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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- Entwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden betr.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Entschädigungssumme binnen vier Wochen an die Ver waltungsbehörde abzuführen. Nach Ablauf dieser Frist sind die Reste von Amtswegen (bezientlich durch Requisition der competenten Justizbehörde) erecutivisch beizutreiben, soweit nicht von dem Finanzmini sterium Gestundung gewahrt worden ist. §. 11- Den Verwaltungsbehörden werden auf Grund der durch die Bezirkssteuercinnahme erstatteten Anzeigen von dem Finanzministerium sowohl die aus der Staatskasse zu übertragenden Entschädigungssummen als, soweit nöthig, verlagswcise die nach Z. 4 a in Verbindung mit h. 10 von den Verpflichteten abzuführenden Ergänzungen der Ablö- sungscapitake zugesendet. Dieselben haben sodann sowohl die Auszahlung der Entschädigungen für die nicht zur Ab lösung gelangenden Jagden an die Verpflichteten, als die Auszahlung der AblösungScapitale an die Berechtigten gegen gerichtliche oder gerichtlich recognoscirte Quittung und im letztern Falle gegen Verzichtleistung auf das zur Ablösung gelangte Jagdrecht zu besorgen. Soweit die von den Berechtigten in Empfang zu neh menden Summen in einhundert Thalern aufgehen, sind dieselben verpflichtet, vierprocentige sächsische Staatsschuld scheine an Zahlungsstatt anzunehmen. Die Ermittelung und Auszahlung der Entschädigungs- und Ablösungscapitalien durch die Behörden erfolgt stem pel- und kostenfrei. Verlage und Separatgebühreu werden aus der Staatskasse übertragen. §. 12. Alle Jagdbefugnisse, welche der Fiscus selbst erst infolge von Art. 37 der Grundrechte erworben hat, werden auf Verlangen der frühem Berechtigten, welche sich deshalb b i s zum April 1858 gegen die Bezirksoberforstmeisterei schrift lich zu erklären haben, ebenfalls mit zehn Pfennigen für jede auf der jagdbaren Grundfläche ruhende oder dafür noch zu ermittelnde Steuereinheit abgelöst. Stellt der Fiscus den Anspruch des Berechtigten ganz oder theilweise in Abrede, so ist die Sache an das kompe tente Gerichtsamt abzugeben und nach §. 8 zu behandeln. §. 18. Alle fiscalischen Jagdbefugnisse, welche durch Art. 37 der Grundrechte aufgehoben wurden, sind von den Grund- eigenthümern entweder an den Fiscus zurückzugeben, oder durch Zahlung der nach §. 4a zu berechnenden Ablösungs summe, nach Befinden abzüglich der nach §. 2 zu berech nenden Entschädigung, abzulösen. Rücksichtlich derselben bedarf es nur einer innerhalb zwei Monaten nach Bekanntmachung dieses Gesetzes ohne vorgängige Aufforderung an die Verwaltungsbehörde abzugebenden,' nach §. 7 einzurichtenden Erklärung, auf welche sodann wie in Z. 8, 9 und 10 weiter zu verfahren, von welcher aber auch die Bezirksobcrforstmcisterei in Kennt- niß zu setzen ist. 8- 14. Wenn bei solchen Jagden, die innerhalb 31 Jahren 6 Wochen und 3 Lagen vor dem 2. März 1849 gegen haare Zahlung und nicht auf eigenem Grund und Boden erkauft worden sind, zwischen dem gegenwärtig dafür zu empfangenden AblösungScapitale und der bezahlten Kauf summe ein Unterschied zum Nachtheile des Käufers sich ergiebt, so wird dieser- Unterschied auf Verlangen der Be rechtigten in folgender Weise aus der Staatskasse ausge glichen: ist die Jagd innerhalb eines Jahres 6 Wochen und 3 Tagen vor dem 2. Marz 1849 gekauft, so wird der volle Unterschied vergütet; für alle übrigen wird der Unterschied in dreißig Lheile getheilt und so viel Dreißigtheile vergütet, als noch Jahre an der vollen Verjährungszeit fehlen. Hierbei werden angefangene halbe Jahre nicht, vollen dete für voll gerechnet. §. 15. Diejenigen jährlichen Kanons für vor dem 2. Marz 1849 vom Staatssiscus veräußerte Jagden, welche bis zu Wiedereröffnung der Jagd nach gegenwärtigem Gesetze im Rückstände geblieben sind, werden mit Ausnahme derjeni gen, für welche Jagden auf eigenem Grund und Boden erworben worden sind, bis dahin in Wegfall geschrieben. Dagegen sind von Zeit der Wiedereröffnung der Jagd auch diese Kanons wieder abzuführen. Wird jedoch das für die betreffende Jagd ausfallende Ablösungscapital der^Staatskasse überlassen, so ist der Ka non als für immer abgelöst zu betrachten. Sollten von Privatpersonen Jagden vor dem 2. März 1849 gegen Entrichtung eines Kanons veräußert worden sein und dieselben jetzt zur Ablösung gelangen, so soll auf Verlangen des Berechtigten demselben der Unterschied zwi schen dem fünfundzwanzigfachen Werthe des Kanons und dem ausfallenden Ablösungscapital aus der Staatskasse vergütet werden. Z. 16. Ist der Berechtigte, welchem auf Antrag nach §. 1 das Jagdrecht zurückzugeben ist, nicht mehr Eigenthümer des Gutes, zu welchem das Jagdrecht früher gehörte, so steht dem gegenwärtigen Eigenthümer des letztern, sofern nicht nach Z. 3 a. auf Ablösung der Jagd angetragen wird, das Recht zu, die Jagdberechtigung, gegen Zahlung der nach §. 4 a. berechneten Ablösungssumme an den frühem Be rechtigten, wieder mit seinem Gute zu vereinigen. Zu diesem Ende ist in allen Fällen, wo ein nicht mehr im Besitze des früher berechtigten Grundstücks befindlicher Berechtigter auf Rückgabe der Jagd anträgt und die letz- tere von dem Verpflichteten nicht abgelöst wird, der Besi tzer des früher berechtigten Gutes durch die Verwaltungs behörde zu benachrichtigen und hat letzterer sodann bin nen vier Wochen nach Empfang dieser Anzeige sich zu erklären, ob er von obigem Rechte Gebrauch machen will. Bejahenden Falls ist dann nach Analogie von A 9 und 10 die Ermittelung und Zahlung der Ablösungssumme ein zuleiten. Z. 17. Sind zu einer Jagd in ihrer Gesammtheit mehrere Berechtigte vorhanden, so haben sich die letztern über die Theilung der Ablösungssumme unter sich zu verständigen; Streitigkeiten darüber gehören in den Rechtsweg. Ist die Berechtigung zur hohen, mittler» und niederrr Jagd in verschiedenen Händen, so ist von der Ablösungs. summe die Hälfte auf die niedere, drei Zehntheile auf die mittlere, zwei Zehntheile auf die hohe Jagd zu rechnen. Widerspricht ein Betheiligter dieser Vertheikung, so ist auf Grund sachverständiger Ermittelung von der Verwaltungs--
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