Suche löschen...
Chronik der Stadt Borna mit Berücksichtigung der umliegenden Ortschaften
- Titel
- Chronik der Stadt Borna mit Berücksichtigung der umliegenden Ortschaften
- Sonstige Person
- Wolfram, Robert
- Verleger
- Selbstverl.
- Erscheinungsort
- Borna
- Erscheinungsdatum
- 1886
- Umfang
- 452, LXIV Seiten
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- D 402
- Vorlage
- Museum der Stadt Borna
- Digitalisat
- Museum der Stadt Borna
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id17389541022
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1738954102
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1738954102
- SLUB-Katalog (PPN)
- 1738954102
- Sammlungen
- Saxonica
- Bemerkung
- Einige Seiten mit Textverlust aufgrund von Beklebungen
- Ausgabe
- Neu bearb.
- Strukturtyp
- Monographie
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Geschichtliches
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Kapitel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- MonographieChronik der Stadt Borna mit Berücksichtigung der umliegenden ... -
- EinbandEinband -
- TitelblattTitelblatt -
- VorwortVorrede -
- KapitelGeschichtliches 1
- KapitelLage und Umgebung der Stadt Borna 81
- KapitelGründung der Stadt Borna 84
- KapitelDer Name der Stadt Borna 86
- KapitelRingmauer und Thore 86
- KapitelStraßen, Gassen und Plätze der Stadt 89
- KapitelKirchen, sowie geistliche und Schulgebäude 92
- KapitelDie Wohnungen der Geistlichen 120
- KapitelDas Patronatrecht 125
- KapitelReligiöse und confessionelle Zustände 129
- KapitelLegate 154
- KapitelDie Ephorie Borna 171
- KapitelDie protestantischen Prediger der Stadt Borna 173
- KapitelLehrer an der öffentlichen Schule 189
- KapitelGerichtsbarkeit, Verwaltungsangelegenheiten und Policeiwesen 197
- KapitelRathsmitglieder 205
- KapitelDas Wappen der Stadt Borna 212
- KapitelDie landesherrlichen Beamten 213
- KapitelDas Postamt und die Posthalterei 247
- KapitelGrundbesitz und Vermögensverhältnisse der Stadt Borna 253
- KapitelDas ehemalige Schloß bei Borna 266
- KapitelDas Rittergut Bockwitz oder das "Burglehn zu Borna" 272
- KapitelDie Abtei bei Borna (Vorwerk Rötha) 276
- KapitelDer Steinbruch bei Frohburg ("Frobergk") 290
- KapitelDie Torfgräberei bei Borna 293
- KapitelWaldungen 296
- KapitelBesondere Gebäude und ihre Bestimmung 297
- KapitelAnnalen 383
- KapitelNachträge I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis LX
- EinbandEinband -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
— 19 — 135-1 nnd 1357 Mieth Friedrich der Strenge mit dem Borgte Heinrich von Plauen wegen der Städte Ziegenrück, Triptis nnd Auma in einen Krieg. Friedrich nahm das Voigtland ein, zwang den Voigt, gedachte Städte zurück zu geben und überließ ihm gegen Abtretung von Mühltroff, Adorf, Neukirchen, Pausa und andrer Orte die Lehen von Borna und Kohren. Folgende Tauschurkunde von 1357 besagt das Nähere. . Wir Heinrich der Elder, Voit von Plauen, genant der Lange, Bekennen öffentlich vor vns, Heinrichen vnd Heinrichen vnsere Sone, vnd alle vnsere Erben, vnd thun kund allen denen, die diesen Briefs sehen, Horen oder lesen, das wir mit wolbedechtigcn mucte, gutten Willen vnd Vorräte vnser getreuen Manne, ein recht erblich Wechsel getan haben mit dem hochgebornen