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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 85. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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.Ja, ' nämlich: Vlcepräsidentv. Carlowitz, Secretairv.Bledecmang, Se» cretarr Bürgermeister Ritterstädt, Prinz Johann, v. Nostitz, Domherr V. Günther, Graf ». Einsiedel, Decan Äutschank, I). Großmann, Fürst v. Sch önburg, Bürgermeister B^rnh ardi, v. Sedtwitz, Bürgermeister Schill, v. Hartitzsch, Bürgermeister Hübler, v. Watzdorf,Bürgermeister Gottschalk, Bürgermeister Starke, v.Posern, Graf Hohenthal-Püchau, v. Schön berg, Bürgermeister V. Gross, v. Thiel au, v.WelL, Mein hold, v. Polenz, v. Schdnfels, v. Metzsch, Freiherr ».Frie sen, Bürgermeister Wehner, v. Schdnberg-Bibran, ».Lüt tichau, ». Heynitz und Präsident v. Gersdorf. Nachdem der Herr Staatsminister v. Könne ritz^eingetre- ten, äußert . Präsidentv. Gersdorf: Herr Bürgermeister Gottschald wird Ihnen eine Relation über den Gegenstand geben, den die vierte Deputation zu berichten hatte. Sie betrifft eine Petition Les Besitzers der Rittergüter Sachsenfeld und Beierfeld. Referent Bürgermeister Gottschald: Der Bericht ist folgenden Inhalts: ' Die von dem Besitzer der Rittergüter Sachsenfeld und Beierfeld, Karl Meine« sen., „ an die erste Kammer der säch sischen Ständeversammlung " eingereichte und der unterzeichneten Deputation zur Prüfung überwiesene Beschwerde ist formell be gründet und hat folgende Angelegenheit zum Gegenstände: Der Verwalter der Gerichte zu Sachsenfeld und Beierfeld ist von der Geüchtsherrschaft bei seiner Anstellung ebenso wie seine Borgänger mittelst Conkracts verbindlich gemacht worden, „die Erbzinsen, Schutzgelder und sonstigen Gerichts nutzungen aller Ast zur jedesmaligen Berfallzeit gehörig zu etyebtst, und nötigenfalls, auf Antrag der Ge- richtSherrn, durch Zwangsmittel bcizutreiben und, wenn voffden Pflichtigen Etwas nicht zu erlangen ist , Kosten nicht zu beanspruchen." i Als nun dein'königl. Appellationsgerichte zu Zwickau von dem dermäligen' Genchtsverwalter, bei Gelegenheit der vor- schristsmäßigcN Anzeige über seine Anstellung und Verpflichtung in dieser Eigenschaft, zugleich der mit ihm abgeschlossene Con tra« sammt der dazu gehörigen Instruction Vorgelegt worden war, traf dasselbe die Anordnung, daß jene Contractsbestim- mung, weil eine Vereinigung der Function eines Jnrradencin- nehmers mit dem Richteramte in einer und derselben Person sich als unstatthaft darstclle, in Wegfall gebracht werde. Die hierauf dem königl. Appellationsgericht von der Ge richtsherrschaft dargelegte Geneigtheit, die in Frage befangene Contracrsbestimmung dahin abzuändern, „ daß der Genchtsverwalter. die Erbzinsen, Schutzgelder u. s. w. durch einen unter seiner Aufsicht angestellten Ko pisten aus seine Kosten und unter seiner. Äertretuiig er heben zu lassen habe, genügte demselben ebenfalls nicht, indem durch die dem Gerichts verwalter verbleibende Vertretungsverbindlichkeit der ausgestell ten Unregelmäßigkeit in keiner Weise Abhülfe geschehe, und es ward vielmehr anbefohlen, den Justitiar bei dem Geschäfte der Jntradeneinnahme außer aller Concurrenz zu lassen, und die In str-ctivn in dieser Hinsicht abzuandern. Als ein nochmaliger Versuch, eine Aendcrung der Entschließung Seiten des königl. Appellationsgcrichts herbeizuführen, gleichfalls erfolglos blieb, wendete sich nun die Gerichtsherrschaft ünterm lO. December 1842 beschwerend an das königl. Justizministerium Mit der Bitte'um 'Remedur gegen die Verfügung des Ap'pellätioüs- gerichts. '' . >- - . ' - ' "' Hochgedachtes