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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 87. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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IE advocaten, sowie der Agenten und des Practkcirens der Staatsdiener, sowie in IV) einer Verbesserung der pecuniären Verhältnisse des An waltes . zu finden- Es verbreitet sich diese Petition ferner-gutachtlich über ' - i V) den Rang, welcher dem Advocaten gebühre, hält weiter - VI) die Errichtung von Advocatencollegien, denen die Dis- ciplinaraufstcht über den ganzen Stand Und die Auf rechthaltung der Ehre desselben obliege, sowie die Ein führung einer Advocatenordnung, für nöthwendig, und bringt endlich zu mehrer Sicherstellung des Advocatenstandes VII) die Errichtung von Pensions-, Wittwen- und Waisen- cassen für die Mitglieder dieses Standes in Vorschlag. Ihr tritt theilweise 8. die obenerwähnte Petition der Rechtscandidaten entgegen, insofern sie darauf gerichtet ist, daß allen Rechtscandi daten nach 3 Jahren, von Zeit des überstandenen Facultätsexa- mens gerechnet, und resp. nach erfolgter Approbation ihrer Spe- ciminum die Ausübung der advocatorischen Praxis gestattet wer den solle, und nicht minder - - 6- die gleichfalls bereits gedachte - Petition des hiesigen Advocatenvereins, welche 1) die Admission eines Candidaten zur advocatorischen Praxis von einer vorherigen fünfjährigen praktischen Ausbil dung und einer daran geknüpften angemessenen Prüfung dersel ben abhängig gemacht wissen will, und eine gesetzliche Bestim mung wünscht, nach welcher den Sachwaltern »erstattet werde, gerichtliche Termine durch Candidaten abwarten zu lassest, in Bezug auf 2) die Blechschmidt'sche Petition aä I, III, IV, V, VI und VII größtentheils beipflichtet, dagegen »6II von einer Beschrän kung der Zahl der Sachwalter mindestens insoweit absieht, als sie nicht gemeint ist, der Begründung einer Art Monopols oder Bannrechts das Wort zu reden. Was dagegen v. die im Lauf der Debatte über diese Angelegenheit in jenseitiger Kammer gestellten Anträge betrifft, so hat von ihnen nur der einzige eine ausreichende Unterstützung erhalten: dass Staats-, Communal- und Patrimonialgerichts- beamten die Ausübung der Advocatcnpraxis nach ihrer Entlassung aus einem solchen Dienste nur dann nachge lassen werde, wenn diese Entlassung eine ehrenvolle ge wesen" und die jenseitige Kammer hat solchen einstimmig zu dem ihrigen gemacht. In Bezug auf die erstgedachten drei Vorlagen ist hiernächst in dem an die zweite Kammer erstatteten Berichte im Allgemei nen, die Ueberzeugung ausgesprochen worden, daß eine ange messenere Stellung der Advocaten wirklich Forderung der Zeit, und diese verbesserte Stellung selbst von bedeutendem Einfluß auf das Wohl der Staatsbürger sei, sowie, daß in Sachsen noch kei neswegs alle Mittel angewenvet worden, um auf Anregung und Erhebung eines lebendigen Pflichtgefühls der Angehörigen dieses Standes zu wirken, -und ihn äuf> eine Stufe zu erheben, die er einnehmen müsse, wenn er für den Rechtsschutz das solle leisten können, was man von ihm erwarte und zu erwarten berechtigt sek. — Die jenseitige Deputation hält aber auch eine strenge Prü fung derjenigen, welche sich der Advocatur widmen wollen, für unerläßlich nöthwendig, wogegen sie eine Beschränkung der An zahl der Advocaten weder für erforderlich noch räthlich erachtet, und von einer etwaigen Ueberfüllung des Advocatenstandes kei neswegs die Nachtheile befürchtet, die hin und wieder darüber ausgesprochen und davon besorgt worden sind. — Ms Gesammtresultat ihrer Betrachtungen über die einge reichten Petitionen hat die jenseitige Deputation endlich sich auf folgende gutachtliche Anträge beschränkt und ihrer Kammer de ren Annahme empfohlen, nämlich, es solle die hohe Staatsregie- rung ersucht werden:. (ä<l ä, I, 8 und 61.) dahin Bestimmung zü treffen, daß alleNechtscandidaten nach Ablauf dreier Jahre, vom bestandenen Facultäts- examen gerechnet, dafern sie in der Zwischenzeit bei einer schriftlichen und öffentlich mündlichen Prüfung ihre Be fähigung nachgcwiesen haben, sofort immatriculirt und ihnen die volle Ausübung der advocatorischen Praxis ge stattet werden möge; II. (all 6 I.) in Erwägung zü ziehen, ob und inwieweit den Rechts- candidaten die Vertretung ihrer Principale bei Terminen nachzulassen sei, ihrer Entschließung aber im Verord nungswege Anwendung zu verschaffen; III. (allein.) auf dem Verordnungswege auch den Ädnfinistrativbehör- den.die Befolgung der gegen unbefugte Advocatur beste henden gesetzlichen Bestimmüngen einzuschärfen, in- gleichett - , IV. (sä IV.) alle Behörden, die zu Moderation von Gebühren der Sachwalter berufen sind, anzuweisen, bei allen Sätzen der Taxordnung nicht unter die vorgeschriebcnen und nach Befinden niedrigsten Sätze herabzugehen, bei Advocaten- arbeiten aber, deren Honorirung unter Bemessung der darauf zu verwenden gewesenen Zeit zu beurtheilen ist, einen leitenden Maßstab vorzuschreiben, insbesondere auch den Satz Nr. 18 II der Taxordnung zu er höhen und die Anmerkung nach Nr. 35 6ap. II auf das ganze Capitel im Verordnungswege zu erstrecken; V. (all ä. VI.) bei Organisation der Gerichtsverfassung und Proceß- gesetzgebung einen Gesetzentwurf über eine Advocatenord nung, unter sorgfältiger Erwägung der Mittel, wodurch eine bessere Stellung des Advocatenstandes in den ange deuteten Beziehungen zu bewirken, der Ständeversamm lung vorzulegen, und
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