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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 66. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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niß zu erstrecken haben, das als gesetzlich begründet bezweifelt werden muß." Dies ist der Grund, der die zweite Kammer veran laßthat, dem Anträge ihrerDeputation, wie er aus dem Berichte zu ersehen ist, beizutreten, indem es nämlich, wie vorauszusetzen ist, der hohen Staatsregierung im landesposizeilichen Interesse er wünscht sein und nöthig erscheinen möchte, von dieser Petition Kenntniß zu nehmen, und aus diesem Grunde empfiehlt Ihnen auch Ihre Deputation, dem Beschlüsse der zweiten Kammer: diese Petition an die hohe Staatsregierung gelangen zu lassen, beizutreten. Präsident v. Gersdorf: Ich frage: ob Sie auch hier dem Beschlüsse der zweiten Kammer beitrcten? — Einstim mig Za. Präsident v. Gersdorf: Se. Köm'gl. Hoheit der Prinz Johann sind unwohl und können der heutigen Session nicht bei wohnen. — Wir gehen nun über auf den Bericht der dritten De putation über die Petition des Herrn Vicepräsidenten v. Carlo- witz, die Zulassung besonderer Vertreter des Bauernstandes zu den Kreisversammlungen betreffend, und ich ersuche den Herrn Grafen v. Hohenthal-Püchau, uns als Referent den Vortrag zu geben. Referent Graf Hohenthal (Püchau): Der Bericht der dritten Deputation lautet also: Der Vicepräsident der ersten Kammer, Herr Albert von Carlowitz, hat unterm 7. Juni dieses Jahres eine Petition bei seiner Kammer eingereicht, an deren Schluffe er folgenden An trag stellt: „die Ständeversammlung wolle sich bei der hohen Staats regierung dahin verwenden, daß dieselbe den bäuerlichen Grundbesitz durch besondere Vertreter ohne Anstand und unerwartet einer neuen Kreistagsordnung an den Kreis versammlungen Lheil nehmen lasse und zu diesem End zwecke die ihr nöthig scheinenden Maßregeln unverzüglich ergreife." Der Herr Petent ist zu Stellung dieses Antrags haupt sächlich dadurch bewogen worden, daß er bei Beralhung über den Plan zu Errichtung einer Kreditanstalt in der zweiten Kam mer ein gewisses Mißtrauen und Mißverständnisse über dieses neu zu begründende Institut bemerkt haben will, indem daselbst Äu ßerungen gehört worden seien, die darguf schließen ließen, daß es bei Errichtung dieses Kreditinstituts zugleich mit auf eine vor nehme Absonderung der Ritterschaft und auf einewielleicht wohl gar absichtliche Hintansetzung und Ausschließung des achtbaren Bauernstandes abgesehen sei. Sehr richtig bemerkt Herr Petent weiter, daß dergleichen aus Jrrthümern und Mißverständnissen leicht hervorgehende Ansichten hauptsächlich durch das anomale Verhältniß entstünden, daß der Bauernstand auf den Kreisver sammlungen aller Vertretung entbehre, während derselbe die all gemeine Ständeversammlung durch Abgeordnete beschicke, und glaubt, daß dergleichen Erscheinungen eben für die Zukunft durch Vertretung dieses Standes auf den Kreisversammlungen jeden falls beseitigt werden könnten. Endlich deutet Herr Petent noch an, wie ihm einerseits vor allen Dingen an Beschleunigung der Verwirklichung seines Wun sches liege, wie er aber auch andererseits wegen der so vielfach ge wünschten Abkürzung des Landtags nicht wünsche", zur Verlän gerung desselben Etwas durch eine von ihm in dieser Beziehung beantragte formelle Gesetzvorlage beizutragen, und gibt daher an heim, ob es nicht thunlich sei, daß die hohe Staatsregierung seinem Anträge, im Falle er bei der Srändeversammlung Ein gang finden sollte, durch eine zu erlassende Verordnung ent spreche. Die mitBegutachtung dieses Gegenstandes beauftragte De putation mußte schon in der Lheilnahme und Wärme, mit wel cher der Wunsch des mit unserer land- und kreisständischen Ver fassung so vertrauten Herrn Antragstellers von vielen Seiten in der Kammer begrüßt wurde, ein sehr günstiges Vorzeichen für die Zweckmäßigkeit desselben erkennen^ Alle Glieder derselben mußten den Ansichten, sowie dem Zwecke des Herrn Antragstel lers vollkommene Gerechtigkeit widerfahren lassen und glauben außerdem noch folgende Gründe, welche für die Gewährung dieses Wunsches sprechen, anfüyren zu können, und zwar, 1) daß nach §. ö der bestehenden Kreistagsordnung vom 10. August 1821, welche die Wirksamkeit der Kreisstande in Bezug auf alle Angelegenheiten, welche auf die Wohlfahrt oder Abwendung der Nachtheile des Kreises Einfluß haben, festsetzt, auch der bäuerliche Stand wesentlich hierbei betheiligt ist, folglich auch ein Interesse hat, den Berathschlagungen über dieselben beizuwohnen; 2) daß ferner auch derselbe Stand noch ein Interesse an der Verwendung gewisser, aus früherer Zeit von den Kreisen auf gebrachter und von daher rührender Cassenbestände hat, Md daß es endlich auch 3) wünschenswerth erscheint, in dieser Beziehung eine Art Gleichheit mit der Oberlausitz herzustellen, wo der Bauernstand seit neuerer Zeit an dem Provinziallandtage Lheil nimmt. War man nun sonach über die Hauptfrage im Allgemeinen einverstanden, so mußte die zweite Frage die sein, auf welche Weise der Wunsch des Herrn Antragstellers am schnellsten zur Ausführung gebracht werden könne? Hierbei aber war wieder zu erwägen: a) Äst die Zulassung des Bauernstandes zu den Kreisver sammlungen auch ohne Herausgabe einer neuen Kreistagsord nung möglich und l>) Kann diese Zulassung durch eine Verordnung ausge sprochen werden, oder ist hierzu ein förmliches von der Stände versammlung zu beralhendcs Gesetz nothwendig? Nachdem sich nun die Deputation hierüber umfänglich mit den Herren Regierungscommissarien berathen, glaubt sie dieFrage dahin beantworten zu müssen, daß, wenn auch die Berathung einer neuen Kreistagsordnung bei dieser Gelegenheit mit zur Sprache kommen könnte, sie die Nothwendigkert, die Zulassung des Bauernstandes zu den jetzigen Krcisversammlungen an das Erscheinen derselben zu binden, nicht ein sieht, indem dieser Stand als solcher auch recht gut nach der jetzigen Kreistagsordnung an den auf Kreistagen stattfindenden Verhandlungen Lheil nehmen kann;— wäre ihr übrigens vielleicht in mancher Hinsicht wün- schenswerlher gewesen, diese Lheilnahme durch ein förmliches mit den Landständen verabschiedetes Gesetz bestimmt zu sehen, so hat sie wegen der Dringlichkeit der Sache und wegen der gewünschten Abkürzung des Landtags davon abstehen zu können geglaubt, in dem nach ihrer Ansicht der Zweck wohl erreicht werden könnte, wenn die hohe Staatsregierunzeine solche Zulassung de-Bauern- standes zu den Kreisversammlungen auf ausdrücklichen AntragderLand stände durch Verordnung ausspräche, welche dann durch diese ständische Bevorwortung Gesetzeskraft er halten würde.
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