Ministerium hat nun, nachdem das Appella- tiönsgehicht auf erforderten Vortrag angezeigt, daß das Verbot sich nicht zugleich auf die eigentlichen Gerichtsnutzungen an Strafgeldern und Lehngelderu u. s.w. beziehe, mittelst der hier auf unterm 5. Mai d. I. erlassenen Verordnung jener Beschwerde insoweit abgeholfen, als Hochdässelbe jenes Verbot lediglich auf die Einnahme derErbzinsen, Handwerkszinsen, Schutz gelder und anderer dergleichen Jntraden im speciellen Sinne, welche aus den zwischen dem Gerichtsherrn und Unterthanen stattfindenden gutsherrlichen Verhältnissen herrühren, und an erstem auf dem Grund der diesfallsigen Gerechtsame zu entrich ten sind, beschränkt, dagegen aber genehmigt hat, daß die.ei gentlichen Gerichtsnutzungen an Strafgeldern, Lehngel- dernu. s. w., bei welchen dieConcurrenz des Gerichtsverwal ters sich nicht wohl vermeiden lasse, von dem erlassenen Verbote ausdrücklich annoch ausgenommen würden. Was die erstgedach ten Jntraden betrifft, so hat dabei das Justizministerium der Ansicht des Appellationsgerichts, daß die Neceptur derselben mit dem Nichteramte nicht ohne Nachlheil für dessen pflichtmäßige Verwaltung zu verbinden sei, bekgepflichtet, da darüber zwischen den Berechtigten und Verpflichteten häufig Differenzen entstün den, in welchem Falle bei einer solchen Verbindung Collisionen nicht zu vermeiden"wären und es wenigstens nicht fehlen könne, daß von den Unterthanen die Unparteilichkeit des Verfahrens eines Richters, der die streitigen Gefälle für die Gutsherrschaft g"gen ein bestimmtes Emslument einzunehmen habe, in Zweifel gestellt werde. Der im Eingänge genannte dermalige alleinige Besitzer jener beiden Rittergüter nimmt nun, da er diese Entscheidung des Justizministerii weder durch ein ausdrückliches Gesetz, noch durch, zweifellose allgemeine Rechtsgrundsätze, oder auf eine an dere Weise gerechtfertigt, vielmehr darin nur eine widerrechtliche Erschwerung der Ausübung der Patrimonialgerichtsbarkeit findet, die Verwendung der ersten Kammer in Anspruch und begründet seine Beschwerde im Wesentlichen durch Folgendes: Er hält zuvörderst jener Ministerialentscheidung entgegen, daß Lehngeldern doch wohl dieselbe Natur, hinsichtlich ihrer Ent stehung, als wie den Erbzinsen, Schutzgeldern u. s. w., zuzu schreiben sei, und daß daher entweder deren Einnahme durch den Gerichtsdirector ebenfalls zu verbieten, oder, wie die Einnahme dieser, auch die der Erbzinsen rc. zn verstatten gewesen wäre. , Das Verhältniß des Gerichtsverwalters alsj Jntradenein- nehmers zu den Unterthanen und der Gutsherrschaft findet, seiner Behauptung nach, noch gegenwärtig bei wenigstens zwei Drit theilen der Rittergüter statt; noch nie sei dieses von den höhern Justizbehörden untersagt worden. Er versichert hiernachst, daß dieselbe Einrichtung, wie sie gewiß auf einer großen Anzahl an derer Rittergüter, und zwar zum Theil mit Wissen, sogar mit Ge nehmigung der obem Behörden bestehe, auch auf dem bis vor Kurzem in seinem Miteigenthum befindlich gewesenen Ritterguts Crostewitz noch fortbestehe und eine ausdrückliche Bestimmung darüber in dem von dem leipziger Appellationsgericht bestätigten Anstellungscontracte mit dem Genchtsverwalter enthalten sei, daß auch selbst bei dem königl. Amte Stollberg bis vor drei Jah ren die Einnahme aller Jntraden dem Justizamtmann mit auf gegeben gewesen sek, welches Verhältniß sich nur erst nach dem Ableben des Letztem geändert habe. Endlich macht der Beschwerdeführer darauf aufmerksam, daß die Einnahme aller Jntraden durch den Gerichtsverwalter in
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