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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 86. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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Präsident v.Gersdorf: Viertens hat man beantragt, i)em Satze sub 5 noch die Worte hinzuzusügen: „sowie die in Leipzig gelegenen G-bäude der Universität, insoweit sie bis zu Einführung der neuen Grundsteuer nicht mit Grundsteuern belegt gewesen sind." Ist man für diese Hinzufügung? — Ein stimmig Ja. ' Präsident v. Gersdorf: Und nimmt man §.3 mit den ge machten Veränderungen an? — Einstimmig Ja. Referent Freiherr v. Friesen: Das heißt, die Fassung der zweiten Kammer liegt zum Grunde. Präsident v. Gersdorf: Die Deputation hat sie aber zu der ihrigen gemacht. Referent Freiherr v. Friesen: 8-4. Fortsetzung. Hinsichtlich derjenigen Befreiungen, welche auf besondern örtlichen Verhältnissen und Einrichtungen beruhen, bewendet es beider Bestimmung in §. 4 des ersten Lheils der Ordonnanz, daß solche den Leistungsstand gegen den Staat nicht ändern, son dern nur eine Übertragung und Ausgleichung in den betreffenden Gemeinden zur Folge haben. Dieselben können daher weder gegen den Staat, noch gegen die nach 20 unter 4 und 5 der Landgemeindeordnung von dem Gemeindeverbande ausgeschlossenen, und nur mit dem Orte, in dessen Flurbezirke sie liegen, leistungspflichtig zu achtenden Güter und deren Besitzer geltend gemacht werden, sie sind deshalb auch bei Aufstellung der Lotalkataster, so wie bei der nach Letzter» vor zunehmenden Vertheilung der Naturalleistungen aus die einzelnen Orte unberücksichtigt zu lassen. Die Motive sagen:- - Zu§.4. In manchen Gemeinden, namentlich auf dem Lande, fin den hinsichtlich der Militairleistungen besondere Einrichtungen statt, welche zum Lheil mit dem frühem Besitze und dem Be nutzungsrechte der Gemeindegrundstücke im Zusammenhänge stehen. , - . Nicht selten liegen in den Landgemeinden den Häuslern -los. die Mannschastsdienste ob, während die Gutsbesitzer die Einquartierung allein tragen. In manchen Orten genießen die bloßen Häuser oder einzelne derselben gänzliche Befreiung von aller Mitleidenheit bei den Militairleistungen. Auf solche örtliche Einrichtungen, und die daraus für Ein zelne oder einzelne Claffen hervorgehenden theilweisen Befreiun gen kann Seiten des Staats keine Rücksicht genommen, und sie 'rönnen nicht gegen den Staat, ebenso wenig auch gegen die Nicht zum Gemeindeverbande und den Gemeindebezirken gehörigen Ritter - und denselben nach §. 20, 5 der Landgemeindeordnung -gleichstehenden Güter geltend gemacht werden. Sind auch diese Güter, wenn die Vertheilung der Militairleistungen auf die ein zelnen Orte in Frage kommt, von dem Orte, in dessen Flurbezirke sie liegen, nicht füglich zu trennen, muß man vielmehr davon -ausgehen, daß-alsdann die Militaireinheiten derselben und die .des gedachten Orts ein Ganzes bilden, so treten sie doch zu selbigem nur nach Maßgabe ihrer Militaireinheiten in ein Bei- tragsverhältniß und bleiben von dem Gemeindeverbande ausge- - schlossen.. Es wird in der Ausführungsverordnung möglichst dar- ,auf Bedacht genommen werden, daß dieses Verhältniß nicht gestört werde, und man wird deshalb insbesondere dahin zu wirken suchen, daß von der Behörde, welche die Vertheilung der Em- quartierung auf die einzelnen Orte zu besorgen hat, soweit thun- lich, die aufdas Rittergut kommende Kopfzahl besonders ausge worfen und mitgetheilt, bei den übrigen Leistungen aber wenig stens die Aufforderung dazu an das Rittergut und die Gemeinde gerichtet und jedem Theile besonders behändigt wird. Damit nun gus der im Allgemeinen für alle mit Steuer einheiten belegten Grundstücke ausgesprochenen Verpflichtung zu den Naturalleistungen für das Militair nicht die Folgerung ge zogen werde, als hätten dergleichen örtliche Einrichtungen auch bei derben Gemeinden verbleibenden Subrepartition keine. Gültig keit mehr, hat es angemessen geschienen, im Gesetz besonders her vorzuheben, wie dem Exactionsrechte des Staats, oder den vom Gemeindebezirke ausgeschlossenen Besitzungen und Grundstücken durch dergleichen örtliche Einrichtungen kein Eintrag geschehen, und ein daraus abzuleitendes Recht, oder ein etwaiger Uebertra- gungs- oder Entschädigungsanspruch nur gegen die betreffende Gemeinde geltend gemacht werden kann. Die Deputation sagt: i aä§.4 hat die zweite Kammer auf Anrathen ihrer Deputation folgende Fassung angenommen: Andere Befreiungen, soweit solche nach der Städteord nung und der Landgemeindcordnung noch ferner zulässig sind, ändern weder den Leistungsstand gegen den Staat, noch können dieselben gegen die Rittergüter und solche Güter, die zwar nicht wirkliche Nittergutseigenschaft haben, aber zur Gemeinde in gleichen Verhältnissen stehen, wie jene, und nur mit dem Orte, in dessen Flur bezirk sie liegen, leistungspflichtig zu achten sind, sind deren Besitzer geltend gemacht werden; sie sind deshalb unberücksichtigt zu lassen. Die Deputation fand jedoch, zu dieser Veränderung keinen ausreichenden Grund, findet vielmehr die Fassung des Gesetzent wurfs deutlicher und bestimmter, und rathet nur, nachdem Worte „beruhen" die Worte einzuschalten: - - - ' „und nach der Städteordnung und Landgemcindcord- nung überhaupt noch ferner zulässig sind, bewendet es u. s. w. hiermit aber die §. anzunehmen. Präsident v. Gersdorf: Die Deputation rathet an § die Fassung der zweiten Kammer nicht anzunehmen, sondern sich dem Gesetzentwürfe zuzuwenden und nur nach dem Worte „be ruhen" die Worte einzuschalten: „und nach der Stäiteordnung und Landgemeindeordnung überhaupt noch ferner zulässig si'iid, bewendet es u. s. w." Ich frage: ob Sie hierin der Deputation beitreten? — Einstimmig Ja, . . j, . Präsident ».Gersdorf: Und nehmen Sie mit dieser Wer? änderung auch Z. 4 an? — Allgemein Ja. Referent F.eiherr v. Friesen: §.5. . Bildung von Militairlcistungseinheiten. Zum Behuf der Vertheilung folgender Naturalleistungen: der Lieferungen, der Spannungen und der Verschaffung des Unterkommens und der damit verbundenen Bedürfnisse für das Militair (der Einquartierung) bei Märschen, Canwnnements und Commando's auf die einzelnen Ortschaften und die innerhalb derselben und deren Flurgrenzen gelegenen beitragspflichtigen Besitzungen- und Grundstücke sind durch Zusammenschlagung mehrer Steuereinheiten Militairleistungseinheiten zu bilden.
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