sind, der dem Bundespräsidenten mißfällt. Die Kaisermacht ist ein köstliches Gut; aber sie ist durch die Reichsverfassung beschränkt. Als Karl der Erste vom englischen Parlament die Anerkennung seines sovran power heischte, stand Sir Edward Coke, der Patriarch unter den britischen Rechts gelehrten, auf und rief der Meute, die immer und überall hündisch fühlt, mit letzter Kraft die Sätze zu: „Solches Zu geständnis lockert die Grundlagen unserer Verfassung rechte! Magna Charta ist ein strammer Bursche, der keinen sovran power über sich duldet.“ Und der Name dieses mu tigen Greises lebt unvergänglich in Großbritanniens Heroen geschichte. Der Beamte, der vor allen anderen berufen ist, mit glei cher Umsicht und Energie den Sinn der Verfassung und die Person des Kaisers zu schützen, ist der Reichskanzler, der kaiserliche Minister, der sich, wenn er sein Amt ernst neh men will, nicht, wie ein Verwaltungsbeamter, zu stummem Gehorsam verpflichten darf. Er hat in private Handlungen des Kaisers, von denen politische Wirkung nicht zu er warten ist, nicht dreinzureden, sich sofort aber zu regen und seinen Rechtsanspruch geltend zu machen, wenn der Wille des Bundespräsidiums nach Betätigung strebt. Der Kaiser kann sprechen und schreiben, was ihm beliebt, Reden und Depeschen an Jeden richten, den er dazu geeignet findet: Niemand darf ihn hindern, auch der Reichskanzler nicht. Zu Veröffentlichung solcher Reden und Schriften ist aber eine Anordnung, eine Verfügung des Kaisers nötig; und Artikel 17 der Verfassung bestimmt: „Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers, der dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt.“ Der Zweck dieser Bestim mung war, dem Kaiser unter allen Umständen die Gefahr einer Verantwortlichkeit zu ersparen. In den Blättern, die den Weisungen des Grafen Bülow zugänglich sind, ist er klärt worden, er habe die Depesche des Kaisers erst aus den Zeitungen kennen gelernt. Nichts weiter. Kein Wort dar über, ob der Kanzler erforschen will, wessen Verfügung oder