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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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so wohlthätig zeithero gewirkt haben, wie die Empiriker, so muß ich darauf erwidern, daß die Regierung allerdings dies auch gefühlt hat, und infolge dessen ist sie eben mit einem Gesetzentwürfe, „die Erweiterung der Lhierarznei- schule betreffend," vor die Kammern getreten, wonach diese Anstalt einer wesentlichen Verbesserung entgegen geführt werden soll und worin darauf Bedacht genommen wird, Thierärzten Gelegenheit zu geben, nach allen Seiten hin sich so auszubilden, daß sie das Vertrauen des Landes in ihrer Praxis zu erwerben im Stande sind. Abg. Oehmichen auf Choren: Gegenüber meinen ge ehrten College», als den Vertretern des platten Landes, muß ich meine Freude aussprechen über den vorliegenden Gesetzentwurf. Er wird uns, die wir eben das Bedürfniß nach praktischen Thierärzten lebhaft fühlen, ganz bestimmt in Zukunft von großem Nutzen sein. Ich stimme nicht mit Denen überein, welche den Empirikern ein allzugroßes Lob spenden, im Gegentheil habe ich andere Erfahrungen gemacht. Ich kann auch nicht sagen, daß die Empiriker in unsrer Gegend, das heißt da, wo ich wohne, sich beson ders wohl befänden gegenüber den theoretisch gebildeten Thierärzten. Ich kann vielmehr das Gegentheil behaupten und auch beweisen. Ich kann auch durchaus nicht zuge ben, daß die Empiriker bei Behandlung von Rindvieh, Schafen und andern Haussieren vorzüglicher seien. Es würde mir ein Leichtes sein, zu beweisen, daß theoretisch gebildete Thierärzte nicht allein den Empirikern in dieser Beziehung gleichstehen, sondern dieselben meistens übertref fen. Auf jeden Fall sind sie zuverlässiger. Ich glaube, das rührt daher, daß man seit einer Reihe von Jahren den Thierärzten auf der hiesigen Lhierarzneischule in Bezug auf die Thierheilkunde der Hausthiere eine bessere Vorbildung hat angedeihen lassen, und daß sie sich darin vervollkommn net haben. Sie konnten nur dadurch, verbunden mit Praxis, Das werden, was sie geworden sind. Dahingegen die Empiriker nur durch die Praxis Das lernen konnten, was sie wissen. Der theoretisch Gebildete ist deshalb im Vortheil. Es kann deshalb auch nur ausnahmsweise vor züglich zuverlässige und tüchtige Empiriker geben, während, wie ich glaube, die theoretisch gebildeten Thierärzte in der Zukunft nur ausnahmsweise nicht gute Thierärzte sein wer den. Etwas Anderes dürfte es sein in Bezug auf die ge stellte Frist, in welcher den Empirikern die Ausübung der Thierarzneikunde untersagt werden soll. Es wird aber auch erst dann Zeit sein, auf diesen Gegenstand zu kom men, wenn der Paragraph zur Frage steht. Ich enthalte mich also, jetzt auf diesen Gegenstand näher einzugehen, wobei ich nochmals bemerken will, daß ich das Gesetz durch aus nicht als ein verfrühtes ansehe, sondern als ein solches, was man nur mit Freuden begrüßen kann. Präsident vr. Haase: Der Abg. Meinert hat noch mals um das Wort gebeten. Abg. Meinert: Ich verzichte auf das Wort. Präsident vr. Haase: Es scheint nicht, daß noch Je mand im Allgemeinen über den vorliegenden Gesetzentwurf zu sprechen begehre. Abg. Köhler: Ich wollte nur Einiges erwähnen. Ich kenne auch Thierärzte und gewiß gute praktische Aerzte, es ist aber wirklich schlimm für diese Leute; die können ge genwärtig nicht bestehen, weil es so viele Pfuscher und Pfuscherinnen giebt. Die Leute, welche krankes Vieh ha ben, gehen zu einem Pfuscher und die Lhierärzte stehen zurück und zwar aus dem Grunde, weil der Thierarzt seine Liquidation später höher stellt, als der Pfuscher, was ich hiermit erwähnen wollte. Präsident vr. Haase: Sollte Niemand weiter an der allgemeinen Debatte sich betheiligen wollen, so würde ich annchmen, daß die Kammer gemeint sei, die allgemeine Debatte zu schließen. Ich schließe also die Debatte und gebe nunmehr dem Herrn Referenten, falls er es begehrt, das Schlußwort. Referent Abg. Koelz: Ich verzichte und komme nun auf die einzelnen Paragraphen. Entwurf zum Gesetze, die Ausübung der Thierheilkunde betreffend. Wir, Johann, von Gottes Gnaden König von Sach sen rc. rc. rc. verordnen unter Zustimmung Unsrer getreuen Stände wie folgt: 8- 1. Die Ausübung der Tierheilkunde unterliegt den Be stimmungen des gegenwärtigen Gesetzes nur in Ansehung a) der ärztlichen Behandlung der landwirthschaftlkchen Haussäugethiere, b) der Verrichtung der sogenannten Gebrauchsopera tionen an denselben, als des Castrirens, Englisirens rc. und v) der Verabreichung von Medikamenten, soweit das Eine oder Andere gegen geforderte oder ange nommene, directe oder indirecte Belohnung geschieht. So oft im gegenwärtigen Gesetze der Ausdruck: „Thier heilkunde" gebraucht wird, ist er nur in dem soeben bemerk ten Sinne zu verstehen. Der Bericht sagt dazu: Nach der bereits mitgetheilten Vorbemerkung wendet sich die Deputation sofort zu den speciellen Bestimmungen des Gesetzes. Zu §. 1. Die Bezeichnung unter a. „der landwirthschaftlichm Haussäugethiere" ließ es zweifelhaft, welche Gattungen solcher Thiere das Gesetz treffen solle, und ob man unter denselben alle diejenigen, welche zu landwirthschaftlichen Zwecken gewöhnlich benutzt zu werden Pflegen, oder ledig lich diejenigen, welche wirklich zu gergleicherr benutzt wer den, zu verstehen habe? Letztgedachten Falles würde das Gesetz in den Städten nur in sehr beschränkter Weise zur Anwendung gelangen können. '
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