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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 73. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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Den Steuergemeinden wird nachgelassen, zu Bestrei tung des Receptur- und Verwaltungsaufwandes 1 vom Hundert in denjenigen kleinen Städten, welche die Land gemeindeordnung angenommen haben, ingleichen in den Landgemeinden, und 1^ Procent in denjenigen Städten- denen die Führung der Kataster und Flurbücher selbst ob liegt, von den an die Staatscasse eingelieferten Grund steuern in Abzug zu bringen. Die hohe Staatstegieruug hat hierdurch die Last der Steuer erhebung erleichtern, zugleich aber auch den in der Gesetzvorlage nachgelassenen Zuschlag zu den Grundsteuern zur Deckung des Verwaltungsaufwandes wiederum in Wegfall bringen wollen, weil die Erhöhung der letzteren dnrch jenen nicht wünschens- werth erscheint. > . - Die zweite Kammer hat die zugestandenen Procentabzüge für zu niedrig gefunden und selbige auf beziehendlich IZ und 2 bis 3 Procent zu erhöhen beantragt, sie hat aber auch überdies den nachgelassenen Zuschlag wieder ausgenommen , da in vielen, Fällen auch die erhöhete Einnehmergebühr noch nicht ausreichend sein wird , den Receptur- und Verwaltungsaufwand zu decken, und der 8- folgende Fassung zu geben beschlossen: Den Steuergemeinden auf dem platten Lande und in denje nigen kleinen Städten, welche die Landgemeindeordnung angenommen haben, wird gestattet, zu Bestreitung des Re ceptur-und Verwaltungsqufwandes IH,Procent, in den jenigen Städten aber, welchen die Führung der Kataster und, Flurbuch er selbst obliegt,, 2 bis 3 Procent von den zur Staatscasse einzuliefernden Grundsteuern in Abzug zu bringen. Darüber, ob 2 oder 3 Procent in Abzug ge bracht werden sollen, hat das Finanzministerium unter Berücksichtigung des Bedarfs Bestimmung zu treffen. — Reichen diese Procentabzüge zur vollständigen Bestrei tung des Aufwandes für die Localsteuerverwaltung nicht aus, so sind die einzelnen Steuergemeinden verpflichtet, das Fehlende aus der Gemeindecasse zuzuschießen, oder dafern sie dies nicht wollen oder nicht können, berechtigt, mit Genehmigung des Finanzministerii einen geeigneten Zuschlag zu den Steuereinheiten zu erheben (ckr. §. 32). Ueber diesen Zuschlag ist den Gemeindevertretern, sowie dcrt Besitzern der §.20 sub 4 und 5 der Landgemeinde ordnung (benannten) zum Gemeindeverband nicht ge hörigen Gütet Rechnung abzülegen. Die Deputationen halten eine —.wenn auch nur theilweis den Aufwand deckende — Vergütung aus Staatskassen für billig, sowie für angemessen, daß ein Unterschied in der Höhe dieser Ver gütung gemacht werde, je nachdem eine Steuergemeinde nur die Erhebung, oder gleichzeitig die Fortführung der Kataster und Flurbücher zu besorgen hat; nicht minder, daß bei der letztem Classe ein für alle in dieselbe fallenden Städte gleicher Procent satz nicht angenommen worden ist, da der Bedarf für die Steuer- verwaltüng nicht gleichmäßig mit ver gab- und zunehmenden Größe einer Stadt fällt oder steigt, sonbern mehr von der Zahl dör einzelnen Conti des Katasters abhängig ist; denn letztere nur, nicht die Höhe der einzelnen Conti mehrt oder mindert die Arbeit. Was die Procentsätze anlangt, so sind selbige wenigstens nicht zu hoch und in den meisten Fallen werden die Gemeinden zu den Verwaltungskosten noch zuschießen müssen; die Rücksicht nahme auf die Staatscasse läßt'jedoch eine noch größere Erhö hung bedenklich erscheinen, und man könnte, wenn man dieses wollte, eher die ganze Receptur dem Staate zuweisen. Die jetzt angenommenen Pröcentsatze werden "eine Ausgabe von cs. 29,000 Khlr. — — herbeiführen, und den Gemeinden im Verhältniß zu der Gegenwart eine merkbare Erleichterung verschaffen. ' So sehr demnächst zu wünschen ist, daß die Gemeinden den fehlenden Bedarf durch Zuschlag auf die Grundsteuern nicht auf bringen mögen, weil hierbei hauptsächlich wieder derjenige, wel- cher'durch Einzahlung einer großen Steuersumme die wenigste Arbeit dem Einnehmer verursacht, und rücksichtlich dessen der vom Staat gewährte Procentabzug als Vergütung des letztem für aus reichend zu erachten sein dürfte, am härtesten betroffen werden würde, und weil die Grundsteuer rem zu erhalten, allerdings von Nutzen für den Staat ist, so wird dieser Anlagefuß doch nicht völlig auszuschließen sein, da in einzelnen Fällen ein anderer Aus weg den Gemeinden nicht zu Gebote stehen möchte ; .jedem Miß brauche dieser Erlaubniß wird übrigens auch dadurch vorgebeugt, daß ein solcher Zuschlag der vorherigen Genehmigung des hohen Finanzministerii bedarf.jr Die Deputationen erklären sich sonach im Allgemeinen mit den Grundsätzen, welche die zweite Kammer in §. 36 ausgenom men hat, einverstanden;— nur beantragen sie: die Worte am Schluffe: „sowie die Güter" in Wegfall zu'bringen, da sie mit der Schlußbestimmung §. 32 nicht im Einklänge ste hen ; sie sind in Folge eines Amendements, welches vor der §. 32 zur Abstimmung gekommen, das aber nur eventuell für den Fast gestellt war, wenn der Zusatz zu §. 32 nicht Platz ergreifen sollte, beigefügt worden, und scheinen durch Annahme jenes Zusatzes von selbst gefallen zu sein. In Bezug auf die Redaction beantragt man noch, hinter den Worten „in denjenigen Städten aber" so zu sagen: „welche die Städteordnung angenommen haben und denen die Führung" da hierdurch der Gegensatz von denjenigen Städten, welche die Landgemeindeordnung angenommen haben, ausgedrückt wird. Mit.diesen Veränderungen wird der Beitritt zum Beschluß der zweiten Kammer und die Annahme der §. empfohlen. Präsident v. Gersdorf: Es scheint Niemand über diese §. zu sprechen. Ich würde sonach zur Fragstellung übergehen können. Es hat die zweite Kammer eine andere Fassung dieser §. zu geben die Meinung gehabt, und unsere verehrter! Deputa tionen haben im Allgemeinen dem beigestimmt, nur haben sie gewünscht, daß amSchlusse die Worte: „sowie die— Güter" in Wegfall kommen sollen , und ich würde zuvörderst zu fragen haben: ob Sie damit einverstanden sind? — Wird einstimmig bejaht. Präsident v. Gersdorf: Ferner haben unsere Deputatio nen in Bezug auf die Redaction gewünscht, daß nach den Wor ten: „in denjenigen Städten aber" die Einschaltung kommen soll: „welche die Städteordnung angenommen haben und denen die Führung". Ich frage: ob die Kammer auch damit einver standen sei? — Wird einstimmig bejaht. Präsident v. Gersdorf: Und nun frage ich: ob Sie nach dem Beirathe der Deputationen mit diesen Veränderungen die Fassung der zweiten Kammer, die auf S. 297 (s. vorstehend)
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