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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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Grundsteuergesetz kommen würde. Ich behalte mir die übrige Entwickelung bei der betreffenden Paragraphe vor. ^ > , Referent Freiherr v.Welck: Es wird nicht nothwendig sein, eine besondere Frage auf die Ansicht der Deputation ^u stel len, welche sie im allgemeinen Theile entwickelt. . Es wird sich bei der Abstimmung über die einzelnen §§. ergeben, ob ihre An sicht Beifall findet oder nicht. Ich werde nun zu §. I des Ge setzentwurfs übergehen. I. Die §. 14 des Gesetzes vom 17. Marz 1832 erwähnten Fälle einer Zertheilung oder theilweisen Abtretung eines Grund stücks sind rücksichtlich der Repartition der Steuereinheiten künf tighin wie Dismembrationsfälle anderer Art, und daher lediglich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen hierüber zu behandeln. Die Motive sagen Folgendes: ZuZ. I. Durch §. 14 des Ablösungsgesetzes wurde die Reparation der dem bei Ablösungen und Gemeinheitstheilungen zur Zerthei lung gelangenden Grund und Boden aufliegenden Schocke und Quatember auf die dabei entstehenden Parcellen den Ablösungs behörden überlassen. Diese Bestimmung ist mit dem neuen Grundsteuersystem unvereinbar. Lediglich nach den Grundsätzen desselben und durch die mit deren Handhabung beauftragten und vertrauten Behörden können fernerhindergleichen Dismembratio nen in Bezug auf das Steuerwesen regulirt werden, da sie von andern Fällen einer Zergliederung nicht wesentlich verschieden sind, Wie sich jeder Erwerber einer Parcelle dabei die Repartition -er Steuereinheiten gefallen lassen muß, so gilt dies auch von den bei einer Ablösung oder Gemeinheitstheilung Theil- oder Trenn stücke erwerbenden Betheiligten. Auch tritt dabei der §. 3 u. slg. des Gesetzentwurfs vorausgesetzte Fall eines gegenseitigen Aus tausches von Grundstücken nicht ein, in dessen Folge einem Be theiligten mehr Steuereinheiten aufzulegen sein könnten, als er bisher zu versteuern hatte. Eben deshalb kann aber auch von ei ner Entschädigung und Ausgleichung einer Differenz nicht die Rede sein. Die Deputation hat Folgendes zu bemerken: säZ. 1. Aus den schon oben angedeuteten Gründen erscheint es ganz folgerecht, daß, wie bei allen übrigen Dismembrationen, so auch bei.denjenigen Zertheilungey, oder theilweisen Abtretungen eines Grundstücks, welche in Folge des Gesetzes vom 17. März 1832 zu bewirken sind, der betreffende Steuerpassus hinführo nach den Grundsätzen des neuen Grundsteuersystems, und sonach durch die betreffende Steuerbehörde regulirt werde. Durch einen Zusatz zu §. 8 des den Ständen dermalen vor liegenden Gesetzentwurfs über Theklbarkeit des Grundeigenthums dürfte die zeither.in dieser Hinsicht gesetzlich bestandene Bestim mung der 14. §. des Ablösungsgesetzes vom 17. März 1832 auf zuheben, und der in der §. 1 des vorliegenden Gesetzentwurfs ent haltene Grundsatz auszusprechen sein. Die Deputation empfiehlt demnach ihrer verehrten Kam mer, in Uebereinstimmung mit dem von der zweiten Kammer,in ihrerSitzung amll.Juli d.I. (ekr. Mitteilungen der H. Kam mer 2339) einstimmig gefaßten Beschluß: „den in §. 1 des vorliegenden Gesetzentwurfes ausge sprochenen Grundsatz anzunehmen, denselben aber in ei ner entsprechenden Fassung, (über deren Modalität sich die erste Deputation bei definitiver Berathung über den Gesetzentwurf, die Theilbarkeit des Grund und Bodens betreffend, auszusprechen haben wird,) zu diesem ebenge nannten Gesetz zu verweisen. — Referent Freiherr v. Welck: Dieses Letztere ist auch der Kall gewesen, wie sich die geehrte Kammer aus dem Schlußbe richt über den Gesetzentwurf: die Theilbarkeit des Grund und Bodens betreffend, welcher vor einigen Tagen vorgelegen hat, er innern wird. Die Fassung, welche die Deputation vorgeschla gen hat, lautet folgendermaßen: „Als §. 8b hat die zweite Kammer folgende Züsatzparagraphe einzuschalten beschlossen: Auch erlischt die §. 14 des Gesetzes vom 17. März 1832 über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen den Specialcommiffa- rien ertheilte Competenz zu Repartition der Steuern und sind auch die dort erwähnten Fälle einer Zertheilung oder theilweisen Abtrennung eines Grundstücks künftig wie Dismembrationsfälle anderer Art und daher lediglich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen hierüber zu behandeln, jedoch Kosten dabei unter Beobachtung der §.60 Gesetzes vom nicht zu liquidsten." Jndenr die Kammer diesem Gutachten beigetrcten ist, ist zugleich der Punkt, welchen ich die Ehre hatte, vorzutragen, erledigt. Es würde wohl die Frage darauf zu stellen sein, ob die Kammer den Antrag annimmt? Präsident v. Gersdorf: S. 423 rathet uns die Deputa tion an, dem Beschlüsse der jenseitigen Kammer beizutreten. Er ist enthalten in den Worten: „den in §. 1 des vorliegenden Ge setzentwurfes ausgesprochenen Grundsatz anzunehmen, denselben aber in einer entsprechenden Fassung, (über deren Modalität sich die erste Deputation bei definitiver Berathung über den Gesetz entwurf, die Theilbarkeit des Grund und Bodens betreffend, auszusprechen haben wird), zu diesem eben genannten Gesetz zu verweisen." Ich frage die Kammer: ob sie hierin der Ansicht der Deputation beistimmt? — Einstimmig Ja. > Referent Freiherr v. Welck: 2. Von der Bestimmung §. 40 desselben Gesetzes, daß die aüf dem abgetretenen Grundstück haftenden Realabgaben und Ob lasten auf das demselben Betheiligten dafür zugetheilte Grund stück ohne Weiteres übergehen, sind künftighin die Grundsteuern, und mithin auch die nach dem Grundsteuerfuß etwa zu entrichten den Gemeinde-, Kirchen- und Schulanlagen auszunehmem Viel mehr ist nach dem Zustandekommen einer Zusammenlegung jedes mal in Gemäßheit der Bestimmung §. 18 b des Gesetzes vom die Einführung des neuen Grundsteuersystemö betreffend, eine neue Feststellung der Steuereinheiten der itt die Zusaminenlegung gezogenen Grundstücke und Belegung der da durch neugebildeten Komplexe oder einzelnen Grundstücke damit vorzunehmen. Die Motive lautet:: Zu §.2. Eine wesentliche Erleichterung der Zusammenlegungen liegt in den Bestimmungen §§. 40 und 41 des Zusammenlegungsge setzes, wonach nicht nur die dabei erfolgenden gegenseitigen Aus tausche nicht als gegenseitige Veräußerungen mit den beim Er werb von Grundeigenthnm erforderlichen gerichtlichen Formen, sondern auch die dabei vorkommenden Zergliederungen bisheriger Grundstückscomplexe nicht wie Dismembrationen behandelt wer den sollen, indem das Gesetz vielmehr die ebenso sehr im Wesen
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