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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 4. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857-12-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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39, erlauben. Es enthalt der Deputatkonsbericht, wie mir scheint, därkn einen kleinen Vorwurf für die Staatsregie rung, daß sie die nothwendigen Vorherathungen, welche dem Decrete zum Grunde liegen, nicht rechtzeitig der Kam mer vorgelegt habe. Jedoch hat die Deputation nicht un terlassen, wenigstens den wirklichen Grund anzudeuten, warum dies nicht geschehen ist, indem sie darauf hinweist, daß es ein dringender Wunsch gewesen ist, die Sitzungen der Kammern zu schließen. Es war dies allerdings auch der Hauptgrund, daß die vorliegende Verordnung erst der diesmaligen Ständeversammlung vorgelegt werden kann, während das Gesetz schon Jahre lang fertig war. Es wurde die Vorlage eines besondern Gesetzes allerdings in Etwas dadurch gestört, daß es in mehrern Punkten mit der Proceßordnung in Uebereinstimmung gebracht werden mußte; und dies wäre die noch zu leistende Arbeit gewesen, wenn die Vorlage noch gemacht werden sollte; es gehörte dazu, daß beide umfängliche Gesetze gehörig verglichen wur den, was keine kleine Arbeit gewesen wäre und jedenfalls Zeit verlangt hätte. Und wenn sodann der Entwurf auch noch mit dem Gesammtministerium berathen werden mußte, so hätte das viel Zeit in Anspruch genommen, und um so mehr hat man den Ausweg, der ergriffen wurde, für den richtigen erkannt, als vielfach von Seiten der ständischen Mitglieder darauf hingewiesen worden ist, man könne, wenn es nöthig sei, auf diesem Wege nachhelfen. Referent Abg. v. Criegern: Wenn ich den Herrn Staatsminister recht verstanden habe, so geht er von der An sicht aus, daß auch von der Verlesung des Berichts abgesehen werden solle. Darauf aber ist der Antrag nicht gerichtet. Ich behalte mir daher das Uebrige vor und habe gegen wärtig nur zu erklären, daß von Seiten der Deputation dagegen, daß vom Verlesen des allerhöchsten Decrets abge sehen werde, kein Bedenken obwaltet. Die Verlesung des Berichts dagegen würde zu erfolgen haben. Präsident vr. Haase: Die Kammer wird damit ein verstanden sein, daß die Verlesung des Decrets unterbleibe (s. dasselbe L.M- I. K. Nr. 2. S. 11), da die hohe Staats regierung sich damit bereits einverstanden erklärt hat. Sol chenfalls würde nun der Bericht vom Herrn Referenten vorzutragen sein. Referent Abg. v. Criegern: Der Bericht der ersten Deputation lautet folgendermaßen: Als die Staatsregierung mittelst Decrets vom 12. Ja nuar 1852 die damalige Ständeversammlung zur Wahl von Zwischendeputationen zur Vorberathung mehrerer das Justizwesen und die künftige Einrichtung der Behörden erster Instanz für Rechtspflege und Verwaltung betreffen der Gesetzentwürfe veranlaßte, ward außer dem Entwürfe eines revidirten Militärstrafgesetzbuchs auch der Erlassung einer neuen Militärstrafproceßordnung gedacht, (Landtagsacten von 1851/52, 1. Abth. Bd. 1. S. 111), es gelangte jedoch an die gewählten Zwischendeputationen kein hierauf bezüglicher Entwurf. Bei Eröffnung des außerordentlichen Landtags vom Jahre 1854 sprach sich die Staatsregierung vielmehr dahin aus, daß es zur Zeit unthunlich geschienen, die in Aussicht gestellte Militärstraf proceßordnung den versammelt gewesenen Zwischendeputa tionen vorzulegen, da der Natur der Sache nach zu deren schließlicher Bearbeitung im Hauptwerke füglich nur erst nach erfolgter Prüfung des Entwurfs zur allgemeinen Strafproceßordnung hätte geschritten werden können; der nach deren Feststellung verbliebene Zeitraum aber allzu bei schränkt gewesen wäre, um den Entwurf zur Militärstraf proceßordnung noch zum Abschlüsse und zur Vorlage an die ständischen Deputationen bringen zu können. Es solle jedoch auch dieser Gegenstand der Gesetzgebung seiner dem- nächstigen Vollendung zugeführt und, dafern möglich, der nächsten ordentlichen Ständeversammlung vorgelegt werden. (Acten des außerordentlichen Landtags von 1854, Abth. I., S. XI.) Bei Eröffnung des hierauf folgenden ordentlichen Land tags ward über diesen Gegenstand bemerkt, daß nach er folgter Berathung und Beschlußfassung über den dem außerordentlichen Landtage vorgelegten Entwurf einer Straf proceßordnung für das Königreich Sachsen es sich nunmehr thunlich zeige, den in der Bearbeitung begriffenen Entwurf einer die Organisation der Militärgerichtsbehörden und das Militärstrafverfahren umfassenden Militärgerichtsordnung für das Königreich Sachsen seinem demnächstigen Abschlüsse entgegenzuführen, worauf derselbe den Ständen zur Er klärung vorgelegt werden solle. Letzteres ist nun aber während der Dauer des gedach ten Landtags nicht geschehen, weshalb in der Publications- verordnung zur Strafproceßordnung vom 13. August 1855 sub 4 ausgesprochen ward, daß neben der Strafproceßord nung die Vorschriften über das Verfahren in Militärstraf sachen noch fernerweit in Giltigkeit bleiben sollten. Ganz unveränderte Beibehaltung jener mit der frühem Behör denorganisation, mit dem Verfahren in Strafsachen über haupt, sowie mit den materiellen strafrechtlichen Bestim mungen vielfach in enger Verbindung stehenden Vorschriften erschien aber nicht ausführbar, und es war daher nicht zu vermeiden, mit dem durch Verordnungen vom 3. und 12. September 1856 festgesetzten Zeitpunkte der Wirksamkeit der Gesetze vom 11. August 1855 zugleich in einer und der andern Beziehung hinsichtlich des Verfahrens in Militär strafsachen, sowie der Militärrechtspflege überhaupt Abän derungen und Modifikationen eintreten zu lassen. Zu diesem Behufs ist die von sämmtlichen Staatsministern contrasig- nirte, einige Bestimmungen in Bezug auf die Militärrechts- pflege betreffende Verordnung vom 25. September 1856 beziehentlich auf Grund des 88 der Berfassungsurkunde erlassen worden, (Gesetz- und Verordnungsblatt von 1856, S. 337), auch ist zur weitern Ausführung der darin enthaltenen Bestimmungen unterm 29. December 1856 aus den Mi nisterien des Kriegs und der Justiz eine fernere Verordnung ergangen. (Gesetz- und Verordnungsblatt von 1857, S- 7 ff.) Die zuerst gedachte Verordnung ist nun der gegen-^ wärtigen Ständeversammlung mittelst Decrets vom 16. No vember d. I. zur nachträglichen Genehmigung vorgelegt worden, und die unterzeichnete Deputation hat darüber, nachdem der Gegenstand in der ersten Kammer, wohin das
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