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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 1. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-11-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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im Interesse des Staats hierbei ausschließen zu wollen, für welche die Negierung, falls sie selbige für ausführbar hält, ja immer freie Hand behalt, glaubt sie ihrer geehrten Kam mer die unveränderte Annahme von Punct 6. b. v. und ä., für den Punct 6. o. aber folgende Fassung Vorschlägen zu müssen: „Dagegen stipulirt sich derselbe das Recht des Rückkaufs der Bahn nach den für die sächsisch- baierische Bahn in der Erklärung vom 24. April 1841 Punct 6. festgestellten Grundsätzen." Für im Interesse des Staats bei der Art seiner Mit wirkung bei den Eisenbahnen wesentlich erforderlich halt die Deputation, daß den Gesellschaften die successive Bildung eines angemessenen Reservefonds für außerordentliche Zwecke, aus den Ertragnissen über 4 Procent des Anlagekapitals, zur Pflicht gemacht werde, wie es bei dem sächsisch-baieri- 'schen Unternehmen geschehen ist, und die Deputation wird sich weiter untere einen bezüglichen Antrag gestatten. Zu 7. " ' Nach vorstehender Entwickelung muß sich die Deputa tion gegen Annahme dieses Punctes erklären, in der festen Ucberzeugung, daß das, für Ausdehnung des Rückkaufsrechts des Staates, auf einen um 10 Jahre kürzeren Zeitraum und auf den Nennwerth der Aktien gebotene Compelle einer fünf jährigen Zinsengarantie von 4 Procent gewiß nicht ausrei chend sein würde, um die sächsisch - baierische Eisenbahncom pagnie zu bestimmen, auf einen derartigen Vorschlag einzu- aehcn. Die Deputation ist der Ansicht, daß es bei den ur sprünglichen Bestimmungen wohl bewenden könne, Und hat dazu auch noch den Grund, daß sie selbst den Schein ent fernen möchte, als könne die Negierung den ihr gesicherten Einfluß auf die Entschließungen und Maßnahmen der Actien- gesellschaften je zu deren Annahme einer spätem Restriction berechnen ursprünglich zugestandenen Begünstigungen be nutzen wollen. . - Die Deputation beantragt deßhalb die Ablehnung des Punct 7. aufgestellten Princips. Zu 8. und 9. Unter Bezugnahme auf das weiter oben enthaltene Gut achten der Deputation beantragt dieselbe folgende Fassung: „Der Inhalt des Punct 6. der Decretsbeilage bildet zwar im Allgemeinen die Norm für die den Unterneh mern von Eisenbahnen vom Staate zu gewährenden Zu geständnisse und Begünstigungen, ohne jedoch Modifi kationen der Letzteren auszuschließen, wenn die Errei chung des Zweckes dadurch bedingt sein sollte. Jedenfalls ist die Negierung ermächtigt, alle diejeni gen Maßregeln zu ergreifen, welche zur pünktlichen Aus führung der mit den Nachbarstaaten wegen der sub 1. bezeichneten Bahnlinien abgeschlossenen oder noch abzu schließenden Verträge und zur Erfüllung der 'darin von der Negierung übernommenen Verbindlichkeiten erfor derlich sein werden." , Zu 10. Nach dem in vorstehendem Berichte abgegebenen Gut achten würde dieser Punct, wie folgt, abzufassen sein: „Die Punct I. genannten Eisenbahnen sollen, so bald es die Umstände bei jeder einzelnen gestatten oder erheischen, in Angriff genommen und, wo irgend thun- lich, bis zu Ende des Jahres 1852 vollendet werden. Die Bestimmung der Reihenfolge her Bauführungen und die Vertheilung der verschiedenen Bahnen und Bahnstrecken auf die einzelnen Baujahre wird von dem Gesichtspunkte aus erfolgen, daß auf Erfüllung der mit den Nachbarstaaten rücksichtlich gewisser Bahnlinien abgeschlossenen Vertrage zunächst Bedacht zu nehmen sei, und der Bau der inneren Verbindungsbahnen erst nach Bewilligung her dazu erforderlichen Mittel durch die künftigen Standeversammlungen, so wie nach voll ständiger Sicherung der Ausführung der Bahnen nach dem Auslande zu erfolgen habe." Die Deputation glaubt, daß nach der gegenwärtigen Sachlage der weitere Zusatz (s. oben S. 11 Spalte 2) der Decretsbeilage: „Anlangend insbesondere nach den Umständen ge ¬ sichert erscheint" wegbleiben könne. — Es ist mit Sicherheit zu hoffen, dast rücksichtlich der schlesischen Bahn demnächst ein Vertrag mrt der königlich preußischen Regierung abgeschlossen werden wird; — kommt er aber wider alles Erwarten üicht zu Stande, so müßten sich wohl kaum zu beseitigende Hinder nisse gefunden haben und in diesem Falle würde sich die De putation nicht für einen Bau bis an die preußische Grenze verwenden können. Es würde vielmehr dann die oberlau- sitzer Bahn in die Kategorie einer Binnenbahn zurückfallen und rücksichtlich ihrer wirklichen Ausführung weiterer Ver einbarung zwischen Regierung und Ständen Vorbehalten blei ben müssen. Zu 11. Nach der in vorstehendem Berichte enthaltenen Berech nung der Deputation, beträgt der Gesammtvoranschlag für die sächsischen Eisenbahnen 20—22 Millionen Lhaler-ein schließlich der Zinsen wahrend der Bauzeit. — Die Depu tation nimmt zur Sicherheit letztere Summe an 22,000,000 Khlr. Hiervon ab die sächsisch - baierische Bahn, für welche weiter unten separate Rechnung folgt 8,000,000 - 14,000,000 Khlr. Die Zinsen während der Bauzeit 800,000 - 13,200,000 Khlr. Angenommen, der Staat betheilige sich hierbei mit ei nem Drittheil, so betrüge dieß .... 4,400,000 Khlr. Die Zinsen während der Bauzeit . 800,000 - 5,200,000 Khlr. Die Negierung veranschlagt den Bedarf zu 5tz Millio nen Thaler und die Differenz beruht auf dem von der De putation abgegebenen Gutachten wegen der erzgebirgischen und der zittau-löbauer Bahn. In Berücksichtigung der un bezweifelt bald eintretenden Nothwendigkeit, manche Kracte mct Doppelgleisen zu versehen, nimmt indessen die Deputa tion den Voranschlag zu 5,500,000 Khalern an. Die Gesammtkosten der sächsisch-baierischen Bahn wer den präsumtiv laut Decretsbeilage betragen 8,000,000 Khlr. — — ab muthmaßlicher Bedarf der Zinsenvorschüsse. ..... 600,000 - — — 7,400,000 Khlr. Hiervon Antheil der Regierung iMoMo Hierzu gedachte Ainsenvorschüsse 600,000 - — 2,450/MWr? — —
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