaters zum Sohne urtheilen, wer darüber, ob er es aus mo ralischen Gründen thut oder nicht, ob aus dem Grunde für sein Wohl, oder blos, um das ihm zustehende Recht zu üben. Der Moral widerspricht cs an sich nicht. Liegt überhaupt darin Nichts, einen Wechselschuldner in Hast zu setzen, um zum Rechte zu gelangen, so finde ich auch darin nichts Anderes, wenn der Va ter gegen den Sohn mit Wechselhaft verfahrt. Gleich ist der Fall nicht, und soweit er nicht gleich ist, hat das Gesetz darauf Rücksicht nehmen müssen; denn daß Desccndenten ihre Adscenden- ten in Wschselarrest setzen lassen könnten, das streitet wider den Satz, den auch die Gesetzgebung verfolgen muß, daß Kinder ihren Eltern Achtung und Gehorsam schuldig sind, widerstreitet einem Satze, der in mehrfacher Beziehung in dem Nechtssystem Geltung hat. Wollte man etwas darauf setzen, was der Ein zelne oder auch das ganze Volk für moralisch halt, so würden wir auf eine Menge Ausnahmen kommen, wir würden auch gestehen müssen, daß der Wechselarrest gegen Wohlthäter, Freunde u. s. w- nicht angewendet werden könne; denn für unmoralisch würde er immer gehalten werden müssen. Prinz Johann: Ich will nur meine Gründe, warum ich dem Deputationsgutachten beigetreten bin, mit einigen Wor ten darlegen. Ich verkenne keineswegs, daß das Vechältniß der Kinder zu den Eltern ein anderes ist, als der Eltern zu den Kin dern. Ich kann auch dem Herrn Referenten darin nicht beistim men, daß der Fall denkbar sei, wo die Schuldhast gegen Eltern in moralischer Beziehung statthaft erscheinen könnte. Ich hange in dieser Beziehung zu fest an dem alten vierten Gebote. Aber ein Grund bestimmte mich, für die Ansicht der Deputation mich zu erklären. Ich stimme ganz mit dem Herrn Referenten über ein, dqß,man darauf Rücksicht nehmen muß, was das gemeine Gefühl des Volkes, mtheilt. Nun würde das Ausbringen des Schuldarrestes eines Bruders gegen den andern ein Greuel in den Augen aller Menschen sein. Was man aber dem Bruder gegen dewBruder nicht gestatten kann, kann man dem Vater nicht gestatten. Darum glaube ich, laßt sich das Deputations gutachten mindestens verteidigen, und dürfte sich auch als annä hernder Schritt der zweiten Kammer gegenüber empfehlen. Fürst v. Schönburg: Bei mir ist es ein practischer Grund, warum ich der geehrten ^Deputation nicht beistimmen werde. Es kann nämlich nicht fehlen, daß Wechsel der Art in andere Hände kommen, in zweite, dritte, vierte Hand, und es müßte also Jeder erst untersuchen, ob zwischen dem Nehmer und Geber des Wech sels ein verwandtschaftliches Verhältniß stattgefunden habe. Dadurch würde aber der Crcdit der Wechsel geschwächt werden. Es dürste'cine solche gesetzliche Bestimmung auch wohl überhaupt kaum nöthig sein, weil nach dem Anführen des Referenten schon zeither solche Falle nicht vorgekommen sind. Um so weniger halte ich eine Ausdehnung der Bestimmungen des Entwurfes für angemessen. Präsident v. Gersdörf: Wenn über den Gegenstand nicht weiter gesprochen wird, so kann ich wohl zur Fragstellung über gehen. Jch'sinde hier zu drei Fragen Veranlassung; einmal über die angeregten Worte der Deputation auf S. 404 ihres Berich tes, dann in Bezug auf den ganzen ersten Satz aufS 405. Ein Antrag ist von dem Herrn Staqtsminister nicht gestellt worden, es wurde blos über das aufzusassende Princip eine Ansicht mit- getherlt. Staatsminister v. Könneritz: Ich erlaube mir doch, den Herrn Präsidenten zu ersuchen, die Worte: „oder ab" einstweilen herauszulassen und daraufeine besondere Frage zu stellen. Mit dem übrigen Satze der geehrten Deputation bin ich vollkommen einverstanden, und weiß ich auch nicht, ob die geehrte Kammer darin, daß die Worte: „oder ab" ausfallen, dem Mnisterio bei treten werde, so wünschte ich doch nicht, daß darüber weggegan- gen würde. Prinz Iohann: Es könnte die Frage gespalten werden, so daß man die Worte: „oder ab" sich vorbehieltc; man könnte aber auch materiell fragen. Präsident v. Gersdörf: Ich würde am besten thun, wenn ich auf das, was von dem Herrn Jusiizminister geäußert würde, in der Art einginge, daß ich auf das ganze Gutachten, nur mit Auslassung der Worte: „oder ab" eine Frage stellte, und bei der zweiten Frage, wenn der Satz genehmigt worden ist, würde ich fragen: ob die Kammer diese beiden Sylben annehmen wolle? Denn ich muß immer nach dem Deputalionsgutachten gehen. Ist man mit dieser Fragstellung einig, so stelle ich zuvörderst die Frage auf Annahme des Satzes: „gegen Blutsverwandte in auf- oder absteigender Linie, ingleichen gegen Stief- und Schwieger eltern, so lange das Afsinitätsverhältniß dauert," mit Ausnahme der Worte: „oder ab". Ich bitte die Kammer, darauf zu ant worten. — Wird einstimmkgangenommen. Präsident v. Gersdörf: Und nun stelle ich die Frage: ob die Kammer dem Gutachten der Deputation gemäß die Sylben: „oder ab" annehmen wolle? — Wird gegen 12 Stimmen an genommen. Präsident v. Gersdörf: Sodann schlägt die Deputation vor, Nr. 3 so zu fassen: „gegen vollbürtige und halbbürtige Ge schwister" und ich frage die Kammer: ob sie dem bcistimme? — Wird einstimmig bej aht. Präsident v. Gersdorf: Endlich frage ich die Kammer: ob sie den ganzen Satz in der §. 34 nach der nun abgeänderten Maße annehmen wolle? — Wird gegen 4 Stimmen bejaht. Referent Domherr v. Günther: ' Der zweite Satz von §. 34 lautet im Entwürfe: Derselbe (der Schuldarrest) kann auch da nicht ange-' wendet werden, wenn der Anspruch von den benannten Personen durch Cession'oder auf andere Weise der Succes- sion übertragen worden ist. Die erste Kammer hielt diese Bestimmung für zu ausgedehnt, und faßte daher jenen Satz folgendermaßen: „Derselbe kann auch da nicht angewendet werden, wenn der Anspruch von den genannten Personen durch Cession oder auf andere Weise durch ein Geschäft unter den Lebenden freiwillig übertragen worden ist."
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder