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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 85. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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Verhältnissen parteilich für den Gerichtsherrn sein werbe, allein, - meine Herren, es schwächt wenigstens daS Vertrauen der Unter- Ihanen zu der Unparteilichkeit der Rechtspflege, wenn der Ge- richtshalter zugleich Jntradeneinnehmer für den Gerichtsherrn ist, und gerade von den Unterthemen Jntraden für den Gutsherrn nut einnimmt, die er als Gerichtsbefohlene zu betrachten hat. Ebenso gut als er ihm die Einnahme der Gutsintraden überträgt, könnte ein Gcrichtsherr den Gerichtsverwalter zugleich zumOeko- nomieverwalter des Guts machen, oder einem seiner Privatdicner zugleich die Gerichtsverwaltung übertragen. Um auf die guts herrlichen Zntraden noch besonders zurückzukommen, so wird man nicht leugnen, daß das allerdings zu Collisionen führen könne. Schon die Art und Weise, wie die Instruction für den Gerichts verwalter gefaßt war, weist dies nach. Es hieß darin: „Der Gerichtsverwalter hat die Erbzinsen, Schutzgelder und son stigen Gerichtsnutzungen aller Art zur jedesmaligen Werfallzelt gehörig zu erheben und nötigenfalls, auf Antrag der Gerichts herren, durch Zwangsmittel beizutreiben." Nun, meine Her ren, betrachtete der Gerichtsherr seinen Gerichtsverwalter als Jntradeneinnehmer, so konnte er eine Instruction dahin geben, betrachtete er ihn als Gerichtsverwalter, so durfte er diese nicht ertheilen. Er kann den Gerichtsverwalter nimmermehr anweisen, die Abgaben durch Zwangsmittel einzutreiben. Er kann als Partei nur Anträge an das Gericht stellen, und mußte es ledig lich der richterlichen Entschließung überlassen, ob das Gericht dem Anträge genügen und den Fall nach dem Gesetz geeignet finden möchte, das gerichtlicheHülfsverfahren eintreten zu lassen. Ich mache auf eine andere Collision aufmerksam: Steht der Gsrichtsverwalter als Jntradeneinnehmer da, so ist es in der Natur der Sache begründet, daß er in dieser Eigenschaft auch Mahnzettel erlassen kann. Ist er zugleich Gerichtsverwalter, so kann der Pflichtige und Gerichtsbefohlene nicht unterscheiden, ob er die Anfertigung als einen Mahnzettel oder, als eine gericht liche Auflage betrachten soll. Wie soll nun der Unterthan das verstehen? Soll ec sie als Mahnzettel des Intradeneinnehmers betrachten, oder als Auflage von dem Gerichtsverwalter? Daß dieses Doppelverhaltniß Collision herbeiführen kann,, ist sonach gewiß nicht zu bestreiten. Es hat daher auch die Regierung im Jahre 1834 in dem Gesetzentwürfe, den sie über Einrichtung der Patrimonialgerichte vorlegte, den Satz ausgenommen, es dürfe ein Patrimonialgerichtshalter nicht zugleich in Privatdiensten des Gerichtsherrn stehen, und er dürfe keine Generalvollmacht für das Gut, für welches er Gerichtshaltcr ist, annehmen, Die geehrte erste Kammer ist mit diesen Vorschlägen damals vollstän dig einverstanden gewesen, sie hat es damals selbst für eine Jn- congruität gchalten. Allerdings handelte es sich damals um ein Gesetz; allein daß dieses Gesetz nicht zu Stande gekommen ist, ist nicht Schuld des Ministern, und wenn das Ministerium selbst vorziehen würde, daß ein solches Gesetz zu Stande käme, so darf dies doch das Ministerium nicht abhalten, den an sich für richtig erkannten, aus der Natur der Sache fließenden Grundsatz zu ver folgen. Es hat auch ohne Gesetz vermöge des Aufsichtrechts