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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 70. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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an die Skaatsregierung nicht. Die Negierung hat ihre Ansicht hierüber damals dargelegt, ich bin auch de.r festen Ueberzeugung, (Staatsminister v. Lindenau tritt ein) sie wird sich noch heute zu .dieser Ansicht bekennen. Der Regie rung scheint die Aufhebung der kleinen Bannrechte wünschens- werth; daher sehe ich nicht ein, wozu es eines solchen Antrags auf Erwägung erst noch bedarf. Es fällt der Wehner'sche Vor schlag noch immer viel zu sehr mit dem Deputationsgutachten zu sammen, alschaß ich mich für denselben erklären könnte. Bürgermeister Wehner: Zwischen meinem Anträge und dem der Deputation ist ein gewaltiger Unterschied. Die Depu tation stellt im Allgemeinen ihren Antrag dahin: es möge ein Ge setz über diesen Gegenstand'überhaupt vorgelegt werden;.mein Antrag ist ein ganz anderer und,geht dahin: es solle der hohen Staatsregierung überlassen werden, erst zu erwägen, ob über haupt die vorhandenen kleinen Bannrechte von der Art sind, daß sie sich zur Aufhebung eignen, und blos für den Fall, daß sie diese oder jene Aufhebung für nolhwendkg, nützlich und ersprießlich hält, soll die Regierung über den Gegenstand ein Gesetz verlegen. Es ist also zwischen beiden Anträgen ein großer Unterschied. Sollte übri- gensdasDeputationsgutachten ganz abgeworfen werden, nun dann würde ich mich damit trösten; denn ich habe die Ansicht, wenn ein Bannrecht zur Aufhebung sich eignet, so wird die hohe Staats regierung von selbst darauf bedacht sein. Hauptsächlich,ist mir daran gelegen, dH man eine Vereinigung über diesen Gegenstand mit der zweiten Kammer herbeiführe; denn dort.fcheint man auf die Aushebung kleiner Bannrechte einen besondern Werth zu le gen, was mir wenigstens aus der Verhandlung auch ganz augen scheinlich hervorzugehen scheint. Referent Bürgermeister Starke: Nach dem, was von dem Herrn Vicepräsidenten und Herrn Bürgermeister Schill gesagt worden ist, könnte ich mich füglich, des Schlußworts begeben; je doch scheint es mir doch nöthig , einige wenige Worte zu den ver schiedenen Äußerungen hinzuzufügen. Nach meinem Bedrucken hat Herr Kammerherr v. Friesen das Bild, welches er über die Entstehung dieser Bannrechte dargestellt hat, ganz richtig gezeich net. Es sind mit Ausnahme vielleicht des Rechts zum Hader sammeln ihrem historischen Ursprünge nach alle jene Bannrechte nur als Ausfluß des polizeilichen Aufsichtsrechts zu erachten. Diese Ansicht hat auch die hohe Staatsregierung in dem ersten allerhöchsten Decrete vom 13. November 1836 dircct ausge sprochen, und darauf auch die Erklärung gebaut, daß, sobald es für gcrathen erachtet würde, die Ausübung der betreffenden Be fugnisse in das Gebiet der freien Gewerbe übergehen zu lassen, durchaus kein Hrund vorliege, um für den Wegfall der Bann rechte den Inhabern irgend eine Entschädigung zu gewähren. Jetzt nun handelt es sich ebendarum, diesesUebergehendtzrkleinen Bannrechte in das Gebiet der freien Gewerbe durch das beabsich tigte Gesetz zu realisiren, weil deren Fortbestehen nichtmur überall Mißvergnügen erregt hat, sondern auch mit den Bestimmungen der Vsrfassungsurkundc nicht für vereinbar erachtet worden ist. Ist aber die Ansicht der hohen Staatsregierung die nämliche, welche sie