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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 85. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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ML grthan habe, als man Appellationsgerichte und Kreisdirectionen ins Leben rief, und daff man wohlthun werde, gelegentlich an de ren Wiedereinziehung die Hand zu legen. Wohin soll es füh ren, wenn ein Appellationsgericht in einem einzelnen singulä ren Falle so oder so entscheidet, während ein anderes Appellations gericht anders verfährt, oder wenn ein Appellationsgericht diese' oder jene Einrichtung zum Gegenstand einer besonder» Anord nung macht, während das andere stillschweigt und Nichts thut? Das ist es aber eben, was, wie ich schon vorhin gesagt habe, vor Allem das Vertrauen des Standes der Gutsherren in die Mittel gerichte untergraben muß. Ich könnte Beispiele aus meiner eig nen Erfahrung anführen, die neue Belege zu dieser Behauptung abgeben würden, Beispiele, ebenso auffällig, wie das, welches uns jetzt zur Cognition vorliegt. Ich thue es nicht, weil in der Angelegenheit, die ich im Sinne habe, der Betheiligte es zunächst vorgezogen hat, sich an die Gerechtigkeitsliebe des Justizministerii zu wenden. Die Beschwerde liegt dem Justizministerio vor; ich will aber wünschen, daß bei Betathüng dieser Beschwerde das Justizministerium von andern Ansichten ausgehen möge, als von denen, zu welchen es sich heute bekannt hat. Ich füge weiter noch hinzu, daß eine solche einseitige, nur einen oder den an dern einzelnen Betheiligten treffende Entscheidung eines oder des andern Mittelgerichts gar nicht auf irgend einer pu- Llicirten Anordnung beruht. Wie kann man nun im Voraus wissen, welches die wohl Lag für Lag über die Bedingungen einer guten Justizpflege wechselnde Ansicht der Regierungsbehör den ist, wenn es an jeder allgemeinen Anordnung gebricht. Sie werden mir einwenden, darauf komme Nichts an, der Beschwerde führer sei nicht bestraft worden. Ich gebe das Letztere zu. Allein für einen gewissenhaften Gcrichtsherrn, welchem daran liegt, in gutem Vernehmen mit seinen Unterthancn zu stehen und deren Vertrauen in sein Gericht zu erhalten, ist es schon hart, wenn er sich urplötzlich wegen einer Bestimmung vom Appellationsgericht zurechtgewiesen sieht, von der er nicht ahnen konnte, daß sie eine anstößige gewesen. Ich sage also nochmals, es hatte das Ap pellationsgericht zu Zwickau, wenn es einmal solchen Ansichten über die Justizpflege huldigen wollte, an das Justizministerium Bericht zu erstatten, und das Justizministerium mußte darauf eine Verordnung ergehen lassen, oder bei den Ständen die Er lassung eines Gesetzes beantragen. Solange das nicht gesche hen (und es ist nicht geschehen), muß ich in jenem Verfahren eine Rechtsverletzung erkennen, die ich um so lauter und entschiedener rügen kann, als ich für meine Person bei dieser Frage nicht be- theiligt bin. Auf meinen Besitzungen besteht nämlich eine andere Einrichtung. Es handelt sich aber heute um eine Frage, die kein'en Stand gleichgültig lassen kann , eine Frage, die erst durch die Rede des Herrn Staatsministers eine früher nicht geahnte hohe Wi Htkgkeit erlangt hat. Ich schließe damit, daß ich mich der Ansicht- der Minorität der Deputation aus voller Ucberzeu- gung zuwende. Ich schließe aber auch mit einem Amendement. Meine Herren, wenn Sie sich die zwei Fragen, welche ich mir gestellt habe, nochmals in das Gedächtniß zurückrufcn wollen, so werden Sie finden, daß man rücksichtlich der erstem weniger schroff den Ansichten der Negierung gegenüberstehen kann, als rücksichtlich der letztem; mit andern Worten, es ließe sich unter den gegebenen Umständen Wohl zweifeln, ob cs nicht für die Zu kunft angemessener sei, dem Gerichtshalter die Jntradeneinnahme für den Gerichtsherrn zu untersagen. Allein ich sollte meinen, über die zweite Frage, darüber, daß das Appellationsgericht, nach der bestehenden Verfassung, in seiner Eigenschaft als aufsehende Mittelbehörde, nicht befugt gewesen sei, eine solche Anordnung ohne Gesetz zu treffen , darf kein Zweifel obwalten. Von dieser Ansicht ausgehend, und um Rücksicht zu nehmen auf die mög licherweise hierunter von einander abweichenden Ansichten der Mitglieder, wünsche ich zuvörderst, daß bei der künftigen Ab stimmung über das Minoritätsgutachten zwei Fragen gestellt werden, die erste Frage auf den Satz: „Das hohe Justizministe rium wolle es wie zeither dem Ermessen d'er Patrimonialgerichts- inhaber überlassen, ob sie ihren Gmchlsverwaltern die Einnahme sämmtlicher gutsherrlicher Jntraden übergeben wollen oder nicht ", und die zweite auf den Satz: „dagegen die gegen den Rittergutsbesitzer Meinert auf Sachsenfeld erlassene Verordnung des königl. Appellationsgerichts in Zwickau außer Wirksamkeit setzen." In diesen letztem Satz nehme ich ferner durch Amen dement einen Zusatz auf. . Ich wünsche, daß nach „Zwickau" noch hinzugefügt werde: „in Betracht, daß dasselbe zu deren Erlassung nicht befugt gewesen". Damit denke ich zu erreichen, daß, wenn in Bezug auf die erste Frage die Ansicht des einen oder andern Mitgliedes der Kammer von der meinigen auch qbweichen sollte, dasselbe demungeachtet aus voller Ueberzeugung für den letzten Lheil des Mmoritatsgut- achrens und den Zusatz stimmen könne. Ich wenigstens kann mir unmöglich denken, daß Jemand hier dem Appellatkonsgerichte zu Zwickau ein solchesBefugniß zugestehen könne und zugestehen werde. - Präsident v. Gersdvrf: Ich frage die Kammer: ob sie diesen Antrag unterstützt? — Wird zahlreich unterstützt. Bürgermeister Wehner: Ich habe nur wenige Worte noch zu sprechen, um das Deputationsgutachten näher ins Licht zu setzen. Ich hatte mir vorgenommen, das Minoritätsgutach- ten zu widerlege, allein Se. Exccllenz hat dies so gethan, daß ich kaum etwas Weiteres sagen kann. Es hat- sich unsere De putation allerdings in zweiLheile gctheilt, und der Grund davon lag darin, daß sich jeder Lheil auf einen andern Standpunkt stellte. Die Majorität, muß ich bemerken, besteht aus lauter Juristen, und diese haben die Sache blos mit juristischen Augen betrachtet, die Minorität aber von einem andern Gesichtspunkte aus. Daß die Minorität nicht ohne Gründe gehandelt hat, gebe ich zu, Nur sind sie nicht so, wie die Minorität geglaubt hat, und sie haben mich daher auch auf keine Weise bestimmen können, ei ner andern Meinung beizupflichten, als die im Deputationsgut achten ausgedrückt ist. Die Majorität hat die Sache von dem juristischen Standpunkte betrachtet, hat dem Richteramte einen ganz hohen Standpunkt gegeben, der ihm nach ihrem Dafürhal ten gebührt. Sie hat namentlich geglaubt, das Richteramt müsse frei gehalten werden von allen Parteiungen, ihr kam diese
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