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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-06
- Titel
- Entwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden betr.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Abg. Poppe, - Hoffmann, » vr. Wahle, - v. König, « vr. Hertel, « vr. Platzmann, - Shrnitz, s Reiche-Eisenstuck, s Rötzschke, - Lincke, - Ficinus, - Meinert, - Oehmichcn aus Choren, - Golle, - Eckelmann, - Koelz, - Tröger, - Falcke, - Kühler, - Rittner, Abg. Behr, - Kleeberg, - Bürgermeister Koch, - vr. Arnest, - Däweritz, « Lmmrich, - Weidauer, - v. Lossow, - Braun, - v. Criegern, - Echarti, - v. Wöhrmann, - v. Nostitz-Wallwitz, - Göldner, - Eisenstuck, - Schilbach, - van der Beeck, - v. Nostitz-Drzewiccki, - Göhler, - Schneider, Abg. v. Schönfels, - Oehmichen aus Kiebitz, - vr. Hermann, Xbg. Seiler, -- Clauß, Präsident vr. Haase. Mit Nein antworten: Lüg. Mak, Abg. Beeg, - Tempel, - Herntze, - v. Welck, - Renz, - Fahnauer, - Dietzfch, - v. Schönberg, - Jungnickel, - Riedel, - vr.Baumann, Präsident vr. Haase: Es haben sich also 58 mit Ja und 12 mit Nein erklärt. Es ist das Gesetz en bloo in der gedachten Maße angenommen.*) Meine Herren! Ich schließe nun die heutige Sitzung und werde Sie zu der nächsten Sitzung durch Karten einladen. (Schluß der Sitzung 2 Uhr 2 Minuten.) *) Der Gesetzentwurf und die Motiven zu den einzelnen Paragraphen desselben, sowie der specielle Theil des Berichts, welche infolge dieser Lnkloo-Annahme nicht zum Vortrag gelangten, lauten wie folgt: Entwurf eines Gesches, das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden betr. i. Diejenigen Jagdberechtigungen auf fremdem Grund und Boden, welche durch Artikel 37 der unter dem 2. März 1849 publicirten Grundrechte ohne Entschädigung aufgeho ben worden sind, werden den früher« Inhabern oder deren Erben, sofern dieselben bis zum 1. April 1858 darauf an tragen (vergl. §. 6), in dem gleichen Umfange wie sie frü her bestanden haben, zurückgegeben (vergl. §. 16). §. 2. Die Eigenthümer der Grundstücke, auf welchen infolge eines nach §. 1 gestellten Antrags das fremde Jagdrecht wieder hergestellt wird, werden auf Verlangen aus der Staatskasse entschädigt, und zwar erhalten dieselben für jede auf der jagdbaren Grundfläche ruhende Steuer einheit fünf Pfennige, wenü sie das Jagdrecht entweder selbst durch Art. 37 der Grundrechte erlangt haben, oder doch dasselbe mit dem Grundstücke in nicht lästi ger Weise (durch Erbschaft, Schenkung u. s. w.) auf sie übergcgangen ist, sieben Pfennige, wenn sie die Grundstücke erst nach dem 2. März 1849, jedoch vor Publikation dieses Ge setzes durch lästigen Vertrag (als welcher jedoch eine Grundstückszusammenlegung nicht anzusehen ist) er worben haben. §. 3- Die Jagdberechtigungen auf fremdem Grund und Bo- sind ablösbar, und zwar a) nur auf Antrag der Verpflichteten alle nach Z. 1 zurückzugebenden Jagdrechte, d) auf einseitigen Antrag sowohl des Berechtigten als des Verpflichteten alle erweislich durch lästigen, mit dem damaligen Besitzer des belasteten Grundstücks abgeschlossenen Vertrag erworbene, also durch Art. 37 der Grundrechte gar nicht aufgehobene Jagdbe rechtigungen. Der Antrag auf Ablösung ist jedoch einem und demselben Berechtigten gegenüber nur zulässig in Bezug auf die ganze Jagd, wie sie demselben zusteht, und nur in Bezug auf sämmttiche in einem Gemeindeverbande liegende und demselben Jagdberechtigten verpflichtete Grund stücke. Er kann daher in letzterer Beziehung nicht von einzelnen Besitzern, sondern nur von der Jagdgenoffen schaft auf Grund eines nach §. 14 sub 1, 2 und 15 der Verordnung vom 13. Mai 1851 (Gesetz-und Verordnungs blatt 1851, Stück 12 Seite 14l) gefaßten Beschlusses ge stellt werden. §. 4- a) In den Fällen unter 3 a erfolgt die Ablösung, softm innerhalb sechs Wochen nach dazu von Seiten der Obrigkeit erhaltener Aufforderung (§. 7) daraus angetragen wird, durch Zahlung von zehn Pfennigen Ablösungs- capital für jede auf der jagdbaren Grundfläche ruhende Steuereinheit. h) In den Fallen unter 3 b und wenn in den Fällen unter 3 a erst nach Ablauf der oben erwähnten Frist auf Ablösung angetragen wird, ist die Ablösung ganz nach den
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