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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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fahren, in Erwägung gekommen, der Grundsatz festge stellt worden sei, daß , in Betrachr, daß die ErtheiltiNg der Hausbau- concessionen Nicht als ein Ausfluß der Polizeigerichts- barkeit an sich zu betrachten , sondern aus dem guts herrlichen Verhältniß des Staatsfiscus zu den unmit telbaren AmtsUnd Kirmmergutsortfchasten herzulei ten sei, überall/ wo dem Staatsfiscus die Eigenschaft als Erb - oder Grundherrschaft zustehe und wo es zeit- her einer besonderen Concession bedurft, diese auch fer nerhin bei dem königlichen Finanzministerio nachzusu chensei, nun aber kein Zweifel darüber obwalte, daß die Stadt Sebnitz allerdings in einem solchen spcciellen Verhältniß zum Staatsfiscus als Grundherrschaft stehe. Dabei hat jedoch die königliche Kreisdircction zugleich sich dahin ausgesprochen, daß, wie cs sich von selbst verstehe, hier durch die Befugniß und Verpflichtung des Stadtraths zu Seb nitz, als Ortspolizeibehörde über gehörige Beobachtung der bau polizeilichen Vorschriften zu wachen, nicht alterirt werde, derselbe daher vielmehr in dieser Hinsicht selbst das Nöthige zu verfügen habe; wie denn auch bei Erörterung der Bauconcessionsgesuche vorauszusetzen sei,daß die Commissarien wegen der einschlagenden polizeilichen Rücksichten sich mit dem Stadtrathe zu Sebnitz je desmal in Vernehmung setzen würden. Bei dieser Entscheidung hat sich jedoch Letzterer nicht beru higt; er provocirte vielmehr auf die Entscheidung des Mini stern des Innern, die dahin ertheilt werden möchte, daß das Be- fügniß der Concefsionsertheilung ihm, dem Stadtrath, zustehe. . Das Ministerium trug aber Bedenken, diesem Anverlangen Statt zu geben, sondern verwarf vielmehr Vie an dasselbe gerich tete Provokation. ZurBegründung dieser abfälligen Entschließung nahm hochgedachtes Ministerium nickt nur im Allgemeinen Be- Mg auf die Gründe, welche die Kreisdireclion für ihre Entschei dung angeführt, sondern hob auch insbesondere noch hervor, daß das Äefugniß der Concessionsertheilung zur Erbau ung neuer Häufer bisher stets als ein aus der Guts- oder GrundhcrrUchkeit fließendes auf Privatrechtstiteln beru-. hcndes Recht angesehen worhen, welches, sobald es ein mal begründet sei, auch dann, wenn mit den von dem Gutsherrn gleichzeitig ausgeübten gerichtsherrlichen und obrigkeitlichen Befugnissen Veränderungen vorgingen, vemielben dennoch verbleibe und also auch in dem vorlie genden Falle, wo dessen Existenz von dem Stadtrathe selbst zugestanden werde, durch die Einführung der Städte ordnung in Sebnitz und den hierdurch veranlaßten Ueber- gang mehrer obrigkeitlicher Befugnisse auf den dortigen Stadtrath nicht habe alterirt werden können. Wie wenig, wird weiter in der Ministerialentscheidung her- vorgehoben, dieses grundherrliche Bauconcessionsrecht mit. der Aus übung der obrigkeitlichen Polizsigewalt identisiart werden könne, gehe schon daraus hervor, daß ersteres früher und bis zum Jahre 1835, wo dem Justiz- und RentamteCom- misston dafür ertheilt worden sei, von dem vormaligen gcheimen Finanzcollegw und nachmaligen FinaNzmk-. nisterio unmittelbar ausgeübt worden sei, ohne daß gleich wohl diese olurn Staatsbehörden der Verwaltung der obrigkeitlichen Polizeipflege selbst sich unterzogen hatten. Uebrigens aber stehe dem Stadtrathe in keiner Weise das I. V7. Recht zu,, zu verlangen, daß das königliche Finanzmini sterium ihm zur. Ausübung der grundherrlichen Befug nisse des Staatsfiscus Auftrag errheile oder daß dasselbe, was dem gleichkommen Mürbe, diese Befugnisse nicht mehr durch das Justiz- und Rentamt ausüben lasse, son dern nach vorgängiger Berichtserstattung Seiten des Stadtraths die Concession selbst ertheile. Aber auch selbst dann, wenn man das in Rede stehende Concesfions- befugniß als einen Ausfluß der Jurisdictions-und Ver- waltungsbefugniffe betrachten wollte, würde doch der An spruch des Stadtraths für begründet nicht angesehen wer den können. Denn 1) sei die Stadt Sebnitz bis zur Einführung der allgemeinen Städteordnung eine mit eigener magi stratischen Behörde versehene Stadt nicht gewesen, viel mehr sei daselbst bis zu diesem Zeitpunkte selbst die niedere Polizei nicht anders als im Namm des Amtes Hohen stein ausgeübt worden; 2) sei der im Eingänge des Publicationsgesetzes vom 2. Februar 1832 von den mit Einführung ver Städte ordnung beauftragten höhern Behörden geschehene Vor behalt nur von solchen kleinen Städten zu verstehen , die dergleichen magistratische Behörden zeither schon gehabt hätten, wogegen da, wo solche nicht gewesen feien, der Regierung ein discretionäres Befugniß Vorbehalten wor den sei; 3) hätten nach §. 13 des vorgedachten Publications-^ gesetzes die Befugnisse der Erb - und Gerichtsherrschaf ten durch die allgemeine Stadteordnung nicht alterirt werden sollen, und endlich sei 4) das der Städteordnung suh v beiliegende Regula tiv , abgesehen davon, daß es §. II i nur von einer „Auf sicht" auf das städtische öffentliche und Privatbauwe sen spreche, nach §. 264 der Stadteordnung und nach seiner Ueberfchrist lediglich auf das Verhältm'ß zwischen städtischen Behörden unter sich, nämlich dem Stadtrathe und der städtischen Polizeibehörde, nicht aber auf die Stellung derselben nach außen hin, wie z. B. zu könig lichen Justizämtern, oder in mittelbaren Städten, zu den Patrimonialgerichten beziehbar. Nach dieser Entscheidung fand sich nun der Stadtrath zu Sebnitz veranlaßt, die vorliegende Beschwerde bei der Stände versammlung unter Beifügung der in dieser Sache ergangenen Acten eittzureichen und an dieselbe das Gesuch zu richten: „bei der hohen Staatsregierung dahin sich zu verwenden, daß der den Beamten zu Hohenstein Seiten der obersten Finanzbehörde erthrilre Auftrag, insoweit er sich auf das Bauconcessionsrecht selbst erstreckt, wiederum zurückge nommen und dieser Beschwerde baldigst Abhülfe ertheilt werde." Der Stadtrath zu Sebnitz halt, wenn auch anscheinend dieser Gegenstand von geringer Bedeutsamkeit sei, diese Angele genheit doch für wichtig insofern, als, abgesehen davon, daß die jener Ministerialentscheidung untergelegten Gründe offenbar mit sich selbst.in Widerspruch gcriethen, dieselbe sich mit den Lan desgesetzen schlechterdings nicht in Einklang bringen ließe und in die den Skaatsorganismus regelnden Gesetze, mithin gerade in den wichtigsten und heil'gsten Tbcil der Legislatur störend ein- gr ife. Zur Unterstützung dieser Behauptung führt nun der be schwerdeführende Stadtrath im Wesentlichen Folgendes an: I*
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