Fürsten, Herrn Friedrich, Herrn Balzern, Herrn Wilhelm, Landgrauen zu Dü ringen vnd Marggrauen zu Meißen, vusern lieben gnedigcn Herren, vnd allen iren Erben vnd nachkomen, mit diesen nachgeschriebenen Schlossen vnd Gütern, mit Müldorfs, Labau, Hersbcrg, Widersberg, Adorfs, Neuenkir chen vnd Paußen, mit allen Manschafftcn da oben im Lande, vnd auswen dig des Landes, wo die gesehen sind, ausgenommen der Mannschaft, die wir vor vmb Aldenburg vnd vm Borne gehabt haben, die wir alleine behalten, darzue den vorgenanten vnsern Herren folgen sollen alle Lehen geistlich vnd weltlich, Eckere, Furwerg, Mulen, Dörfer, Gerichte, Gulden, Zinse, Pete, Dienst, Melde, Wiesen, Weide, Wasser, Fischcrcyen, Wildtbanen, Bcrgwerck, Zolle vnd Geleite, mit allen Rechten, Gewonheiten, Eren, Nutzen vnd gewesen, vnd gemeinig lich mit allen Zugehorungen, gesucht vnd vngesucht, wie die Namen haben mögen, Sunderlich die Lehen Gatendorff, die Grüne, Schaumburg und das »sechste teil an Nyperg, die wir bereit an sie geweift haben, als die vnser Vater seliger vnd wir alles von alter hergebracht haben, Ausgenommen alleine den Anfall an Plauen vnd an Auerbach, ob sich der an vnsern Vettern vorfiele; der uns ane Jr Hinderung folgen solle, Vnd wolte vns daran iemand hindern, so sollen sie vns Helffen vnd verteidigen zu vnserm Recht. Des Wech sels zu wiederstatten vnd zu rechter gilte haben sie vns vnd Unseren vorgenanten Sonen vnd Erben, zu rechten Lehenen von in vnd iren Erben zu besitzen, vnd in domit zu gewartende gegeben Bur ne (Borna), Haus vnd Stadt, Korun, das Haus in aller der weise, als daß die Edlen Fridrich von Schoninburg vnd Burggraue von Leisnig inne gehabt haben, vnd die Stadt Gythen sGeithayn), Wenns des vorgenanten von Schoninburg nicht lenger were, oder tb wir die Stadt Gythen von in brcngen mogten mit seinen guten Willen, mit Nanschafft, mit allen Lehenen, geistlichen und weltlichen, mit Eckern, Vorwergen, Nülcu, mit dem Teiche zu Geiten, darinnen sie mit vnsern Willen fischen hllen, mit Dörsfern, Gerichten, Gülten, Zinsen, Beten, Diensten, Wiesen, Wassern, Fischereien, vnd gemeine mit allen rechten, Gewohnheiten vnd allen Zugehor- ingen, gesucht vnd vngesucht, wie sie Namen gehaben mögen, als die ihr Vater ili'ger vnd sie bisher bracht haben, vnd haben vns die vorgenanten Schloß ge- chen zu rechten Lehen ewiglichen zu behalten vnd geruhiglichen zu besitzen, onc lle Hinderung, als oben stehet geschrieben. Auch sollen sic vns vortedigen zue llen vnsern Rechten, vnd vnser darzue mechtig sein, wider allermenigllch. öere auch das vns Jemands hinderte an keinem der vorgcschricbencn guter, zs sollen sie vns cntweren, vnd gern iglich darein sehen, Dasselbe sollen wir ; wieder tuen an den guter», die wir Inen haben gegeben. Auch sollen wir le Wochen vier fudcr Brcnholtzcs nach Jres Forsters anwcisnng ans der Line seine) haben vnd nehmen ewiglichen. Das mir diesen Erblichen Wechsel stettc mz vnd nnucrbrechlich volzicii vnd halten wollen ane arge List vnd geucrdc s haben wir zu mehrer Sicherheit vnd zu einem Ewigen gchcuannsse vnser »siegel an diese» Bries lassen hcngcn. Dieses Wechsels sein tedingk gewest vnd N auch getzengcn, die Edlen Grass Diettrich von Honstein, der obgc-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder