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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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der Sache, als im Bedürfniß begründete Ansicht durchführt, daß durch eine Zusammenlegung die bisherigen Grundstückscomplexe im rechtlichen Sinn des Wortes keine Veränderung erleiden; daß nur andere Bodentheile von eben demselben, oder sogar für den Besitzer noch höherem Werthe in diese Complere eintreten; daß diese Bodentheile gleichsam nur ihre bisherigen Stellen wechseln und daher an ihrem Werthe wenigstens nicht verlieren, in der Re gel aber sogar gewinnen, und sonach nicht nur der Staat wegen der Steuern und anderer Grundgefälle, sondern auch andere zu Realabgaben und andern Leistungen davon berechtigte Personen, insonderheit auch die politischen, kirchlichen und Schulgemeinden, ingleichen die Nealgläubiger deshalb dabei auf keineWeisegefähr- det werden, weil nach der gesetzlichen Bestimmung ein wenigstens nicht minder werthvoller Bodentheil ohne Weiteres an die Stelle des losgetrennten und in alle rechtlichen Beziehungen desselben ein tritt. So unbedenklich und nützlich die fernere Beibehaltung die ses Grundsatzes in jeder andern Beziehung ist, so unvereinbar ist er doch mit dem künftigen Grundsteuersystem. Während sich nämlich die bisherige Besteuerung nach Schocken und Quatem bern ebenso, wie die Bestellung und Beurkundung anderer Real lasten und der Hypotheken nur auf die Grundstückscomplexe im rechtlichen Sinne des Worts, d. h. auf die in der Hand desselben Besitzers vereinigten Bodentheile bezog, und von deren topogra phischer Lage in der Regel keine Notiz nahm, so gründet sich das neue Grundsteuersystem auf specielle Vermessung,"Aufnahme und Abschätzung jedes einzelnen Bodentheils, beurkundet scharf und genau dessen Lage und Grenzen und legt ihm demgemäß eine ge wisse Anzahl von Steuereinheiten auf. Konnte man nach jenem altern, rücksichtlich der übrigen Nealrechte auch fernerhin unbe denklichen Systeme annehmen, daß durch eine Zusammenlegung mit dem verhafteten Complcxe eine eigentliche Veränderung im rechtlichen Sinne des Wortes nicht vorgehe, so treten doch ganz, andere Rücksichten bei der neuen Grundsteuer «in. Nach dem neuen Systeme derselben und nach der ausdrücklichen Bestim mung §. 18 b des im Entwürfe vorliegenden Gesetzes darüber müssen die'Steuerbehörden von den durch eine Zusammenlegung neu sich bildenden Grundstückscomplcxen genaue Kenntniß neh men, dieselben neu vermessen, bonitiren und die einzelnen nun mehrigen Complexe besteuern, weil das Eigenthum anders ver- theilt worden ist und die bisherigen Croquis und Kataster dadurch unbrauchbar geworden sind. , Da nach Z. 17 des angezvgenen Gesetzentwurfs es nicht die Absicht ist, von Culturverbesserungen Anlaß zu neuen Boniti- rungen und Auflegung neuer Steuereinheiten zu nehmen, so wer den auch Zusammenlegungen, so sehr sie im Allgemeinen Cultur- verbesserungen zum Zwecke und Erfolge baden müssen, in der Rxgel nicht Anlaß zu Auflegung erhöhter Steuern geben können, selbst wenn dabei Feldwege und Triften abgeworfen oder andere bisher uncultivirte Bodenthxile zur Cultur gebracht werden, da auch solche jetzt schon im Privateigenthume befindlich waren und daher der Vermessung und Bonitirung bereits mit unterlegen ha ben. Vielmehr wird dieser Fall hauptsächlich nur dann vorkom men, wenn bei der Zusammenlegung öffentl ich e Wege abge- worfcn oder abgekürzt werden konnten und daher wirklich mehr Boden in Privateigenrhum gekommen ist. Allein die Vertheilung der Steuereinheiten auf die bei der Zusammenlegung enlstandcnenTrcnnstücke wird nichtimmerganz Schritt halten können