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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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nung, die auch die Rechtscandidaten späterer Zeit hegen können. Präsident vr. Haase: Wünscht sonst noch Jemand zu sprechen? Staatsminister vr. v. ZschinSky: Aus dem Berichte Ihrer geehrten vierten Deputation haben Sie ersehen, daß die hohe erste Kammer in Bezug auf die Eingabe mehrerer Rechtscandidaten den Beschluß gefaßt hat, dieselbe, soweit sie als Beschwerde erscheint, auf sich beruhen zu lassen. Denselben Beschluß hat sie gefaßt, so weit die Eingabe als Petition sich darstellt und eine außerordentliche Advocaten- Immatrikulation beantragt. Dagegen hat sie beschlossen, die Petition zur Erwägung an die Staatsregierung abzu geben, soweit darin beantragt wird, daß von den nach der Verordnung vom 21. Februar 1857 in den beiden Jahren 1858 und 1859 zu immatriculirenden 36 Rechtscandidaten 30 jetzt auf einmal und sechs am Ende des Jahres 1859 immatriculirt werden sollen. Ich erlaube mir, nachdem die geehrte Deputation diesen Beschluß der hohen ersten Kammer auch ihrer Kammer zur Annahme empfiehlt, einige Bemerkungen dagegen zu machen. Die Sache, welche Ihnen jetzt vorliegr, ist von dem Justizministerium bereits viermal erwogen worden, das erstemal vor Erlassung der Verordnung vom 20. Juni 1854, durch welche die Zahl der jährlich zu immatriculirenden Advocaten von 35 auf 25 herabgesetzt worden ist. Damals ist diese Angelegenheit nach allen ihren Richtungen und Folgen auf das Genaueste geprüft worden. Eine gleiche Erwägung hat stattgefunden vor Erlaß der Verordnung vom 21. Februar 1857. Die dritte Erwägung hat Platz gegriffen, als die Rechtscandidaten mit einer Beschwerde gegen diese Verordnungen sich an das Justizministerium wendeten. Die vierte Erwägung endlich ist eingetreten, als die Ihnen jetzt vorliegende Eingabe von denselben bei der hohen Ständeversammlung gemacht wurde. Bei allen diesen Erwägungen ist man aber zu dem Resul tate gelangt, von der festgesetzten Regel, von der durch jene Verordnungen festgesetzten Zahl hinsichtlich der zu imma triculirenden Nechtscandidaten nicht mehr abzuweichen. Ich erlaube mir nun die Frage an die hohe Kammer, ob sie glaubt, daß bei einer fünften Erwägung ein anderes Re sultat erzielt werden könne. Ich habe bereits der hohen ersten Kammer erklärt, daß dies wahrscheinlich nicht der Fall sein werde. Was nun die Sache selbst anlangt, so scheint allerdings der Antrag, daß von den in den Jahren 1858 und 1859 zu immatriculirenden 36 Rechtscandidaten 30 jetzt sofort und 6 am Ende des Jahres 1859 zur Advocatur zuzulassen, unschuldig zu sein, da ja eben nach der Verord nung vom 21. Februar 1857 in diesen beiden Jahren wirk lich 36 Rechtscandidaten zu immatriculiren sind. Dem ist jedoch nicht so. Die Nechtscandidaten werden zur Advo catur jährlich zweimal zugelassen. Die eine Hälfte der ge setzlichen Zahl wird im Monat Januar, die zweite Hälfte im Monat Juli immatriculirt. Nur diejenigen Rechtscan didaten aber werden immatriculirt, welche an der Reihe sind und darum nachsuchen. Daher kommt es denn, daß immer noch ältere Nechtscandidaten vorhanden sind, die noch hinter denen stehen, welche bereits zur Advocatur zugelassen sind. Ich will in dieser Beziehung zugleich auf eine Anfrage des Abg. Haberkorn bemerken, daß seit Anfang des Jahres 1850 bis mit Ende des Jahres 1853 hundert und einige sechzig ältere Nechtscandidaten vorhanden sind, die noch nicht zur Advocatur gelangten, weil sie sich nicht gemeldet haben. Meldet sich nun ein solcher älterer Rechtscandidat, so ver steht sich von selbst, daß er bei der künftigen Jmmatricu- tation den jüngern vorgezogen wird. Wenn wir nun jetzt auf einmal 30 Nechtscandidaten immatriculiren, in den nächsten Monaten aber von den ältern Nechtscandidaten sich vielleicht noch einige 20 melden, was soll denn dann geschehen? soll man diesen ältern Nechtscandidaten sagen: Ihr könnt nicht immatriculirt werden, weil wir gegen die Regel jetzt auf einmal 30 Candidaten immatriculirt haben, es können höchstens noch 6 von Euch an die Reihe kommen. Ich glaube, daß diese ältern Nechtscandidaten sich das nicht gefallen zu lassen brauchen; sie können verlangen, daß von ihnen noch so viel immatriculirt werden müssen, als imma triculirt werden könnten, wenn man jetzt im Januar nur die gewöhnliche Zahl immatriculirt hätte. Ließe man nun von diesen ältern Nechtscandidaten, um sie in ihrem Rechte nicht zu beeinträchtigen, noch einige 20 zur Advocatur zu, was würde das Anderes als eine außerordentliche Immatri kulation sein. Eine außerordentliche Immatrikulation will aber weder die erste hohe Kammer noch Ihre Deputation. Ich will auch noch bemerken, daß es keineswegs gleichgiltig ist, ob man auf einmal 30 Advocaten ins Land hinaussetzt, oder ob man, wie der zeitherige Gang der Sache gewesen ist, alle halbe Jahre nur eine kleine Zahl immatriculirt. Das ist nicht gleichgiltig in Bezug auf das Land, nicht gleichgiltig in Bezug auf die Advocaten, es ist auch nicht gleichgiltig in Bezug auf die zu immatriculirenden Rechts- candidaten. Ich bin daher der Meinung, daß es richtiger sein würde, wenn die hohe Kammer sich entschließen könnte, die ganze Eingabe der Nechtscandidaten auf sich beruhen zu lassen. Was endlich die von dem Abg. Haberkorn und von dem Abg. Reiche-Eifenstuck sonst noch in Bezug auf das Advocatenwesen gemachten Bemerkungen anlangt, so werden die geehrten Herren mit mir darin wohl einverstan den sein, daß bei Gelegenheit der Berathung der Advocaten-- ordnung über das von Ihnen Erwähnte zu sprechen sein wird. Meine Herren, auch ich beklage die schlimme Lage der Nechtscandidaten; die Staatsregierung aber hat sie nicht verschuldet, sie wird nur dadurch herbeigeführt, daß zu viele junge Leute dem Rechtsstudium sich widmen. Derselbe Fall findet fast in allen andern Landern statt und man hat
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