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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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geschehen kann, nicht aber, was nach Ablauf dieser Frist geschehen muß. Es steht darüber nirgends Etwas, und ich habe auch hier noch nichts darüber gehört. Wenn nichts darüber bestimmt wird im Gesetze, so wird dies mich um so mehr veranlassen, für die Beibehaltung des Satzes zu stimmen, weil durch ihn dem Clienten, dem unter gewissen Umstanden, bei gewissen Verhältnissen, sehr viel daran ge legen sein muß, daß Acten über Familienverhältnisse nie und nimmer und auf keine erdenkliche Weise in das Pub licum kommen können, die einzige Möglichkeit gegeben ist, sich davor zu schützen. Abg. Haberkorn: Es ist eine eigenthümliche Erschei nung bei dem uns zur Berathung vorliegenden Entwürfe einer Advocatenordnung, daß es Einem fast so vorkommen will, als wäre kein Mensch mit diesem Gesetze zufrieden. Die Aspiranten zur Advocatur, die Rechtscandidaten, sehen sich durch diese Advocatenordnung mehr als je zurückgesctzt und beeinträchtigt und erblicken darin keine Besserung, eher Verschlechterung. Die Advocaten, wie wir aus unsrer Mitte dies gehört haben, erklären, sie legten keine Trauer an, wenn diese Advocatenordnung abgeworfen werde und versichern uns hoch und theuer, daß keineswegs ihr Inter esse damit gefördert würde, ihnen daher auch nicht viel daran liege, ob sie die Advocatenordnung bekämen oder nicht; endlich habe ich im Publicum noch nichts von großen Sympathien fürs Gesetz und das Zustandekommen der Ar menordnung — ich bitte sehr um Entschuldigung, ich ver sprach mich —, der Advocatenordnung gehört, so daß man wirklich zweifelhaft wird, was man unter solchen Umständen von dem ganzen Entwürfe halten, ob man ihn nicht lieber ganz fallen lassen soll. Ich glaube jetzt noch, wenn in der Hauptsache die Regierungsvorlage und die Deputations vorschläge bestehen bleiben, für den Entwurf stimmen zu köünen, muß aber ganz offen bekcnnnen, daß ich für meine Person sehr geschwankt habe, was das Nichtige sei. Dieser allgemeinen Vorbemerkung füge ich nur noch die hinzu, daß, hätte ich an der allgemeinen Debatte Theil genommen, was ich absichtlich unterließ, ich bestimmt erklärt haben würde, daß ich als Advocat nie in meinem Leben weder ein Wort noch einen Buchstaben für Erlangung einer Ad vocatenordnung verloren habe, daß ich vielmehr den jetzigen freien Stand des Advocaten viel vorzüglicher halte, als die immerhin durch eine Advocatenordnung künftig mehr gebundene Stellung desselben. - Nur weil die Advocaten die Ordnung selbst verlangen, kann man für dieselbe sich erklären. Komme ich nun auf das Minoritäts- und Ma joritätsgutachten zurück, so glaube ich, die Minorität hat in der Beziehung Recht, daß sie sich die einzelnen Fälle scharf vor die Augen geführt hat, wo es der Advocat mit chicanösen Clienten zu thun hat. Diese Fälle stellt die Minorität in den Vordergrund und will danach das Gesetz einrichten. Nun darf man nicht in Abrede stellen, daß die Fälle vorkommen, wo nicht nur die Clienten ungern bezah» len, und darüber raisonniren, sondern daß es auch an ein zelnen ganz chicanösen Clienten nicht fehlt. Zum Glück bilden aber diese nicht die Regel, man hat es vielmehr in der Regel mit ehrlichen, rechtschaffenen und braven Clien ten zu thun. Wir können nun aber doch kein Gesetz blos für die ausnahmsweise bestehenden chicanösen, sondern müs sen das Gesetz für die rechtschaffenen Clienten machen. Diese streiten der Sache wegen, diese wollen sich stets den Nachweis über ihre Angelegenheiten sichern und stets über die Art und Weise eines geführten Streites sich selbst unter richten können, ihnen gebühren die Privataccen. Man sagt nun zwar, die Privatacten könne der Advocat nicht ge währen, es könnten sehr üble Nachreden aus denselben gegen ihn entnommen werden; allein, meine Herren, wer steht uns denn dafür, daß solche chicanöse Clienten auch ohne die Privatacten dieselben Übeln und nachteiligen Gerüchte über den Advocaten verbreiten, und ob der Beweis des Gegen teils mit den Privatacten stets geführt werden kann, dies dürfte in vielen Fällen sehr streitig sein, denn teils sind die Instructionen nicht immer so ausführlich, wie sie der Advocat zu dem Bcweisführen gebraucht, teils bleiben die Privatacten zum größern Theil Scnpturen, welche der Pro- ducent selbst gefertigt hat und daher nicht vollen Glauben haben. Ich lege also darauf wenig Gewicht, wohl aber viel auf das allgemeine Interesse des Clienten an den Pri vatacten, bleibe daher auch dabei stehen, daß ich dieses letz tere als das vorwiegende bezeichne und daher den Clienten die Gelegenheit geboten wissen wünsche, sich in den Besitz der Privatacten, des geistigen Productes des Advocaten zu setzen. Von verschiedenen Seiten, und zwar von den Abgg. vr. Wahle, vr. Hertel und vr. Arnest ist eingehalten worden, daß keinesweges die im Entwürfe gedachte Nerzichtleistung der Partei genügend sei, um den Advocaten und seine Erben vor Vertretungen zu schützen. Ich gebe das aber nicht zu, es wäre wirklich sehr schlimm, wenn ein Advocat nicht eine Verzichtleistung ausfertigen könnte, welche ihn selbst und seine Erben vor der Vertretung zu schützen im Stande wäre. Sollte Das nicht einmal möglich sein, vann wüßte ich nicht, was ich von der advocatorischen Thärigkeit über haupt denken sollte. Der Advocat braucht ja bei Entwer fung dieser Verzichtleistung nicht einmal zu peinlich zu ver fahren, denn da das Gesetz selbst eine allgemeine -Ver zichtleistung für ausreichend erklärt, so wird ja, wenn man nur die einfachen Worte des Gesetzes in der Verzichtleistung aufnimmt, dieselbe vollkommen das Ziel erreichen, der Ad vocat durch die lediglich auf die Worte des Gesetzes basirte Erklärung vollständig vor allen Ansprüchen gesichert sein. Ich halte daher auf keine Weise das Interesse des Advoca ten beeinträchtigt, wenn man den letzten Satz des Para graphen stehen läßt.
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