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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 73. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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eine Beschwerde; sie führen an: daß sie an das köm'gl. Rentamt zu Leipzig eine unter dem Namen „Hufengeld" zu leistende Ab gabe von ihren Grundstücken zu bezahlen hätten. Diese Abgabe — welche in ganz Sachsen nicht weiter vorkomme — habe die Natur der Steuern, sie gelte allgemein nichtals ein Erbzins, son dern gleich den Schock- und Lluatembersteuern als eine Grund steuer; sie hätten deshalb auch — jedoch ohne Erfolg — darauf angetragen, daß diese Abgabe bei Einführung desneuen Grund steuersystems gleich den Steuern in Wegfall kommen möchte; ohne Berücksichtigung dieses Antrags sei eine gleiche Besteuerung unmöglich. Die Petenten richten ihr Gesuch dahin: die hohe Ständeversammlung wolle ihr Gesuch, daß die königl. Centralcommisston jenes Hufengeld bei Reguli- rung ihrer Grundsteuer in Obacht nehme und zur Abrech nung bringe, hei der hohen Staalsregierung hochgeneig- test bevorworten. Jene Abgabe — wie Name und Erhebungsbehörde zeigt — dürfte nicht unter die in Wegfall kommenden Grundsteuern gehö ren, sondern den Z. 6 der Generalanweisung von 1838 benann ten Leistungen, welche nicht zu beachten sind, beizuzählen sein; es wird daher bei der Ständeversammlung das Gesuch keine Berücksichtigung finden können, vielmehr werden die Peten ten — wenn sie nachzuweisen im Stande, daß die Abgabe unter die Grundsteuern gehört — dies weiter im Rechtswege aus zuführen haben. Die Deputationen beantragen: beide Petitionen auf sich beruhen zu lassen, wie auch die zweite Kammer beschlossen — Referent Bürgermeister Schill: Hieran würde sich noch der Vortrag über eine Petition schließen, welche erst später den Deputationen zugegangen ist, und worüber sie nur einen münd lichen Vortrag erstatten. Ich habe nur noch in Bezug auf die Petition des Herrn v. Zenker zu bemerken, daß ich allerdings ge glaubt habe, daraus abnehmen zu müssen, daß, obschon die An wendung der Abschätzungsgrundsätze durchaus nicht als irrig dar gestellt wird, im Gegentheile darüber gar keine Beschwerde ge führt wird, doch die Grundsätze selbst für die Gebirgsgegend als nachtheilig zum Lheil sich Herausstellen. — Was diese letzte Pe- ' tition anlangt, so geht sie von det Gemeinde Beyerfeld im Amts bezirke Grünhayn aus. Die Gemeinde führt an, daß ihr bereits im Jahre 1708 und später-im Jahre 1729 die halbe Brandsteuer als eine Befreiung zugestandcn worden sei und sie sich immer noch in diesem Genüsse befände. Der Grund dieses Interesses ist, daß sie durch die Dünste des Schwefel- und Arsenikwerkes „Silberhoffnung" außerordentlich leide, und ihre Fluren bedeutend an Ertragsfähigkeit verlören. Di.ser Zustand und dieser Ein fluß scheinen ihr nun bei der jetzigen Abschätzung nicht berücksich tigt. Daher beantragen sie denn: „Die hohe Kammer wolle sich für Fortdauer dieses Erlasses verwenden." Ich muß hier in Etwas auf die Verhandlung über die Geschäftsanweisung im Jahre 1836 zurückgehn, weil die damalige Beschlußfassung hier aufeinigen Einfluß hat. Die Geschäflsanweisung, welche im Jahre 1836 als Entwurf (um mich dieses Ausdrucks zu bedie nen) Vorgelegen hat, enthalt in ihrer 38. tz. folgende Bestim mung : „ Wenn Felder und Gärten an solchen Werken liegen, deren