mit der b^ der neuen Vertheilung des Ei- gersthums zu Grunde gelegten Bonitirung. Schon deshalb nicht, well eine specielle Bonitirung von Seiten der Zusammenlegungs- commissarien bisweilen durch gütliche Vereinigung derJnterecssen- ten umgangen wrrd. Hiernächst aber auch deshalb, weil diese dabei zum Th'eil etwas andere Rücksichten zu nehmen haben, als I. 79. wie sie bei der Bonitirung für die Besteuerung genommen werden müssen. Denn bei dieser ist jeder Grundstückscömplcx als ein Werthsobject für sich und nebenbei noch mit Rücksicht auf seine Entfernung von der gesammtcn Ortschaft, zu deren Flur er ge hört, ins Auge zu fassen. Dagegen kommen bei der Zusammen legung nicht blos die Größe und individuelle Bonität des einem neuen Besitzer anzuweisenden Bodentheils, sondern auch seine größere oder mindere Entfernung von den Gebäuden, von wo aus es zu bewirthschaften ist, der Grad der Steigung des Weges da hin und andere bei der Besteuerung nicht zu beachtende Nebenum stände in Rücksicht. Es kann daher, wenn vielleicht auch nur selten und in nicht merklicher Maße, der Fall vorkommen, daß der neue Erwerber etwas mehr an Steuereinheiten zugetheilt er halten muß, als ihm wegen des von ihm abgetretenen Bodens abgenommen worden. DerBericht sagt: all §. 2. Aus dem Satz sub b in dem allgemeinen Lheile dieses Be richts geht schon hervor, daß die Deputation die von der hohen Staatsregierung motivirte Nothwendigkeit der fraglichen Aus nahmebestimmung von §. 40 des Gesetzes vom 14. Juni 1834 vollkommen anerkennt; sie glaubte jedoch, daß der Satz subl» der 18. §. des bereits berathenen Gesetzentwurfs über die Einfüh rung des neuen Grundsteuersystems, sowie ihn die Kammern in einer etwas erweiterten, die fragliche Absicht noch näher bezeich nenden Fassung bereits angenommen haben, und unter Hinzu fügung noch eines, sofort näher zu erwähnenden Zusatzes, voll kommen genügen werde, um die fragliche Ausnahmebestimmung festzustellen. Die jenseitige Kammer, in welcher der vorliegende Gesetzent- wurferstnach erfolgter Betathung des Grundsteuergesetzentwurfs vorkam, beschloß nämlich bei Berathung des Ersteren , ausAn- rathen ihrer Deputation, . ' (ctr. S. 688 Beil» zur Hl. Abtheil. 2. Samml.) (jct. Mittheil, der II. Kammer S. 2341) die hohe Staatsregierung zu ersuchen: 'bei endlicher Re daktion des Gesetzes wegen Einführung des neuen Grund- - steuersystcmS an Punkt b in §. 18 noch folgenden Zusatz anzuschließen: „Was dem entgegen in §. 40 des Gesetzes vom 14. Juni 1834, die Zusammenlegung der Grundstücke be treffend, geordnet ist, wird hierdurch aufgehoben." Die Deputation hat bei den; Vortrag ihres Berichtes über die Einführung des neuen Grundsteuersystems die verehrte Kam mer auf die Zweckmäßigkeit dieses Zusatzes aufmerksam gemacht, — und die Kammer ihr Einverständniß mit selbigem ausgespro chen, auch seine sofortige Hinzufügung zum Satz b in §. 18 be schlossen. Es fallt hierdurch die Nothwendigkeit jenes von der Kammer beschlossenen besondern Antrags an die hohe Staats regierung von selbst hinweg. Präsident v. Gersdorf: Wenn Niemand spricht, so frage ich die geehrte Kammer: ob sie der von der Deputation ausge sprochenen Ansicht bei §. 2 beistimmt? — Einstimmig Ja. Referent Freiherr v. Welck: Ich bitte um die Erlaubniß, §. 3, 4 und 5, welche mit einander in Verbindung stehen, zu sammen vorlesen zu dürfen. §.3. Auf Verlangen derjenigen, auf deren neuen Grundbesitz dabei etwa eine größere Anzahl von Steuereinheiten kommt, als sie bis dahin zu versteuern hatten, ist unter den Betheiligten eine Ausgleichung deshalb durch die Zusammenlegungscommission zw bewirken. 3*
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