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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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auf die Dauer der Besltzzeit oder beziehendllch von Einführung des Gesetzes an zu leisten, sich rechtfertigen lassen würde, so hat sie sich doch für die mildere Ansicht — der auch die Hohe Staatsregierung beigetreten ist — entschieden und empfiehlt den Beitritt zum Beschlüsse der zweiten Kammer. Die Minorität beantragt: den ganzen zweiten Satz der §. von den Worten: „Zu einer gleichen Anzeige zu bewirken" in Wegfall zu bringen, sie glaubt nicht, daß dem Eigenthümer eine solche Verpflichtung zur Anzeige aufzulegen sei, und befürchtet, daß derselbe durch die Bestimmung der h. in lästige Weiterungen kommen könne, behält sich übrigens die weitere Ausführung ihrer Gründe bei der Verhandlung vor. Die Majorität halt dagegen im Einverständnis mit der zweiten Kammer im Interesse des Staats und der übrigen Steuerpflichtigen für erforderlich, die gedachte Verpflichtung auszusprechen; es ist dies keine neue Bestimmung, sondern sie findet auch in Bezug auf die Gewerbsteuerpflichtigkeit statt, und die Befürchtung, daß lästige Weiterungen herbeigeführt werden, dürfte nach der jetzigen Fassung, wo dem FiScus ein Höchs schwieriger Beweis obliegt, als ungegründet sich darstellen. Noch hat man 4. das Wort „steuerfreien" auf der 2. Zeile des 2. Satzes in „der Steuerpflicht entgangenen" verwandelt, wozu ebenfalls von der Majorität der Beitritt empfohlen wird. Hierüber wünschen die Deputationen aus der letzten Zeile des ersten Satzes die Worte: „von fünf" entfernt, so daß.es nur Noch heißen wird: „einer Strafe bis zu zwanzig Lhalern". Es lassen sich so unbedeutende Objecte denken, welche der Steucrpflicht früher entgangen sind und deren Anzeige später den Beamten im Drange der Geschäfte innerhalb der bestimm ten Frist entgangen ist, daß eine Strafe von 5 LHIr. un- verhältnißmäßig erscheinen muß; man beantragt deshalb den Wegfall der bezeichneten Worte und beziehendlich die Majorität die Annahme der §. mit den beschlossenen-Verände rungen. Zu bemerken ist noch, daß auf der zweiten Zeile des ersten Satzes ein Druckfehler sich eingeschlichen hat; das Wort „Steuerpflichtigen" als Beiwort wird künftig mit einem kleinen Anfangsbuchstaben zu drucken sein. - ' Freiherr v. Friesen: Ich befinde mich in der Minorität; es wird daher meine Schuldigkeit sein, meine Ansicht mit Wenigem schon jetzt zu rechtfertigen. Die tz. 12 enthält in zwei Sätzen zwei verschiedene Bestimmungen. Die eine geht nur die Beam ten an und legt ihnen die Verbindlichkeit auf, alle Parcellen Und Grundstücke, die bei der Besteuerung übersehen worden sind, oder später in steuerbare Objecte verwandelt werden, sofort snzuzeigen. D-'r zweite Satz verpflichtet die Besitzer von Grund stücken zu einer gleichen Anzeige ebenfalls unter Androhung von Strafen. Mit der ersten Bestimmung bin ich ganz einverstan den; die zweite aber finde ich nicht ganz billig, sondern bedenk lich. Schon die Voraussetzung, auf welcher diese Bestimmung beruht, finde ich richtig; der Privatmann würde zu einer solchen Anzeige nur dann verbunden sein, wenn cr überhaupt zur Anzeige feiner ganzen Grundstücke gleich beim Anfangs der Vermessung und Abschätzung verbunden gewesen wäre. Aber bekanntlich sind die Grundstücke eines jeden Einzelnen nicht von den Be sitzern angezeigt worden, sondern von den Obrigkeiten und Lccalgerichtspersonen, wiewohl man zur Unterstützung und Er läuterung dieser Anzeigen die Privatpersonen hin und wieder mit beigezogen hat; jedoch ist dies verschieden gehalten worden und war nicht vorgeschrieben. Nun gebe ich zu, daß, wenn einmal ein ganzes Grundstück übersehen worden wäre, dies der Besitzer zwar recht gut wissen und man ihm in diesem Falle die Verpflichtung wohl auflegen könnte, das Versehen anzuzeigcn. Allein bei einzelnenLheilen von größeren Parcellen treten andere Umstände ein, besonders da unserGrundsteuersysten, wie bekannt ist, einer genauen Kartirung entbehrt, man also nicht genau weiß, wo die Grundstücke liegen und wie sie sich zu einander verhalten, und nicht nachmessen und sehen kann, wie groß die Unterabtei lung von einer größeren Parcelle ist. Es kann daher sehr leicht geschehen, daß man bei einer großen Parcelle, z. B. einer Wiese, einem Walde, einen Meshorst, einen Sumpfs eine Lache besitzt, und nicht wissen kann, ob diese Eheste von der größeren Parcelle als Unland abgezogen worden, oder ob sie übersehen worden sind. Denken Sie sich nun den Fall, daß eine solche sumpfige Stelle, ein solcher Kieshorst spater ohneZutbun des Besitzers in einen andern Zustand geräth, daß die sumpfige Stelle mit der Zeit austrocknet und zur Grasung benutzt werden kann, daß ein Kies horst durch natürliche Wesaamung in einen jungen Holzbestand verwandelt, und daß dies später erst bemerkt wird, daß es sich ergibt, daß das Stück wirklich übersehen worden ist, so wird mir der Vorwurf gemacht, daß ich es nicht angezeigt habe, und ich werde wegen der Unterlassung zur Verantwortung gezogen und bestraft. Ich gebe zu, daß es sich hier nie von großen Gegenständen und von ganzen Parcellen handeln kann, es gibt Leute, genug, die,, wenn der Besitzer es nicht selbst thäte, ein großes Versehen sofort anzeigen würden. Allein desto leichter kann dem Besitzer ein kleines Versehen unbekannt bleiben, er kann desto eher zur Ver antwortung gezogen und in Weitläufigkeiten und Unannehm lichkeiten verwickelt werden. Ich g be zu, daß der Staat in den meisten Fallen gegen Privatbesitzer nicht viel ausrichten wird, besonders nach dem Vorschläge der Deputation, zu dem Worte: „Unterlassung" zu setzen: „im Fall absichtlicher Unterlassung." Es wird der Beweis dem Staate schwer werden, daß ein äolur vorhanden sei. Immer aber bleibt es unangenehm, wenn der Besitzer in eine Untersuchung verwickelt wird, wenn sie auch kei nen weitern Erfolg hat. Ferner finde ich es natürlich, daß, wenn ein solches Versehen entdeckt wird, man die Steuern von dem vergessenen Objecte nachzahlen müsse, sowie ich auch zugebe, wenn ich durch meine eigene Arbeit ein bisher unbesterrert ge wesenes Object in ein steuerbares verwandle, daß ich dann verbunden. ei, es anzuzeigen; allein diese Bestimmung würde nicht hierher gehören, sondern in §. 19. Es kann hier nur von Parcellen die
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