Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 82. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
-er Voraussetzung, daß die in dem Landtagsabschiede vom 3l). Octsber 1834 Unter §.20 H.4gedachten Abgaben dem Hauptgüte beiAusmittelung der Entschädigung für Aufhebung der Steuer^ bsfreiung ungekürzt in Zurechnung gebracht worden sind, und in sofern nicht vertragsmäßige Bestimmungen oder rechtskräftige Entscheidungen entgegenstchen, an das Hauptgut fortzuentrich ten. DaS sogenannte Quatemberexcurrenz (§. 56) und die so genannten Communübermaßschocke, sowie die etwa sonst vorkom menden Überschüsse und Excurrenzsteuern in den Erblanden und der Dberlausitz kommen in Wegfall." Die zweite Kammer hat diese veränderte §. auch angenommen, und nur hinter das Wort: „ungekürzt", noch die Einschaltung der Worte beschlossen: „d.h. mit Einschluß des vom Krennstücksbesitzer zeither in das Haupt gut gezahlten Abgabenbeitrags". Es ist dies also weiter Nichts, als eine Erklärung des Wortes „ungekürzt". Man hat genauer bezeichnen wollen, was man unter diesem Worte verstehe. Es wird diese Erklärung dem Beschlüsse der ersten Kammer ange messen sein, wenn man sich damit einvrrsteht, und die Deputation empfiehlt, dies zu tbun. Präsident v. Gersdorf: Wollen Sie nach dem Rathe Ihrer Deputation hier beitreten? — Einstimmig Za. Referent Bürgermeister Schill: Die zweite Differenz be trifft die tz. 16 K. Die erste Kammer hatte nämlich eine Zusatz- paragraphe 16 b beschlossen, welche also lautet: „Von mehren Besitzern (Z. 15 ) oder Eigenthümern eines Grundstücks haftet ein jeder solidarisch für die Steuern." Die zweite Kammer ist auch hier beigetreten und hat nur hinter dem Worte „Grundstücks" folgende Worte einzuschieben beschlossen: „so lange solches im Steuerkataster noch als ungeteilt aufgeführt ist." Die Depu tation hat gleich bei dem Vorschläge dieser §. etwas Anderes nicht im Sinne haben können und eben nur von ungetheilten Grund stücken die gegebene Bestimmung verstanden. Ist nun eine Dis membration eingetreten und sind in den Katastern, in den Grund büchern die getrennten Grundstücke auf verschiedene Folien ge bracht, dann ist das Grundstück nicht mehr ein Ganzes, nicht ungetheilt, und darauf kann die Bestimmung der Zusatzpara- graphe nicht Anwendung finden. Die Deputation empfiehlt da her auch hier, dieser Einschiebung beizutreten. Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Sollte cs nicht heißen: „in dem Grundbuche" statt: „in dem Kataster"? Denn in dem Kataster werden nicht die geschloffenen Grundstücke auf geführt. Referent Bürgermeister Schill: Allerdings, wir können aber nicht „Grundbuch" sagen, sondern müssen „Steucrkataster" sagen, weil wir nur von Parcellen sprechen. Jede Parcelle hat ihre besondere Steuer, und wenn mehre Besitzer eine Parcelle gemeinschaftlich besitzen, so kann dies doch nur eine Nummer in dem Kataster ausmachen. Präsident v. Gersdorf: Will die Kammer ihrer Deputa tion hierin beitretcn?— Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister Schill: In der §. 18 unter b, wo von dem Jrrthume die Rede ist, hatte die erste Kammer noch beigefügt: „Beläuft sich diese Differenz auf 2 Acker, so ist sie auch dann zu berücksichtigen, wenn sie 3 Procent oder weniger beträgt." Es ist dieser Zusatz in Folge eines Antrags.der Mi norität der Deputation in den, diesseitigen Bericht gekommen und von der verehrten Kammer auch angenommen worden. . In dem Berichte hat die Majorität dazumal aufgestellt, daß diese Be stimmung jedenfalls den frühem Grundsätzen, wie sie in Bezug auf die Abschätzung-und Einführung des neuen Grundsteuersy stems angenommen worden seien, entgegen wäre-. Der jenseitige Bericht hat sich umständlich mit einer Berechnung beschäftigt, worin dargethan wird, daß jene Abschätzungsgrundsatze durch diesen Grundsatz wesentlich alterirt werden. Die hohe Staats regierung wünscht ebenfalls, daß man von dieser Bestimmung absehen möge, und die Deputationen empfehlen hier, diesen An trag wieder fallen zu lassen und mit der zweiten Kammer sich zu vereinigen. Es ist nicht ein Gegenstand von großer Wichtigkeit, der oft vorkommen könnte, weil es nur bei sehr großen Wald- parcellen vorkommen dürfte, wo eine solche Differenz sich Heraus stellen möchte, und dann würde immer noch der Steuerbetrag nicht bedeutend sein. Bürgermeister Hübler: Der Vorschlag ging nur dahin, diesen Zusatz eventuell, vqs heißt, in der Voraussetzung fallen zu lassen, daß bei der §. 30 eine Vereinigung mit der zweiten Kammer möglich sei. Vicepräsident v. Carlowitz: Bei den früheren Differenz punkten bin ich der Ansicht des geehrten Herrn Referenten beige treten, die dahin ging, es möge sich in allen bis jetzt vorgetrage- ncn Punkten die Kammer mit den von der andern Kammer ge faßten Beschlüssen einverstanden erklären. Hier weiche ich von dieser seiner Ansicht ab. Ueberhaupt, meine Herren j wenn ir gend Etwas geeignet ist, einem Stande das ständische Leben zu verleiden und den Wunsch in ihm rege zu machen, den ständi schen Verhältnissen nicht mehr anzugehören, so ist es das Ver fahren in den Vereinigungsdeputationen, in denen man nur zu oft wider seine bessere Ueberzeugung zu stimmen genöthigl wird. Diese Erfahrung habe ich auch heute machen müssen. Der vor liegende Punkt wurde in Verbindung gebracht mit einem später noch zur Berathung kommenden Vorschläge. Soviel auch für den Vorschlag der ersten Kammer spricht, von dem es sich hier handelt, was dadurch bewiesen wird, daß die erste Kammer mit großer Mehrheit ihm, als dem frühem Minoritätsgutachten bei getreten ist, so bin ich demungeachtet in die Vercinigungsdeputa- tion mit dem Entschlüsse gegangen, dann, wenn ich auf der an dern Seite eine gleiche Willfährigkeit gewahrte, trotz meiner bessern Ueberzeugung rücksichtlich dieses Punktes nachzugeben. Diese meine Hoffnung wurde nicht erfüllt, ich bin darin getäuscht worden, und so wird die geehrte Kammer es mir nicht verargen, wenn ich schon bei der vorliegenden Frage auf meiner früheren Ansicht beharre, und der verehrten Kammer anrathe, dasselbe zu thun. Nur mit wenig Worten sei cs mir erlaubt, Ihnen die Gründe ins Gedachtniß zurückzurufen, die für das frühere Mi noritätsgutachten geltend gemacht worden sind, Gründe, die ja vollständig Anklang in der Kammer gefunden haben. Der Herr Referent sagt in. Bezug auf diesen Beschluß, man sei bei dessen
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder