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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 86. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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Pertincnzstücke auswärtiger Besitzungen vondemOrt^ Messen Nurbezirke siL liegen, hinsichtlich her Einquartierung Nach vkn bestehenden ordynnanzMäßigen VergütuNgssatzen zür MitleiveN- hcit zu ziehen,'deshalb auch die auf selbigen haftenden Steuer- einheiten in deM Militairleistungskätaster dieses Mts mit aufzu führen und aufzurechnen. , > , Die Motive lauten: Zu §. 10. So wie bisher schon bei den Militairleistungen Grundstücke der Forenser von dem Orte zur Mitleidenheit gezogen worden sind, in dessen Flur sie gelegen, sobald sie beschockc und unter dem Ortshufenquantum begriffen gewesen, ebenso werden diese Grundstücke auch künftig von dem Orte beizuziehen sein- in dessen Flurbezirke sie liegen und in dessen Grundsteuerkataster sie mit den darauf haftenden Steuereinheiten verzeichnet sind, weil die Localsteuerkataster die Grundlage für die Militairleistungskätaster bilden. Aus demselben Grunde sind auch Pertincnzstücke auswärts gelegener Besitzungen von dem Orte zur Mitleidenheit zu ziehen, in dessen Flur sie liegen und in dessen Grundsteuerkataster sie mit den ihnen aufliegenden Steuereinheiten sich aufgeführt finden, da nach der Einrichtung der Grundsteuerkataster geschlossene Be sitzungen und mit Pertinenzeigenschaft versehene Grundstücke nicht weiter als vorhanden anzunehmen sind. Die dabei sich herausstellende Unthunlichkeit der Naturalbe- quartierung bleibt, wie bisher, Gegenstand besonderer Localaus- gleichung. Diese Unthunlichkeit wird in den meisten Fällen deshalb sich zeigen, weil dergleichen einzelne Grundstücke selten von dem Umfange und mit so viel Steuereinheiten belegt sein werden, daß auf selbige der Kopfzahl nach ein Ganzes sich repartiren lassen wird. Die Mitleidenheit derselben wird sich daher in der Regel > blos auf eine baare Ausgleichung zwischen dem Besitzer dieser' Grundstücke und der betreffenden Gemeinde beschränken. Damit hierbei alle Differenzen möglichst vermieden werden, hat es ange-' messen geschienen, hinsichtlich der Einquartierung die bestehenden ordonnanzmäßigen Vergütungssätze als Norm anzunehmen, und es wird damitjeder Lheil sich zufriedengestellt finden können, da selbige in der §. 13 und 14 vorgeschlagenen Höhe dem Werthe i der Leistung näher gebracht sind. § Die Deputation sagt hierzu: §. io ist von der zweiten Kammer unverändert angenommen worden, hüt aber zwei Zusätze erhalten. Der erste, von den Herren Re- gierungscommissarien vorgeschlagen und in der zweiten Kammer angenommen, lautet: Wenn Besitzer von dergleichen Grundstücken in dem Flurbezirke sonst keine Gebäude besitzen, in denen sie die auf sie kommende Einquartierung unterzubringen vermö gen, auch wegen Uebernahme der letzteren mitOrtsbewoh- nern eine Vereinigung nicht'getroffen haben, so sind sie berechtigt und verpflichtet, ihrer Verbindlichkeit durch Überlassung der ordonnanzmäßigen Vergütung aus der Staatscasse und einen Geldzuschuß his zur Hälfte dieser Vergütung gegen die betreffende Gemeinde Gnüge zu leisten. und hat den Zweck, Forenser, welche die ihnen zukommende Einquartierung in dem Orte, zu welchem ihre Grundstücke gehö ren, nicht selbst, unterbringen können, vor übermäßigen Ansprü chen der Eommun sicherzustellen. Die Deputation findet dies zweckmäßig und empfiehlt daher die Annahme dieses Zusatzes. Folgechiervon ist aber, daß hie Worte der §.: -,hinsichtlich, der Einquartierung nach den bestehenden , , , ,, ordonnanzmäßigen Dergütungssätzen" ausfallen müssen, welches die Deputation hiermit ebenfalls, so wie außerdem die unveränderte Annahme der tz. beantragt. Ein zweiter Zusatz wurde auf Antrag eines Mitgliedes in der zweiten Kammer angenommen des Inhalts: > Nach vorstehenden Bestimmungen sind auch Fabrik- - gebäude zu beurtheilen, welche nicht bewohnbar sind. Die selben sindzwar mit Naturaleinquartierung zu verschonen, unterliegen jedoch dann den hinsichtlich dir besondern Vereinbarung und der Geldausgleichung für die Foren- , ser aufgestellten Regeln. Da hinsichtlich der Fabrikgebäude ohne bewohnbaren Raum gleiche Verhältnisse stattftndett, wie bei dem Forensern, so findet die Deputation einen Zusatz für vorstehenden Zweck zwar für an gemessen, beantragt dazu aber folgende Fassung: In gleicher Weise haben auch die Besitzer von Fabrik gebäuden ohne bewohnbaren Raum die ihnen zukoM- mende Einquartierung zu vergüten, wenn sie dieselbe nicht in andern Gebäuden des nämlichen Flurbezirks unterzubringen vermögen. Fürst v. Schon bürg: Es ist schon vorhin erwähnt wor den, daß auch der Fall vorkommen könnte, daß die Einquartie rungslast durch Geld ausgeglichen würde. Wenn dies nun ge schähe, so würden die Forenser nach einem, andern Maßstabe beigezogen werden, als die übrigen Beitragspflichtigen. Ich frage nun , ob es nicht nöthig wäre, in diesem Bezüge einen Zu satz zu Mächen? Es scheint mir, wenn die Einquartierung über haupt durch Geld geleistet werden kann, die hier fragliche beson dere Bestimmung eigentlich nicht nöthig, denn jene Einquattie« rungsvergütüng nach Geld kann auf die Forenser ebenso An- wendung finden, als auf die andern Grundbesitzer. Referent Freiherr v. Friesen: Das Gesetz hatte eigentlich die Absicht, daß die Vergütung nur in dem Satze bestehen sollte, welchen der Staat für die Einquartierung eines Mannes zuge- stcht und welcher in der 13. §. auf 1 Neugroschen xro Kopf fest gesetzt ist. Indessen hat man in der zweiten Kammer geglaubt, und unsere Deputation ist derselben Meinung beigetreten, daß der Satz von 1 Neugroschen bei der Geldausgleichung doch nicht hinlänglich sein dürfte, weil außer dem Quartierraum auch eine Lagerstätte zu geben ist und die Einquartierung auch sonst nicht ganz ohne einige Unbequemlichkeit abgeht. Die hohe Staatsre gierung war derselben Ansicht, und es hat daher in der Deputa tion kein Zweifel über die Billigkeit des Zusatzes der Hälfte des Vergütungssatzes obwalten können. Es schien aber billig und nothwendig, einen bestimmten Vergütungssatz gleich gesetzlich auszusprechm, weil sonst die Forenser, die in der Gemeinde nicht vertreten sind, allen unbilligen Anforderungen der Commun aus gesetzt sein würden. Prinz Johann: Es hat mir geschienen, als ob nach der §. 10 des Entwurfs die Forenser voll beizutragen hätten. Na turaleinquartierung können sie nicht geben, also haben sie volle Entschädigung zu leisten.
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