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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 88. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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ist, in formeller Beziehung vielleicht bedenklich erscheinen, so dürsten dieStände(und daher zunächst die zweite Hammer) nur: zu der etwa eintretrnden Strafermäßigung'im Voraus ilM Zu- ' stimmung aussprechen. Eine besondere Begründung diestie' Vorschläge scheint nicht erforderlich. Sie liegt kn der Begrün dung des früher beschlossenen Antrags (s. den vorigen Deputa- lionsbericht Seite 689), und wenn daher dieser theilweise aufge geben und nur in der von der ersten Kammer beschränkten Maße zu einem ständischen erhoben werden soll, so dürste das Deputa tionsgutachten in jeder Hinsicht als gerechtfertigt erscheinen, welches dahin geht: bei diesem Anträge suk Hl der ersten Kam mer zwar beizutreten, jedoch im Verein mit gedachter Kammer in der ständischen Schrift' die oben angegebene Voraussetzung und Ermächtigung auszusprechen." Die Voraussetzung kommt also darauf hinaus, daß von Seiten der Staatsregierung bei Umarbeitung jener Verordnungen Nichts mit ausgenommen werden soll, was eine größere Beschränkung der Presse zur Folge hat, sowie auch Nichts, was Gegenstand der Gesetzgebung sein muß. Die Ermächtigung bezieht sich darauf, daß, wenn bei Umarbeitung jener Verordnungen die Strafen vielleicht ermäßigt werden sollten, man im Voraus, ständischerseits seine Zustim mung zu solcher Ermäßigung ertheilt haben wolle. Die Depu tation schlägt Ihnen vor, dieser Voraussetzung, sowie dieser Er mächtigung als unbedenklich beizutreten. Präsident v. Gersdorf: Ich frage: öb auch die ersteKam- mer diesem Anträge beitritt? — Einstimmig Ja. , Präsident v. Gersdorf: Wir gehen nun über auf einen ferneren Gegenstand unserer Tagesordnung, auf den mündlichen Bericht der ersten Deputation, das literarische Eigenthum.be- treffend. Herr Bürgermeister Gross wird dje Güte haben, den Vortrag zu,halten. - Referent Bürgermeister v. Gross: Nachdem das aller höchste Decret zu dem Gesetzentwürfe, den Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst betreffend, in beiden Kammern verfassungsmäßig berathen, auch über die ge stellten Ansichten in derBereinigungsdeputation vollständiges Ein- vsrstandnjß herbeigeführt war, gelangte ein zunächst an die zweite Kammer erlassenes allerhöchstes Decret an die Ständeversamm lung , worüber gegenwärtig Vortrag zu erstatten ist. Es bezieht sich dasselbe auf die §§. 11 und 12, welche durch Amendements beider Kammern eine veränderte Fassung erhalten hatten. - Referent trägt das allerhöchste Decret vor (s. dasselbe in Nr. 124 der Muth. ll. Kammer, S. 3101) und fahrt fort: Die nunmehrige Fassung ist in der Beilage enthalten. Ich erlaube mir zurückzukommen auf die Fassung der §§. 11 und 12 des Gesetzentwurfs, und die Zusätze, welche sie durch die Be schlüsse beider Kammern erhalten haben. Es lautet §. 11 im er sten Gesitzentwurf so: „Der durch dieses Gesetz geordnete Rechtsschutz wird Ausländern nur insoweit gewährt, als sie nachzuweisen vermögen, daß in dem Staate, dessen Angehörige sie selbst sind, hiesigen Staatsangehörigen ein dergleichen Rechts ¬ schutz gewährt werden würde. — Von Seiten der Angehörigen an,derer,deutscher Bundesstaaten bedarf es einer, solchen Nach weisung zwar nicht; es ist jldoch der ihnen zu ertheilende Rechts schutz denselben Beschränkungen der Dauer unterworfen, welchen er'nach der Gesetzgebung ihres Landes unterliegt." §. 12 lautet so: „Ein Ausländer wird rücksichtlich der Gewährung des Rechts schutzes einem sächsischen Staatsangehörigen dann gleich behan delt: a) wenn er das zu schützende Recht erwiesenermaßen unmit telbar oder mittelbar von einem hiesigen Staatsangehörigen er worben hat; b) wenn er mit einer hierländkfchen Buch - oder Kunsthandlung für gemeinschaftliche Rechnung ein« Vervielfälti gung in einer hierländischen Druckerei veranstaltet, und die in-' ländische Handlung sodann den Rechtsschutz zugleich für den Aus länder in Anspruch nimmt; und in beiden Fällen die in §. 13 er wähnte Bescheinigung ausgewirkt worden ist." Die zweite Kammer, welche den Gesetzentwurf zuerst berathen hat, wollte §. 12 ganz ausfallen lassen und eine Bestimmung davon in §. 11 aufnehmen. Die erste Kammer beschloß auf Antrag ihrer De putation, die 11 und 12 wieder herzustellen und ihnen eine neue Fassung zu geben. §. 12 wurde wiederhergestellt, wie im Gesetzentwurf, nur mit einem Zusatz. Dieser bezog sich darauf, daß auf eine Unternehmung des Abdruckes ausländischer Werke die später eintretende Anerkennung der Reciprocität von Seiten des auswärtigen Staates nicht insoweit von Einfluß sei, um die bereits gefertigten Exemplare als Nachdruck anzusehen und deren Verkauf zu untersagen. Das Ministerium wollte sich damit nicht einverstehen, und es ist durch die neue Fassung der §§.11 und I2der Beschluß der Kammern etwas beschränkt worden. §. 11,12 und 12k lauten nunmehr so: ' . - §.11. Der durch dieses Gesetz geordnete Rechtsschutz wird Aus ländern nur insoweit gewährt,,-als sie nachzuweisen vermögen, daß in dem Staate, dessen Angehörige sie selbst sind, hiesigen Angehörigen ein dergleichen Rechtsschutz gewährt werden würde. Von Seiten der Angehörigen anderer deutscher Bundesstaa ten bedarf es einer solchen Nachweisung zwar nickt; es ist jedoch der ihnen zu ertheilende Rechtsschutz denselben Beschränkungen der Dauer unterworfen, welchen, er nach der Gesetzgebung ihres Landes unterliegt. §.12. Ein Ausländer wird rücksichtlich' der Gewährung des Rechtsschutzes einem sächsischen Staatsangehörigen dann gleich behandelt: s) wenn er das zu schützende Recht erwiesenermaßen un mittelbar oder mittelbar von einem hiesigen Staatsan gehörigen erworben hat; K) wenn er mit einer hierländischen Buch - oder Kunst handlung für gemeinschaftliche Rechnung eine Verviel fältigung in einer hierländischen Druckerei veranstaltet, und die inländische Handlung sodann den Rechtsschutz zugleich für den Ausländer in Anspruch nimmt, und in, beiden Fällen die in §. 13 erwähnte Beschei nigung ausgewirkt worden ist. §.12k. Erlangt ein Ausländer auf den Grund der Bestimmungen
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