darüber zu wachen, daß Alles vermieden werde, was das Ver- r. ss. trauen zur Rechtspflege schwächt, die Pflicht, wo es dergleichen Jncongruitätcn erfahrt, sie abzustellen. Die geehrte Minorität sagt zuvörderst: „Es wäre eine Inkonsequenz, insofern das Ju stizministerium in der betreffenden Verordnung an das Appella tionsgericht in Zwickau ausgesprochen, daß der Gerichtshalter die rein gerichtsherrlich en Intraden, als Lehngelder rc., einnehmen könne, nur der Einnahmeder eigentlichen guts herrlichen Jntraden, als Erbzinsen rc., habe er sich zu enthal ten." Man kann darin eine gewisse Jnconsequenz finden; allein das Ministerium hat es zugelassen aus rein praktischen Gründen- Es sind dies Fälle, wo die Veranlassung zur Abgabe der Gelder durch die Rechtspflege selbst herbeigeführt wird. Es dient das selbst zur großen Erleichterung der Gerichtsbefohlenen, wenn sie bei Gelegenheit, wo sie Käufe zur Conflrmation bringen, dann auch die Lehngelder mit an den Gerichtshalter abgeben. Der Ge richtsverwalter hat das Grundstück Zug> für Zug in Lehn zu ge ben, er muß also abwarten, bis das Geld entrichtet wird, Es sind daher practische Rücksichten, welche das Ministerium veran laßt haben, dieses zu gestatten. Fände das Ministerium, daß es nicht zu gestatten ist, so wird es eine solche Inkonsequenz gern vermeiden. Uebrigens kann ein Zweifel in diesem Falle nicht sein, ob wirklich eine Abgabe zu entrichten ist. Ob Lehngeld gegeben werden muß, wird der Gerichtshaltcr'aus den frühem Acten wissen; wie viel gegeben werden muß, ergibt sich aussen Kaufcontracten. Bestreitet aber der Pflichtige die Befindlich keit, Lehngelder zu entrichten, so hat der Richter ohne Weltekes die Conflrmation zu ertheilen. Es hat die geehrte Minorität ferner ge sagt: „der Hauptgrund, aus welchem sie sich gegen dieses Verfah ren aussprechen müsse, sei der, daß dasselbe auf reinem Ermessen und nicht auf einem gesetzlichen Verbot beruhe." Daß ein ge setzliches Verbot nicht besteht, will dqs Ministerium gern zugeben; allein es besteht ebenso wenig ein Gesetz, nach welchem dem Ge richtsherrn gestattet wäre, seinen Gerichtshalter zugleich als Jntradeneinnehmer anzustellen, und der Mangel eines solchen Gesetzes, wie schon erwähnt, kann das Ministerium in seiner Pflicht, dqs Vertrauen zur Rechtspflege zu befördern, nicht hin dern. Es hat ferner die Minorität bemerkt: „Es könne dem Stande der Rittergutsbesitzer nicht gleichgültig sein, wenn in einer Zeit, wo schon ohnedies die meisten seiner Gerechtsame geopfert worden sind, er auch noch seine Privatangelegenheiten einer der artigen Controls unterworfen sieht, einer Controle, die nicht einmal Alle gleichmäßig trifft." Nun, meine Herren, in die Privatangele genheiten will das Ministerium sich durchaus nicht mischen, eine Controle über die Privatangelegenheiten will es nicht übernehm.'», aber eine Controle über die Gerichtspflege und über die Gerichtsbar keit, diese liegt in seiner Competenz und Pflicht, und so mag der Gerichtsherr zu seinem Jntradeneinnehmer bestellen, wen er will, nur seinen Richter darf er nicht dazu bestellen. Er mag ihn die Jntraden einnehmen lassen, wenn Beides Nicht combinirt werden darf, aber er mag einen andern Richter bestellen. Es ist ferner gesagt: „daß ein ganz gleiches Berhältniß zwischen dem Be schwerdeführer und seinem Gerichtsverwalcer und seinem Ritter gute Crostewitz bei Leipzig stattgefunden habe." Nun, das Mi- 2*
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