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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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setzgebungspolitik auch in Sachsen für immer entsagen. Die Tendenz des uns vorliegenden Gesetzes und ebenso der von der Deputation trefflich erstattete Bericht mit seinen Erörterungen und Ergänzungen zeigt mir nach meiner Auf- fafsung nur das Streben, auf möglichst schonende Weise eine Angelegenheit zu ordnen, die nicht im positiven Rechte, sondern in einer möglichst milden Beurtheilung und in Auffassung einer politischen Klugheit, wie ich es nennen will, ihren Ausgang finden muß, welchen ich in Aller In teresse für räthlich, ja selbst für nothwendig halte. In der mir als Deputaten angewiesenen Stellung, die eigentlich mit der hier vorliegenden Frage, wenn ich die Politik außer Acht lasse, nicht sehr wesentlich zu thun hat — denn ein finan zielles Interesse kann für die große Anzahl der hier anwe senden Vertreter der Städte überhaupt nicht vorliegen —, stehe ich mit denselben, indem wir es in dieser Frage weder mit den Altbercchtigten, noch mit den Neuberechtigten zu thun haben, auf dem allerunparteiischsten Standpunkte. Wenn uns das nun nicht bestritten werden kann, wenn eben so wenig zu läugnen ist, daß wir eine nicht geringe Anzahl von Opfern bringen müssen, um eben Das durchzuführen, was von Seiten der hohen Staatsregkerung gewünscht wird, so glaube ich, daß uns Allen das Recht zugesprochen ist, mahnend an alle Jene heranzutreten, die irgend bei der Frage materiell betheiligt sind. Wo eine Sache so entschie den nur einen höhern Zweck hat, wo eine Frage eben so tief in das Privat-, wie in das Staatsleben eingreift, da muß jede Erörterung schweigen, die lediglich den Charakter einer finanziellen kundgiebt. Ich wiederhole, es gilt hier einen höhern Zweck, und mit dieser Auffassung allein werde ich der Berathung folgen und dem Gesetze zustimmen, insofern ich nicht, wie allerdings kaum zu befürchten, die unange nehme Erfahrung machen müßte, daß man sich von der einen oder andern Seite bemühen sollte, durch Veränderun gen oder Ergänzungen, die uns jetzt noch unbekannt sind, den Charakter und die Tendenz des ganzen Gesetzes wesent lich zu ändern. Mich will es sogar bedünken, daß es am allerräthlichsten wäre, wenn die Kammer sich entschließen wollte, das Gesetz mit denjenigen Veränderungen, wie sie von der Deputation ausgegangen sind, en blov anzunehmen, (Von vielen Seiten Bravo.) da ich glaube, es würde dadurch möglichst vermieden wer den, daß der Eine oder Andere von uns der Sache schadet, ohne es zu wollen, und der Eindruck, welchen dies im Va- teriande und nach außen machen würde, erhielte eine Be deutung, die mir, nach meiner politischen Auffassung über solche Dinge, unendlich hoch steht. (Von vielen Seiten lebhaftes Bravo.) Abg. v. Welck: Ich bitte im Voraus um Entschuldi gung, wenn ich nach den bereits gehaltenen Vorträgen noch mals auf das Geschichtliche dieser Frage zurückkomme, weil mich bedünkt, daß ohne Festhalten des durch diesen Rück blick zu gewinnenden Gesammtbildes es nicht leicht möglich sein wird, einen Ausweg aus diesem Labyrinth zu finden. Nun, meine Herren, es ist aus einer Zeit von über 1000 Zähren her, daß unsre deutschen Rechtsurkunden des kö niglichen Wildbannes und weiter fortgehend der Verleihung desselben an einzelne hervorragende Personen gedenken; und wir Alle wissen, daß das Zagdrecht über gewisse Bezirke den Besitzern größerer oder kleinerer Güter ausdrücklich von dem Landesherrn verliehen worden ist. Das Jagdrecht ist also nach deutschem Rechte und deutscher Sitte ein landes herrliches Regale. Soweit der Landesherr sich das Jagd recht über gewisse Bezirke nicht Vorbehalten hatte, ging das selbe in das Privateigenthum Einzelner, als Besitzer aus drücklich damit beliehener Güter und in das Privateigenthum ganzer Corporationen, namentlich von Städten über. Es wurde vom Staate sowohl als von Privaten ge- und ver kauft, es war durch.und durch Privateigenthum, daher für den Eigenthümer ein wohlerworbenes Recht, ein rechtsbe festigtes Verhältnis So standen die Sachen, als die Ver fassungsurkunde jedem Staatsangehörigen mit besonder»» Nachdruck Gleichheit vor dem Gesetze und Schutz des Eigen- thums zusicherte und nur soviel dein Staate vorbehielt, daß derselbe Privateigenthum zu allgemeinen Staatszwecken zwar an sich nehmen könne, dafür aber auch entschädigen müsse. Einen wie umfänglichen Gebrauch auch der Staat von diese»» Rechte gemacht hat, so ist er doch auch seiner Verpflichtung nicht uneingedenk gewesen und weithin durch die civilisirte Welt wurde Sachsen als das glücklichste Land gepriesen, in dem es sich unter dem Schutze einer weisen Regierung und heilig und unverletzbar geachteter Gerech tigkeit gut wohnen lasse. Da kam der Sturm des Jahres 1848 und spaltete die Krone des vielgepriesenen Baumes sächsischer Verfassungstreue. Willkür und auf aufgeregte Massen sich stützende Gewalt gelangte zur Herrschaft, und wie der Deputationsbericht sagt „unter dem Drange der damaligen politischen Verhältnisse" wurden die zu Frank furt angefertigten sogenannte»» Grundrechte auch in Sachsen publicirt, deren Z. 37 besagt: „im Grundeigenthume liegt die Berechtigung zur Jagd auf eigenem Grund und Boden." Es zeugt von der Leichtfertigkeit, mit welcher man damals die Völker zu einer höhern im geordneten Nechtsverlaufe unerreichbar erscheinenden Gesittung drängen wollte, wenn man bedenkt, daß eine Lüge diesen Raub an dem ins Pri vateigenthum übergegangenen Jagdrechte in die deutsche Gesetzgebung einschmuggeln wollte. Denn wäre es wahr, daß kn dem Grundeigenthume schon das Recht zur Jagd ausübung auf eigenem Grund und Boden läge, dann hätte auch jedem Grundbesitzer diesesRecht vindicirt werden müssen. Aber schon die Nechtsverkündkger zu Frankfurt behielten den einzelnen Regierungen und Gesetzgebungen die Regulirung dieser Jagdverhältnisse, will sagen die Verkürzung des an-
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