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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 86. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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Staatsmmister v. Nostitz-Wallwrtz: Sowievon allen Militairleistungen. Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Ich hätte mir auch eine Auskunft zu erbitten. Es wurde erwähnt, daß die Ritter- gutsbesitzernie in,den Fall kommen könnten, über eine Geldaus gleichung mit der Gemeinde zu verhandeln. Ist dies der Fall, so weiß ich mir die §. 1Z nicht zu erklären; denn ich weiß nicht, wie der Besitzer von einem Nittergute oder Freigute Veranlas sung haben könnte, an den Verhandlungen der Gemeinde Lheil zu nehmen. Staarsminister v. Nostitz-Wallwitz: Ich werde einige Beispiele nennen. Zu einer Verhandlung über Geldausgleichung kann der Rittergutsbesitzer in dem Falle kommen, wenn er Fo- renser ist. Wenn die Gemeinde eine Fuhre zu leisten hat,, und sie io »Mura stellt, oder wenn ein Botengang zu machen ist, so kann der Fall eintreten, wo der Rittergutsbesitzer mit der Ge meinde zu berathen hat. Wenigstens würde ich stets als Guts besitzer vorzichen, daß die Gemeinde bei solchen Angelegenheiten mich auf irgend eine Art frage. Prinz Johann: Inder Regel wird dem Rittergutsbesitzer seine Quote immer besonders ausgeworfen. Aber im Allgemei nen wird die Geldausgleichung nicht ausgeschlossen sein. ' Ich habe die Worte des königl. Herrn Commissars nicht so deuten können. Secretair Bürgermeister Nitterstädt: Ich glaube auch, daß es sich durch die Worte einer frühem Z. erläutern läßt, wo nach es heißt, daß, soweit thunlich, die anzustellenden Ver handlungen dem Rittergutsbesitzer mitgetheilt we den sollen. Es lassen sich auch Fälle denken, wo das nicht ausführbar ist, und ebenso auch bei den übr'gen Leistungen. Bürgermeister Schill: Ich glaube, das, was der Herr Regierungscommifsar vorhin gesagt hat, bezieht sich nur auf die Naturaleinquartierung, nicht aber auf andere Leistungen. Präsident v. Gersdorf: Die Deputation hat uns vor-' geschlagen, daß wir die§. 12 so, wie sie die zweite Kammer ge faßt hat,' jedoch mit dem Zusatze, der aufS. 523 des Be richts (s. vorstehende Seite) ersichtlich ist, annehmen. Ich frage: ob die Kammer dies zu thun bereit sei?— Wird einstimmig bejaht.' Secretair Bürgermeister Ritterstadt: Es dürfte noch eine Frage auf die Veränderung zu richten sein, welche unten im Berichte zu lesen ist. Präsident v. Gersdorf: -Ich glaube, gesagt zu haben: wie die zweite Kammer yorgeschlagen hat, und meinte, daß darin Alles enthalten sei. Referent Freiherr v. Friefen: §13. Vergütung von Militairleistungen. Der in Gemäßheit des ersten -Thells der Ordonnanz zwi schen der Vergütung der Standeinquartierung und der bei Mär schen, Cantonnements und Commando's bestehende Unterschied wird hiermit aufgehoben und als einfacher Satz für den ordon- nanzmäßigen Quarlieraufwand bei Märschen,Cantonnem ms und Commando's, unter Wegfall der diesfallsigen Sätze in §§. 227 I. 8S. ' und 130 verbunden mit 135 des ersten Theiks der Ordonnanz, 'eiueVergütung von monatlich ! 'einem Lhlr.^ ,. -bei einzelnen Tagen von ! einem Neugroschen täglich, !für den Kopf gewährt. ' - ' ' 8.14. Fortsetzung. Die §. 128 des ersten Lheilb der Ordonnanz angegebenen Portions- und Rationsvergütungen werden dergestalt abgeandert nnd erhöht, daß statt derselben für eine Speisepörtion — 2 Ngr. 5 Psi, für eine Brodportion —1 - —- für eine leichte Ration —5 - 5 - für jede schwere Ration —6 - 5 - zu vergüten sind. Die Motive bemerken: Zu §Z. 13 und 14. Die Vergütung für Marscheinquartierung ist bereits nach Einführung des neuen Münzfußes durch Verordnung vom 28 November 1840 von 9 Pfennigen auf 1 Neugroschen täglich zu erhöhen gewesen, und kommt daher der für Scandeinquarlierung bei der Berechnung nach Tagen gleich. , Für Einquartierung bei Cantonnements und Commando's werden dagegenblos 20 Neugroschen monatlich vergütet und es hat bei Bestimmung dieses Vergütungssatzes die Ansicht vorge waltet, daß dem Militair gewöhnlich nicht alle Bedürfnisse in der Art, wie im Allgemeinen für das Unterkommen desselben vorge schrieben ist, gewährt werden können. Läßt sich auch' nicht in Abrede stellen, daß bei Cäntonne- mentseinquarlierung die Quartiergebührnisse nicht immer in dec vollen Ausdehnung zu gewähren sind, so muß doch auf der andern Seite zugegeben werden, daß derselbe Fall bei der Marscheinquar- tierung vorkommt und daher die Billigkeit erheischt, daß bei gleichen Leistungen auch gleiche Vergütungssätze in Anwendung kommen., < Nächstdem ist nicht außer Berücksichtigung zu lassen und schon oft zu Unterstützung von Beschwerden über die Ungleichheit der gedachten Vergütungssätze angeführt worden, daß durch Cantonnementseinquartierung gewöhnlich weit mehr häusliche und wirthschaftliche Störungen und manche Versäumniß und mancher Nebenaufwand hcrbeigeführt werden, wozu die Stand einquartierung keinen Anlaß gibt, und welcher Aufwand und Verlust durch eine etwa hinsichtlich des Quartierraums einsretende Beschränkung keinesweges ausgewogen wird. Aus diesen Rück sichten hat es daher angemessen erscheinen müssen, die Vergü- tungssätze für die verschiedenen Classen der Einquariierung gleich zusetzen. Ebenso haben sich Beschwerden darüber vernehmen lassen, daß, während der Grundsatz Geltung erlangt habe, es seien sammtliche Naturalleistungen für das Militair aus der Staats rasse zu vergüten, die für die Portionen und Rationen zuge sicherte Vergütung zu gering und dem Wmhe keineswegs ange messen sei, mithin für die Verpflichteten noch ein Toeil dieser Leistung unvergütet bleibe, und dadurch unter selbigen eine Un gleichheit hervorlrete, weil nicht alle Verpflichtete im Lande gleich mäßig von Einquartierung betroffen werden könnten. Um die sen nicht ganz unbegründet erscheinenden Bsschwerden, soweit thunlich, abzuhelfen, ist eine mäßige, dem Werthc der Leistung mehr entspiechende Erhöhung der Vergütungssätze für Portionen und Rationen in Vorschlag gebracht worden. Der durch die beantragten Vergütungserhöhungen entste hende Mehraufwand kann nach ungefährem Überschläge jähr- .5*
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