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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 2. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857-11-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Vorschrift eine gewisse analoge Anwendung im Allgemeinen nicht ausschließt, und daß daher die Kammer befugt sein möchte, aus den notorischen Verhältnissen, welche am Schlüsse der Petition angeführt worden sind, nämlich aus dem Umstande, daß der frühere Abg. Hilbert mehr als drei Landtagen bekgewohnt hat, einen Grund, zu entnehmen, um schon jetzt von der ihr zustehenden Berechtigung Ge brauch zu machen und ohne weitern Nachweis zu bewilligen, was der Abgeordnete wünscht. Ich gebe diese Ansicht zu- nächst der Erwägung des geehrten Directvriums anheim. Referent Secretär Abg. Kasten: Was Abg. Rittner anführte, daß ein Abgeordneter sich entschuldigen könne, wenn er drei ordentlichen Landtagen beigewohnt hat, das be zieht sich nach §. 66 der Verfassungsurkunde blos auf die Mitglieder der ersten Kammer. Präsident vr. Haase: Wünscht noch Jemand das Wort? Abg. Oehmichen: Ich schließe mich auch dem ge ehrten letzten Sprecher an und muß mich dafür entschieden verwenden, daß Stellvertr. Hilbert schon heute enlafsen wird. Es sollten allerdings seinem Gesuche Zeugnisse beigelegt sein, doch da sich derselbe auf das Zeugniß zweier anwesender Äammermitglieder bezieht, so würde es ein Leichtes sein, daß diese Abgeordneten dies Zeugniß auch schriftlich abge ben. Mündlich hat es der Eine bereits gethan, und ich glaube, es kann das der Kammer ebenso genügen, wie ein schriftliches Zeugniß. Abg. Heyn ist in der dortigen Ge gend .bekannt, er kennt die Gebirgswirthschasten, weiß, wie dringend nothwendig es ist, einen Stellvertreter für sich in solchen Wirtschaften zu haben, und wie schwer es oft ist, sich einen solchen sofort zu verschaffen. Dies, glaube ich, wird der Abg. Heyn gern bereit sein, ebensogut schriftlich zu bezeugen, wie. er es mündlich gethan hat, und somit wäre der gesetzlichen Vorschrift Genüge geleistet. Präsident vr. Haase: Allerdings steht im Wahlgesetze: „Wegen solchen häuslichen u. s. w. oder nach sonstiger genüglkcher Bescheinigung". Ware, wieAbg.Oehmi chen bemerkt, ein solches Zeugniß vom Abg. Heyn jetzt ab gegeben worden, und die Kammer hält solches für eine ge- pügliche Bescheinigung, so würde allerdings dem Gesuche des stellvertretenden Abg. Hilbert deferirt werden können, wenn man sich eben nicht an die Worte des Gesetzes streng halten wollte. Ich überlasse es daher der Kammer, was sie beschließen wird, ob sie unter diesen Umständen den stell vertretenden'Wg^ Hilbert als hinlänglich entschuldigt an nehmen oder, wie das Directorium vorgeschlagen hat, nur vor der Hand dessen Gesuch zurückweisen und erst die be merkte Bescheinigung abwarten wolle; das letztere er scheint allerdings wünschenswerth, damit nicht für die Folge der gegenwärtige Vorgang späterhin auf andere Fälle, die weniger prägnant sind, Anwendung erleide. — Wünscht sonst noch Jemand das Wort? — Ich würde also zunächst die Frage auf den Vorschlag des Directvriums stellen und fra gen: Stimmt die Kämmer dem Directorium bei, das Ge such des stellvertretenden Abg. Hilbert zurückzuweisen. (Es erhebt sich die Mehrheit der Kammermitglieder.) Will die Kammer also unter bewandten Umständen den stellvertretenden Abg. Hilbert entlassen? — Einstimmig Za. Präsident vr. Haase: Wir kommen nun auf den zweiten Gegenstand derKagesordnung, die neulich vom Abg. Falcke eingebrachte Interpellation. Ich ersuche den Abg. Falcke, die Interpellation nach §. 58 der Landtagsord- nung der Kammer mitzutheilen. Abg. Falcke: Die von mir an die hohe Staatsregie rung gerichteten Anfragen lauten wie folgt: 1) „Hofft die hohe Staatsregierung, den Kammern noch während der Dauer dieses Landtages den Abschluß der Verhandlungen mit dem Hause Schönburg über die Einführung der Zustizorganisation anzeigen zu können? 2) Werden bei diesen Verhandlungen nicht nur die Rechte der Staatsregierung und die des Hauses Schönburg berücksichtigt, sondern auch die berechtigten Ansprüche der in den Receßherrschaften wohnenden Staatsbürger, die namentlich dahin gehen, daß ihre künftigen Richter an Sicherheit der Stellung, Gehalten, Pensionsberechtigung u. s. w. nicht u n- ter die übrigen Richter im Königreiche stehen — und daß die einzurichtenden Bezirke nach den topo-geographischen Verhältnissen, nicht nach den alten Herrschaftsgrenzen, gebildet werden? 3) Hat die hohe Staatsregierung die Zusicherung erhalten, oder nach ihrem Oberaufsichtsrechte Verfügung getrof fen, daß die Staatsbürger oder Gemeinden in den Re- ceßherrschaften, welche die Criminalkosten sm ganzen Königreiche in den allgemeinen Steuern mrtbezahlen, nicht ferner angehalten werden, die seit dem 1. Octo ber 1856 in den Schönburg'schen Aenttem auflaufen den Criminalkosten, soweit sie verpflichtet waren, noch besonders zu bezahlen?" Präsident vr. Haase: Ich habe diese Interpellation dem hohen Ministerium zeitig mitgetheilt und es ist nun die Erklärung darauf zu erwarten, welche die hohe Staats regierung geben wird. Staatsminister v. Beust: Ich bitte um Erlaubniß, die eben vorgetragene Interpellation von Seiten der Staats regierung sofort und zwar in folgender Weise beantworten zu dürfen. Die in der Anfrage des geehrten Abgeordneten er wähnte Verhandlung mit dem Hause Schönburg ist im Gange; ob dieselbe im Laufe des gegenwärtigen Landtags zum Ab schluß gebracht werden wird, vermag die StaatsregkerUnh nicht zu bestimmen, so sehr sie auch eine baldige Erledigung dieser Angelegenheit wünscht. Sobald hiernächst eine Ver einigung mit dem Hause Schönburg über die Hauptsache, nämlich die Errichtung der Behörden erster Instanz nach dem Organisationsgesetze, erfolgt sein wird, so werden auch
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