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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 34. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Proceß zu gewinnen und Vortheil daraus zu ziehen, war ich als Sachwalter verpflichtet, doch noch diese Mühwal- tung zu übernehmen. Schon diese einfache Entschuldigung dürste den Sachwalter rechtfertigen. Ich erlaube mir da her, folgenden Antrag zu stellen: „Wird dagegen der Einwand für unbegründet be funden, so ist der Schuldner vom Gericht zu veranlas sen, dem Sachwalter die Rechnung ungeschmälert zu bezahlen und in die aufgelaufenen Kosten zu verurtheilen." Präsident vr. Haase: Ich lese den Antrag so und habe ihn so verstanden, es sollen im vorletzten Satze an die Worte: „Wird dagegen der Einwand für unbegründet befunden," die Worte sich anschließen: „so ist der Schuld ner vom Gericht zu veranlassen, dem Sachwalter dieRechnung ungeschmälert zu bezahlen und in die aufgelaufenen Kosten zu verurtheilen." Durch diesen Antrag fallen die Worte des Entwurfs weg: „so ist der Schuldner vom Gericht zu verur- rheilen rc. — zu erlegen." Wird dieser Antrag unter stützt? — Hinreichend unterstützt. Referent Abg. v. König: Zunächst nur zwei Worte zur Berichtigung. Es scheint der Abg. Iungnickel doch wieder in den Gesetzentwurf Etwas hineinzulegen, was auf einem Mißverständnisse beruht, worauf ich aber bei meiner Aeußerung nicht habe antworten können, weil der geehrte Abgeordnete erst jetzt die betreffende Aufstellung gemacht hat. Der Abg. Jungnickel nimmt nämlich an, daß, wenn der Client sich auch darauf beziehe, daß eine Mühwaltung gegen sein Verbot gemacht worden sei, dieser Einwand ihn nicht schützen würde in dem Falle, daß der Advocat Gründe anführen könne, er habe des Verbotes ungeachtet für zweck mäßig erachten müssen, den Aufwand zu machen oder die Mühwaltung auf sich zu nehmen. Das ist nun aber in dem Entwürfe nicht enhalten. Denn nach dem Entwürfe ist der Einwand, die Mühwaltung sei gegen das Verbot erfolgt, unbedingt ausreichend, um den Advocaten zu wider legen. Der Advocat kann für Etwas, was zu unternehmen ihm verboten worden ist, keine Gebühren fordern. Es heißt: „Die Hilfsvollstreckung ist auszusetzen — insoweit der Schuldner einwendet daß — die Mühwaltung wider sein Verbot vorgenommen worden sei, und das Gegentheil rc." Kann also der Client mit Grund diese Einrede vorschützen, so ist er gegen die Eintreibung des betreffenden Kostenan satzes geschützt; es kann ihn folglich auch deshalb eine Strafe nicht treffen, daß er den Einwand gemacht hat. Abg. Rittner: Ich habe zwar den Antrag des Abg. Iungnickel unterstützt, allein ich habe doch noch einen etwas andern Standpunkt, wie derselbe. Mir will es nämlich scheinen, als ob der von ihm verbesserte Satz im Gesetze ganz überflüssig wäre. Ich kann nicht zu der Anschauung kommen, weshalb dem Clienten in dem vorliegenden Falle eine Strafe im eigentlichen Sinne des Wortes wirklich an gesonnen werden soll. Ich habe recht gut herausgefunden, daß es sich nur dann um eine einzutreibende Strafe handelt, wenn nach der vom Gericht geschehenen Feststellung der Client eine Einwendung gegen die festgestellte Liquidation macht. Allein auch von diesem Standpunkte aus scheint mir die betreffende Stelle im Paragraphen die gerechte Stellung zwischen dem Advocaten und dem Clienten nicht ganz wahrzunehmen. Die Feststellung der Liquidation, darüber scheinen Alle einig, ist in den meisten Fällen eine Nothwendigkeit. Hat das Gericht diese Nothwendigkeit erfüllt, so ist dadurch für den Clienten in den meisten Fällen noch nicht aller Zweifel beseitigt, und wenn er diese Zweifel ausspricht, so glaube ich, hat der Herr Referent ganz Unrecht zu behaupten, daß eine böswillige falsche Auffassung jedenfalls zu Grunde liegen müsse. Es ist dies durchaus nicht allemal der Fall. Der Advocat stellt seine Liquidation unter genauer Kenntniß aller einschlagen den Rechtsbestimmungen auf. Bon ihm ist nun auch mit vollem Rechte zu verlangen, daß er es mit der größten Ge nauigkeit thue und sich streng innerhalb der Grenzen halte, welche er bei Aufstellung seiner Liquidation einzuhalten hat. Von dem Clienten ist das nicht zu verlangen. Dieser Grund scheint mir entscheidend. Ferner ist ein sehr großer Unterschied in Bezug auf die Strafe vorhan den, nämlich hinsichtlich Dessen, der sie empfangen soll. Der Advocat ist Mitglied des Advocatcnvereins; wenn die sem eine Strafe auferlegt wird, um sie an den Advocaten- verein zu zahlen, so scheint es ziemlich richtig, .daß sie gerade dahin gezahlt werden soll, aber warum und aus welchen logischen Gründen die Clienten gehalten sein sollen, an den Advocatenverein Strafen zu zahlen, für diese Auffassung fehlt mir wenigstens der Zusammenhang. Ich muß auf richtig gestehen, daß mir bei Lesung dieser Strafandrohung für den Clienten in seiner Stellung zu dem Advocaten, wo doch in der That jedenfalls der Advocat als Rechtskundiger und Gelehrter ihm weit überlegen ist, eine Art von Schau der angegangen ist. Ich weiß mehrere Falle, und Alle, die mit Advocaten zu thun haben, werden mehrere dergleichen Fälle wissen, daß von dem Advocaten, ich will sagen kleine Vernachlässigungen begangen worden sind, wodurch dem Clienten häufig Nachtheile entstehen mußten, entgegengesetzte Fälle, wo durch Ueberschreitungen der Grenzen, welche hier festgesetzt werden sollen, der Client dem Advocaten namhaf ten Schaden zugefügt hätte, werden wohl nur selten vorge kommen sein. Denn der Advocat hat es immer vollkommen in der Gewalt, seine rechtliche Liduidation einz «fordern und dann muß der Client zahlen, und die Kosten für diese Zö gerung scheinen eine hinlängliche Strafe für Den, der es gewagt hat, seine Zweifel auszusprechen. Es wird stets an der Bezahlung gemäkelt, sollte aber hierbei von einer Be strafung Dessen die Rede sein, der solche Ausstellungen an den liquidirten Forderungen des Advocaten macht, so dürfte
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