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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 86. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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lkch. bis zu 5,000 Lhlr, — — ansteigen, fest läßt sich derselbe sofort nicht quantificiren, es ist daher wünschenswert, daß solcher für die laufende Finanzperiode auf Berechnung bewilligt werde. Das Deputationsgutachten lautet: Zu §. 13 und 14 fand sich Nichts zu erinnern, sowie auch die zweite Kammer beide unverändert angenommen hat. Referent Freiherr v. Friesen: Hierbei ist zu erwähnen, daß die hohe Staatsregierung den Betrag nur auf jährlich 5,000 Lhaler anschlägt und beantragt, daß diese 5,000 Thaler für die laufende Finanzperiode auf Berechnung bewilligt werden. Dar auf wird am Schluffe des Berichts eine Frage gestellt, und es handelt sich also jetzt nur um die Annahme der Paragraphe. Präsident v. Gersdorf: Ich würde die verehrte Kammer zu fragen haben: ob sie zuvörderst die §. 13 annehme? — Wird einstimmig angenommen. Präsident v. Gersdorf: Das ist geschehen, und ich richte sonach die Annahmefrage auf die 14 Referenl>.Freiherr v. Fri'esen: Ebenso einverstanden' ist die zweite Deputation mit deren Inhalt, und damit, daß, wie in den Motiven S. 176 beantragt wird: ' der durch die vorgeschlatzenen Erhöhungen entstehende, auf ungefähr 5,000 Zchlr. - jährlich berechnete Mehraufwand für die laufende Finanzpersode auf Be-, rechnung bewilligt werde. Die Deputation beantragt daher dieses, sowie die Annahme der beiden ZZ. Präsidentv. Gersdorf: Ich erlaube mir die Frage zu stellen: ob Sie den durch jenen gefaßten Beschluß entstandenen' jährlichen Mehrbetrag von 5,000 Thlr. für die laufende Finanz periode, jedoch auf Berechnung bewilligen wollen? — Wird ein stimmig bewilligt. Referent Freiherr v. Friesen: §. 15. Unser Kriegsministerium wird mit der Ausführung dieses Gesetzes und der Erlassung der diesfalls nöthigen Verordnungen beauftragt, hat auch den Zeitpunkt zu bestimmen, von welchem an dasselbe in Wirksamkeit tritt. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig unterschrie, ben und das königliche Siegel beidrucken lassen. Geschehen Dresden, den. Das Deputationsgutachten lautet: Zu§.l5 hat die jenseitige Deputation einen Zusatz vorgeschlagen, welcher bezweckt, daß das neue Gesetz längstens mir dem 1. Juli 1844 in Wirksamkeit trete, da mit der Einführung des neuen Grund- steuerspstems, also mit dem I. Januar 1844 der provisorische Zustand aufzuhören habe, in welchem sich bisher die Ritter- und ihnen gleichgestellten Güter in Ansehung einer Befreiung von Militairleistungen befunden. Auf die von dem Herrn Kriegs minister in der zweiten Kammer gegebene Erklärung, daß das selbe bei der großen Umfänglichkeit der durch dieses Gesetz veran- , laßten Vorarbeiten, da allein gegen 4,000 Ortskataster anzule gen wären, nicht versprechen könne, mit allen diesen Vorberei tungen bis zum 1. Juli 1844 zu Stande zu kommen, hat man in der zweiten Kammer nach den Worten „von welchen an" den Zusatz angenommen: „und zwar womöglich den 1. Juli 1844 oder längstens ' den I. Januar 1845". Die unterzeichnete Deputation ist jedoch des Dafürhaltens, daß diese Worte nicht wohl in das Gesetz passen, weil sie nur eine vorübergehende Bestimmung enthalten, auch weil sie der Lhä- tigkeit der Staatsregierung sehr enge Grenzen vorschreiben, deren es nicht bedürfen wird, da Dieselbe schon durch die jetzt gleichzei tig mit Vorlegung eines Gesetzes über das neue Grundsteuer system bewirkte Vorlegung des gegenwärtigen Gesetzes und viele dazu nöthige Vorarbeiten ihren Willen, das Gesetz sobald nur immer möglich in Wirkung treten zu lassen, bewiesen hat. Die selbe beantragt daher, die genannten Worte nicht in das Gesetz, sondern in die Schrift auszunehmen, und die §. unverändert zu genehmigen. Dabei ist noch zu erwähnen, daß die in den §§. 13 und 14 enthaltene Erhöhung verschiedener Vergütungssätze, nach der Erklärung des Herrn Kriegsministers in der zweiten Kammer, schon vom 1. Januar 1844 an eintreten soll. Staatsminister v.Nostitz-Wallwitz: Die Negierung ist vollständig mit der Ansicht der geehrten Deputation einver standen. Prinz Johann: Der hauptsächlichste Grund, der uns bewogen hat, diese Worte aus dem Gesetzentwürfe herauszuneh men, ist der, daß es nicht der Gesetzessprache angemessen zu sein scheint, zuvörderst: „wo möglich" und dann „längstens" zu sa gen. Ich gestehe, daß mir das ein Flecken in einem Gesetze zu sein scheint, und ich glaube, wir können volles Vertrauen zu der Staatsregierung haben, daß, wenn der Antrag in der Schrift nie dergelegt wird, sie wo möglich in der Hälfte des künftigen Jahres, und zwar noch ehe die Cantonnirüng angeht, das Gesetz in Wirk- samkeit wird treten lassen. Präsident v. Gersdorf: Es ist von der Deputation ge sagt, daß man den Zusatz: „und zwar wo möglich den 1. Juli 1844 oder längstens den 1. Januar 1845" nicht in das Gesetz, sondern in die Schrift aufnehmen möge. Ich frage die Kammer: ob sie damit übereinstimmt? — Wird einstimmig bejaht. Präsident v. Gersdorf: Und nun frage ich: ob die Kammer dieParagraphe,wie sie ursprünglich lautete, annehme ?— Wirdieinftimmig bejaht. Referent Freiherr v. Friesen: Noch heißt es im Be richte: Nach Berathung dieses Gesetzes hat die zweite Kammer noch auf Anrathen ihrer Deputation zwei Beschlüsse gefaßt. I. hat sie einen Antrag in die Schrift beschlossen, daß die hohe Staatsregierung in Erwägung ziehen möge, ob und in welcher Maße bei Einquartierungen die Mann schaften mit Decken aus den Militairvorräthen versehen werden könnten, um sie zu ihrer Lagerstätte zu gebrau chen. Da nun aber ein gleicher Antrag schon im Budjet bei Po sition 51 gestellt worden ist, so wird es hier desselben nicht be dürfen. Referent Freiherr v. Fri esen: Sie werden sich erinnern aus den Verhandlungen im Budjet, daß ein ähnlicher Antrag we-
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