Ausdünstung nachteilig wirken, z. B. Schwefel-, Arsenik hütten, Alaunwerken, so wird nach der Lokalität und Größe des nachteiligen Einflusses eine verhältnißmäßige Verminderung des Ertragswerthes angenommen und berechnet, welche aber nicht über 3A steigen darf. Die jenseitige Depu tation und mit ihr die zweite Kammer hat die tz. in Wegfall gebracht aus folgenden Gründen: „Weil es noch sehr bestritten sei, ob alle in der §. bezeichneten und gemeinten Umgebungen einen nachtheiligen Einfluß auf die benachbarten Grundstücke äußerten, lasse sich durch polizeiliche Vorkehrungen, z. B. daß wahrend der Blüthezeit des Getraidcs Arsenikwerke nicht brennen dürsten, theilweise nachhelfen; sei auch dies nicht zureichend, so sei doch kein Grund abzusehen, warum das Steuer bar dadurch einen Verlust erleiden solle; cs treffe die Vorschrift des Entwurfs nur die Umgebung der bestehenden Werke, nicht aber die der erst angelegt werdenden Werke." Ihre berichterstat tende Deputation, der ich damals ebenfalls angehörte, trug Be denken , für diesen Wegfall zu stimmen, weil ihr allerdings der große Einfluß der Ausdünstungen jener Werke auf die Vegeta tion bekannt war. Sie trat der jenseitigen Ansicht nur erst dann bei, nachdem von dem Negierungscommissar die beruhi gende Erklärung gegeben worden war, wie sie im Berichte aus gesprochen ist, daß solche Ausdünstungen auf die Ertragsfähig keit dermaßen einwirken, daß sie bei der Besteuerung nicht unberücksichtigt bleiben könnten, sondern jederzeit auf die Er tragsfähigkeit einen so großen Einfluß äußerten, daß nur ein geringerer Ertrag könnte in Anrechnung kommen. Es hat sich dies in dem vorliegenden Falle bestätigt; während nämlich die Gemeinde Beyerfeld einschließlich ihres Personalsteuerbeitrags von den Grundstücksbesitzern zcither mit Inbegriff des Eilasses 616 Thlr. 28 Ngr. 2 Pf. zu bezahlen hatte, so haben sie künf tig nur 426 Thlr. 26 Ngr. 8 Pf. nach der neuen Grundsteuer, auf die Einheit 9 Pf. gerechnet, zu entrichten. Es geht daraus hervor, daß jene schädlichen Einwirkungen bei der jetzigen Ab schätzung, hinreichende Berücksichtigung gefunden haben, indem die künftige Steuersumme noch bedeutend geringer ist, als die jenige, welche die Gemeinde zeither gegeben hat, einschließlich des Erlasses. Man würde nun allerdings wohl einwenden können, daß hieraus noch kein richtiger Schluß zu folgern wäre, ob auch lediglich jene nachthciligcn Verhältnisse die Ursache der geringe ren Besteuerung wären. Ich würde das zugeben, insofern cs sich lediglich um die Abschätzung eines einzelnen Grundstückes handelte, weil allerdings bei einzelnen Grundstücken die Steuer ganz anders sein kann, als sie jetzt war. Allein wo es sich um ganze Communen, namentlich von dieser Größe, handelt, so kann eine so große Differenz schwerlich eintreten, wenn nicht ganz besondere Verhältnisse vorkommen. Die Deputationen glauben deshalb, daß auch diese Petition sowie die beiden andern auf sich beruhen mögen, und daß ihr Antrag auf S. 308 eben falls auf diese Petition möge mit extendirt werden. Vicepräsident v. Carlo witz: Möglich wäre cs allerdings- daß die Herabsetzung der Steuern, die der Commun zu Theil wird, in anderen Verhältnissen ihren Grund hätte. Es könnte möglich sein, daß jene Gemeinde bisher überhaupt mit Steuern überlastet gewesen wäre, wie dies wohl bei manchen Gemeinden
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