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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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dingt der Fassung der zweiten Kammer beitrete, sondern bei dem von mir gestellten Antrag stehen bleibe, da ich nicht wünsche, eine zwecklose Härte in die Gesetzgebung neu einzuführen - allein auch nicht beabsichtige, einen in Bezug auf die'leipziger Handelsge richtsordnung bestehenden Grundsatz gegenwärtig wieder aufzu- - heben, da att diesem Orte ganz eigmthümliche Verhältnisse statt finden. - > Referent Domherr V.Günther: Aufdas, was der geehrte Abgeordnete soeben zu vernehmen gab, habe ich zu erinnern, daß er den Fall im Auge hat, wo Jemand beim Verfall des Wechsels nicht sogleich in der Lage ist, seinBesitzthum zu veräußern. Die sen Fall haben wir aber nicht ins Auge zu fassen. Jeder Mensch weiß längst vorher den Tag, an welchem sein Wechsel verfällt. Besitzt er Güter, so muß er im Voraus auf Veräußerung dersel ben denken, um seinen Gläubiger zu bezahlen. Ob diese Ver äußerung zu einer Zeit erfolgt, wo ihm dadurch Verlust erwachst, darauf kann nichts ankommen. Jedenfalls hat der Gläubiger das Recht, Bezahlung zu verlangen, und der Schuldner die Pflicht, die. Mittel dazu herbeizuschaffen. Der Schuldner hätte also Sorge dafür tragen müssen , daß die Güter zu einer günstigeren Zeit veräußert werden. Königl. Cochmissar v. Einert: Es scheint doch, als ob der von der Deputation zuletzt erwähnte Gedanke ganz besondere Berücksichtigung verdiene. Es ist sehr selten der Fall vorgekom men, wo, nachdem der Wechselschuldner zu Arrest gebracht wor den war, darauf um Execution in die Güter gebeten wurde. Aber wir haben uns die Frage zu stellen: wie, wenn der Wech selgläubiger darauf anträgt, daß die Execution kn die Güter ver fügt werden soll, das Verfahren nach dem Grundsätze, daß die Execution in die Person und in die Güter nicht gleichzeitig er griffenwerden dürfte verfahren werden solle? Der Richter müßte sofort den Wechselschuldner seiner Haft entlassen und dann erst zur Execution in die Güter verschreiten. Die Execution in die Güter setzt aller wenigstens ein paar Tage Vorbereitung voraus, ehe sie vollstreckt werden kann. "Unterdeß müßte der Schuldner freigegeben werden, und das ist klar, daß der Schuldner, der in diesem Verhältniß ist, die Flucht ergreift, so daß gewiß in vielen Fällen das ÄussetzendesArrestes einem völlkgenBegeben der Wech selhaft gleichkoinmt. Es ist mir nie der Fall vorgekommen, daß dieses Princip durchgeführt worden wäre, aber es ist immer mit diesem großen Bedenken verbunden. Uebrigens ist mir neuerlich versichert worden, häß in der höchsten Instanz die angenommene Meinung, es könne nicht gleichzeitig die Execution in die Person und in das Vermögen geschehen, eine Abänderung erlitten hat. Man ist davon abgegangen, nachdem diese Frage lange zweifel haft war, und hat sich nach der Z. 21 der Handelsgm'chtsord- nung gerichtet. Präsident v. Gersdorf: Die Deputation hat uns ange- rathen, bei diesem Punkte der jenseitigen Kammer nicht beizutre ten, sondern bei dem frühern Beschlüsse in Bezug auf diese §. zu beharren- Ich frage die Kammer: ob sie ihrer Deputation hierin beitrete? — Es wird gegen 5 Stimmen beigetreten. Referent Domherr V.Günther: §.38. Diese §. ist von beiden Kammern in der Hauptsache unver ändert angenommen worden. Die zweite Kammer hat jedoch beschlossen: a) statt der Worte des Entwurfs Zeile 2, „auf Geldzah lung oder Güterabtretung gerichteten Ansprüche" im Allgemeinen zu sagen: - „Schuldansprüche" b) und die Worte des Entwurfs: Zeile 3 und 4, „wenn sich der Schuldner auch demselben ausdrücklich unterworfen hätte" abzulehnen. In dem jenseitigen Depütationsberichte wird als Grund für jene Abänderungen angegeben, all a) daß der Ausdruck: „Güterabtretung" unklar und all b) daß die dort erwähnten Worte das gesetzliche Bestehen des Princips einer freiwilligen Unterwerfung unter den Schuldarrest voraussetzen, welches man nicht an zuerkennen vermöge. Da die vorgeschlagenen Fassungsveränderungen wenigstens durchaus unnachtheilka, auch die Herren Regierungscommiffaricn damit einverstanden gewesen sind,, so achtet man eine nähere Prüfung jener Gründe für unnöthig, und glaubt, ohne Weiteres den Beitritt zu dem Beschlüsse der jenseitigen Kammer anrathen zu können. Präsident v. Gersdorf: Ich frage: ob die Kammer dem jenseitigen Beschlüsse beitreten will?— Es wird einstimmig b e i g e t r c t e n. Referent Domherr v. Günther,: §.39. Hier ist im Entwürfe verordnet, daß, wenn ein Schuldner sich vor Ausbruch des Concurses zu solchen Leistungen oder Aus richtungen bei Schuldarrest verpflichtet habe, wozu seinerseits Geld- oder Vermögensaufwand nicht erforderlich ist, sondern welche durch den Gebrauch seiner physischen oder moralischen Kräfte herzuftellen sind, alsdann wider ihn der Schuldarrest auch während des Concurses eintretc. Die erste Kammer hat diese §. ohne Weiteres angenommen, konnte dies auch ganz füglich, da sie früher durch Annahme von §. 2 und 3 des Entwurfs, und Ablehnung des dagegen gerichteten > Separatvotums sich dafür erklärt hatte, daß man sich nicht nur !zu baaren Geldzahlungen, sondern auch zu andern Leistungen, namentlich zu Uebergabe und Rückgäbe von Sachen und zu Vollziehung von Handlungen nach Wechfelrecht oder bei Schuldarrest verpflichten könne. Allein die zweite Kammer hat sich schlechterdings gegen die Ausdehnung der Schuldhaft über den Fall des Wechsels — und der Wechselhaft über den Fall der baaren Geldzahlungen hinaus erklärt, und mußte also diese §. gänzlich ablehnen, was sie auch gethan hat. Die Herren Regierungscommissarken haben sich zwar nicht mit den Gründen dieses Beschlusses, doch mit Wegfall der §. selbst einverständigt. In eben diesem Sinne, nämlich daß man sich durch Genehmigung des Beschlusses nicht mit jenen Grün den habe conformiren wollen, glauben auch die Unterzeichneten ihrer Kammer den Beitritt um so mehr anrathen zu müssen, da
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