Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 86. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
mll ich nur bemerken, daß dieses klösterliche Verhältniß und die daraus hervyrgehende Clausur bisher stets respectirt wurde, und daß selbst während der wildesten Kriege alle feindlichen Truppen, selbst die rohesten Ärkgsvölker die von mir beantragte Rücksicht genommen haben, und diese der Frömmigkeit gewidmeten Orte verschonten. Staatsminister v. Nostitz-Wallwitz: Wenn es bereits jetzt der Fall gewesen ist, daß man sie als milde Stiftungen be trachtet, und sie sind als solche verschont worden, so wird das selbe Verhältniß in Zukunft fortdaurrn. Prinz Johann: Man kann nicht zweifeln, daß die Klö ster mit darunter enthalten sind. Ihre Grundstücke, soweit sie nicht nutzbares Eigenrhum sind, scheinen mir unzweifelhaft nach Punkt 4 frei zu sein; denn als zu den milden Stiftungen gehörig muß man die Klöster halten, und eine Unterscheidung ist hier nicht gemacht. Ich glaube, daß die von der Clausur getroffenen Gebäude solche sind, die frei sind. v. Posern: Ich sollte es auch meinen. Es versteht sich hierbei natürlich von selbst, daß, wenn das Domstift U. s. w. noch andere Rittergüter besitzt, diese beizuziehen sein würden. Staatsminister v. Nostitz-Wallwitz: Was die Dom- stiftsgebaude anbetrifft, so ist es derselbe Fall. Sie sind dem Gottesdienst und dem Schulunterricht geweihet, folglich würden sie durch Satz 4 mit getroffen sein. Präsident v. Gersd orf: Ach kann nun wohl zur Frag stellung übergehen , wenn nicht mehr gesprochen wird. . .> Königl. Commiffar Richter,: Von Seiten der Negierung ist gegen den Antrag der geehrten, Deputation, daß der bisher steuerfreien Universitätsgebäude, sowie der Landesschulengebäude und Grundstücke in §. 3 noch besondere Erwähnung geschehen möge, Nichts einzuwenden; man hat bei Abfassung des Gesetzes beiderlei Gebäude und Grundstücke schon unter die befreiten rech nen zu können geglaubt, indem sie theils zu öffentlichen Stiftun gen , theils zu den Staatsanstalten gehören dürften. Letztere insbesondere würden, auch wenn man sie hier nicht erwähnt hätte, dessenungeachtet aber das Bedenken nicht aufgeben könnte, wel ches die geehrte Deputation geleitet hat, nicht zur Beiziehung kommen können, weilbekanntli ch die Landesschulengrundstücke nicht mit Steuereinheiten belegt, folglich nach H. 1 des Gesetzentwurfs nicht zu den leistungspflichtigen Besitzungen und Grundstücken zu zählen sind, und im Militairkataster nicht zur Aufrechnung kommen. Indessen erscheint es, wie schon gedacht, unbedenk lich, dieser Grundstücke noch besonders Erwähnung zu thun, da man sie ohnehin, schon früher hat ausnehmen wollen. Wenn aber die geehrte Deputation die Befreiung in §. 3 unter 3 theils als überflüssig betrachtet, weil schon in dem vierten Satze darauf Rücksicht genommen worden sei, theils aber auch für unzulässig erachtet, so muß die Regierung sich dafür verwenden, daß die ge ehrte Kammer diesen Satz annehme, wie ihn die zweite Kammer beschlossen hat. Die Befreiung der im Eigenthum ganzer Ge meinden sich befindenden Gebäude und Grundstücke von den Ge meindeleistungen findet sich in der Städtevrdnung und in der Landgemeindeordnung, sie ist auch in das Erläuterungsgesetz zu dem Pqrochialgesetze ausgenommen worden. Daher trug die erste Deputation der jenseitigen Kammer darauf an, daß diese Befreiung, wie sie schon in drei Gesetzen stehe, auch in das vor liegende ausgenommen werden möge, und es war auch die Re gierung bereit, diesem Anträge bcizustimmen, weil insbesondere nicht selten der Fall vorkommen wird, daß Commungrundstücke mit wohnbaren Gebäuden nicht versehen sind, und die Gemein den namentlich auf dem Lande in Verlegenheit kommen, wo sie die auf solche Grundstücke kommende Einquartierung unterbrin gen sollen. Es ist allerdings unter Nr. 4 die Disposition in Z. 117 der Ordonnanz wiederholt, daß Communalgebäude nicht zu den Leistungspflichtigen zu zählen sind, diese Bestimmung bezieht sich jedoch nicht mit auf die Grundstücke ohne Gebäude. Referent Freiherr v. Friesen: Der Einwand des Herrn Bürgermeister Starke gegen den zweiten Satz ist vorhin schon beantwortet worden. Ich bitte nochmals wiederholt, zu beach ten, daß die dritte Z. von den Befreiungen handelt, die g egen den Staat gelten, die daher der Staat anerkennt, mithin vpn Fällen, wo der Staat die befreiten Grundstücke mit Einquartie rung gar nicht belegt, und von Befreiungen, die einer^Commun daher gar nicht zur Last fallen können; während die viertes, was ein wesentlicher Unterschied ist, nur von Befreiungen han delt, welche in den Communen selbst gelten, aber vom Staate nicht anerkannt werden. In dem ersten Falle also würden, wenn ein ganzer Bezirk mit Einquartierung belegt würde, die nach §. 3 befreiten Grundstücke mit Einquartierung gar nicht be legt werden, weil sie keine Militaircinheiten erhalten, und der Staat müßte, wenn er dieselbe Anzahl Mannschaft in einem ge wissen Bezirk unterbringen wollte, entweder den Bezirk, welcher belegt werden soll, vergrößern, oder die mit Militaireinheiten an« 'gesetzten Grundstücke starker belegen, um dieselbe Anzahl von Mannschaften unterzubringen. Herr Bürgermeister Schill hat zu dem zweiten Punkte bemerkt, daß er der Fassung des Gesetz entwurfs den Vorzug gebe und gegen die Veränderung der De putation stimmen würde. Er stimmt doch also damit überein, daß ein Zusatz nöthig sei für die mit Steuereinheiten belegten Ge bäude und Grundstücke. Auch ist dies wirklich nothwendig, weil es ja möglich wäre, daß der Staat ein Grundstück acquirirte, welches vorher nicht mit Steuereinheiten belegt gewesen wäre, z. B. ein Commungrundstück, welches von Steuereinheiten frei wäre; es ist also nothwendig, daß des Gegensatzes wegen hinzu gefügt wird: „wenn sie mit Steuereinheiten belegt sind". Die Veränderung der Deputation ist übrigens eine bloße Fassungs änderung, so daß auf die Worte kein großer Werth zu legen ist. Die zweite Erinnerung des Herrn Bürgermeister Schill ging gegen den dritten Satz oder gegen die Weglassung des dritten Satzes, und er vereinigte sich hierin mit dem, wasderRegierungs- rommiffar gesagt hat. Ich muß aber die Weglassung nochmals in Schutz nehmen. Es kann sich nämlich hier von zwei Arten von Commungrundstücke» handeln, nämlich von solchen, die zu einem öffentlichen Zwecke dienen, wie sie in der 117. §. der Or donnanz und im vierten Satze unserer Fassung genannt sind, also, von Gebäuden und Communalgrundstücken, welche zu dem Got-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder