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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 70. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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dann gehört der Platz in die Kategorie der steuerfreien Grund stücke, oder die Militärverwaltung hat ihn von einer Gemeinde erpachtet, und dann hat diese die Steuer und mit vollem Rechte zu zahlen. Was die Turnplätze in denSlädten betrifft, so würde deren Freilassung Ungleichheiten herbeiführen, da sie nicht überall vorhanden sind. DieSteuerentrichlung davon aber nur ruhen zu lassen, würde uns wieder auf die alten mangelhaften Grund steuereinrichtungen der caduken, decrementen, moderirten, gang baren Schocke (Steuereinheiten) zurückführen. Referent Bürgermeister Schill: Dann habe ich noch hin- zuzusügen, daß der Fall, dessen der Herr Domherr gedacht hat, daß die Communen noch unentgeltlich Exercierplätze geben, nicht mehr vorkommt, sondern daß die Exercierplätze seit der Or donnanz von 1837 entweder erkauft oder erpachtet sind, und ich muß hinzusetzen, daß weder die Turn - noch die Schießplätze unter die Kategorie solcher Plätze gehören, welche allgemein öffentlichen Zwecken gewidmet sind. Es sind nur specielle Zwecke, zu denen sie bestimmt sind. Bürgermeister Bernhard!.- In der Hauptsache habe ich weder Etwas zu erinnern, noch eine Anfrage zu thun; nur einen bescheidenen Zweifel möchte ich äußern inBezug auf eine Ansicht, die im Deputationsberichte niedergelegt worden ist. Nämlich S. 269 unter 2 heißt cs: „ungangbare Halden seien eigentlich ein verlassenes Eigenthum." Nur um der Folgerungen willen, die daraus gezogen werden könnten, bemerke ich, daß die Verbind lichkeit, Haldensturze zu leiden, nur als eine Servitut, oervitus legalis io pkUienän bestehend, anzusehen ist, und daß das Eigen- thum in dem Raume, den die Halden einnehmen, der Grund und Boden, aaf dem sie angelegt werden sollen, keineswegs dem Grundeigenthümer verloren geht, vielmehr ihm verbleibt, daher auch dem Eigenthümer des Grundstücks gestattet wird, die un gangbaren Halden einzuebnen, wenn es nur um anderer Rücksich ten willen mit Vorwissen und Genehmigung des Bergamts ge schieht; ich wünsche nicht, daß die Stelle: „sind eigentlich ein. verlassenes Eigenthum" in der Weise verstanden werde, wie man die Worte an und für sich selbst zu verstehen hätte. Referent Bürgermeister Schill: Es ist von alten Berg halden die Rede, und cs würde da sehr schwer sich finden lassen, wer der Eigenthümer ist. In der Regel wird das in der neuern Zeit strenger genommen, als früher, das ist mir sehr wohl be kannt. Präsident v. Gersdorf: Ein Antrag ist nicht gestellt worden; ich würde also sofort fragen können: ob die Kammer diese H.uach dem Beirathe der Deputation mit dem zu a gemach ten Zusatze annehmen wolle? — EinstimmigIa. Referent Bürgermeister Schill: §. 5 sagt: Bestimmung der nach Steuereinheiten zu leistenden Geldbeträge. In dem Finanzgesetz wird für jede Finanzpcriode diejenige Zahl von Pfennigen bestimmt, die von einer Steuereinheit in vier Terminen, und zwar den 2, Januar, den 1. April, den 1. Juli, den l. Oetober, nach Maßgabe der Kataster binnen der ersten 14 Tage nach Eintritt eines jeden Termins zu entrichten ist. Wenn die finanzgesetzlich von jeder Steuereinheit zu entri'ch- I. 70. tenden Pfennige sich nicht füglich in vier gleiche Raten vertheilen lassen, so wird Unser Finanzministerium den Betrag der termin lichen Raten bestimmen. Die Motive sagen: Die Entrichtung der jährlichen Steuern war bekanntlich bisher auf die 12 Monate des Jahres nicht ganz gleich vertheilt. Die ritterschaftlichen Beiträge waren wiederum an besondere Termine gebunden und in der Oberlausitz noch andere Abfüh rungsfristen eingeführt. In Betracht nun, daß die monatliche Einziehung der Steuern theils wegen der oft geringen Beitrage, theils in Berücksichtigung der Nahrungsverhältnisse der Steuer pflichtigen nicht immer thunlich, vielmehr zeither schon in den Städten auf Messen und Märkte, und auf dem Lande auf die zum Absatz der landwirthschaftlichen Erzeugnisse gewöhnlichen Zeiten billige Rücksicht zu nehmen war, auch überhaupt bisher meistens vierteljährig entrichtet wurden, so möchte sich wohl die Steuereinzahlung in 4 gleichen Terminen um so mehr rechtfer tigen und empfehlen, als sie die Receptur wesentlich vereinfacht und die Contribuenten selbst weniger belästigt, auch künftig nicht selten solche kleine Beträge ausfallen würden, welche die Thei- lung in gar nicht zulassen. Die Deputation hat hierzu nur Folgendes bemerkt: Die in dem Gesetzentwurf genannten Zahlungsfristen — gegen welche verschiedene Ausstellungen gemacht worden—sind nach dem Vorschlag des königlichen Herrn Regierungscsmmis- sars in gden 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November verwandelt worden j man empfiehlt mit dieser Veränderung die Annahme der Z. Die zcitherigcn monatlichen Einzahlungsfristen lassen sich mit der Pfenm'gzabl, welche von jeder Einheit zu zahlen, ohne Bruchtheile nicht repartiren, man hat deshalb davon absehen müssen. Es bedarf wohl kaum der Bemerkung, daß zu den benann ten Fristen an die Localeinnahmen, nicht von diesen an die Be zirkssteuereinnahmen , zu zahlen ist. Präsident v. Gersdorf: Wenn hierzu Nichts bemerkt wird, so frage ich sofort die Kammer: ob sie mit Annahme der Bestimmung des 1. Februars, 1. Mais, 1. Augusts und 1. No vembers diese §. annehmen wolle? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister Schill: tz. 6 lautet: Wegfall der bisherigen Steuern, und Mit der Einführung des neuen Grundsteuerfpstems erlöschen folgende Steuern und Abgaben, die bisher vom Grundei'genthume und den damit verbundenen Realgerechtsamen und Nutzungen entweder unmittelbar oder mittelbar an eine Staatskasse von Communen und Privatpersonen oder sonst entrichtet worden sind, und zwar s) in den Erblanden, die Schock-, Quatember- und Accisgrundsteuern, Ca- valcrieverpflegungs -, sowie Portions - und Rationsgel der, Donativ- und andere ritterschaftliche Beiträge, die schönburgischen Contingentgelder, das Quatembersteuer- aquivalent der Herrschaft Wildenfels, b) in der Oberlausitz, die Rauchsteuer, die Mundgutsteuer nebst den Beiträgen der bisher steuerfrei gewesenen Güter, die Grundanlage, die Portions - und Rationsgelder, die Accisgrundsteuer, 3 *
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