früher ausgesprochen, so läßt sich von selbst abnehmen, I. 70. daß für diejenigen, welche künftig einen Verlust an Concessions- geldern erleiden würden, eine Entschädigung nicht zu erwarten sei. Mit Recht hat Herr Kammerherr v. Friesen sodann,das Recht des Hadersammelns von den übrigen Bannrechtrn getrennt^ weil hierein ganz anderer Rechtstitel, meistentheils ein Privile gium in Frage kommt. Es ist aber doch wenigstens möglich, daß man sich sowohl in dieser Kammer, als auch mit jener Kam mer theils übtzr die Aufhebung auch dieses Bannrechts, als Mer die Entschadigungsfrage vereinigen könne und werde, und wentt die Besorgniß des durch die Entschädigung entstehenden Auf- waudes von dem Versuch der Verhandlung abschreckt, so erlaube ich mir noch nachträglich darauf aufmerksam zu machen, daß die Inhaber der hiesigen Papierfabrik, die Gebrüder Schaffhirt sowohl, als die Fischer'schen Erben zuWudissin nicht absolut von der An sicht ausgegangen sind, daß ihnen aus der Staatskasse eine Ent schädigung zu Theil werden müsse, sondern sie erklären sich in die ser Beziehung namentlich dahin : „Wir glauben nicht, daß die sächsische Ständeversammlung so beträchtliche Opfer für einen nicht allgemein vorhandenen, sondern nur von unfern Cvncurren- ten empfundenen Nachtheil bringen werde, daher der einzige ra tionelle Ausweg der seinnvürde, die Schadloshaltung der Privi- legirten denjenigen aufzulegen, welche die Aufhebung der Privile gien beantragen, und dadurch auch nur allein gewinnen können, mithin den Petenten selbst." Ich lasse es ganz dahingestellt sein, ob dies ein geeigneter Ausweg sei odermicht, und führe dies blos an, um darzuthun, daß das Mittel wenigstens vorhanden sei, diese Angelegenheit zur Beseitigung zu bringen, ohne wesentliche Nachtheile für dieStaatscasse von der Entschädigungsfrage fürch ten zu müssen. In Bezug auf den Antrag des Herrn Bürger meister Wehner muß ich bemerken, daß ermiraufdassrlbe hinaus- zugehen scheint, was von der Deputation beantragt worden ist; denn ob die hohe Staatsregicrung erst die Zulässigkcit einer Ge setzvorlage erwägen, und das Ergebnis' den Standen vorlegen zu lassen, gebeten, oder ob sie sogleich ersucht werden soll, über den bereits mehrfach erwogenen Gegenstand ein bezügliches Gesetz yor- zulegen, das scheint mir im Effect dasselbe Resultat herbeizufüh- ren. Ich muß aber auch noch bemerken, .daß, wenn-die hohe Skaatsregierung nicht in irgend einer Hinsicht, und namentlich nicht in der von der Deputation beantragten Maße veranlaßt wird, Etwas zu thun, dann überhaupt irgend Etwas nicht, vor genommen werden kann, und jeden künftigen Landtag von einer Mehrzahl von Petenten wieder neue Anträge aus Aufhebung die ser Bannrechte zu erwarten stehen. Die hohe Staatsregierung hat auch bei der-Verhandlung incher jenseitigenKammer aus drücklich erklärt, wie sie die Ueberzeugung gewonnen,, daß diese Bannrechte aufzuheben feien, sie aber dieselbe zur Zeit nicht weiter verfolgen könne, sondern abzuwarten habe, ob deshalb die Stände versammlung an sie einen Antrag richten werde; und da der Hoff nung wohl Raum gegeben werden darf, daß über die Enlschädi- gungsfrage zwischen beiden Kammern eine Bereinigung zu Stande gebracht werden könne, so scheint es nicht gerathen, durch einen definitiven Beschluß zu veranlassen, daß diese Sache für alle Zeit ganz unerledigt bleibe. 2
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