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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 34. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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sich wohl ganz indifferent, weil die Staatsregierung von der Ansicht ausgegangen ist, daß, möge zeither gegolten haben, was da immer wolle, solche Anordnungen getroffen werden müssen, wie der §. 27 enthalt. In manchen Lan dern kommt es noch häufig vor, daß Der, welcher sich an einen Advocaten wendet, das Verlangen hat, die zu erhe bende Forderung an ihn abzutreten. Der Proceß wird dort nicht von der eigentlichen Partei betrieben, sondern es geht die Forderung in die Hande des Sachwalters über. Wo dies der Fall, ist die Advocatur ein Geschäft bloser Spekulation. Der Advocat muß, um guten Gewinn zu machen, der Partei die Schwierigkeit des Protestes vorstel len und ihr glaublich machen, daß sie nicht zur Zahlung gelangen werde. Deshalb wird er oft nur 60 Procent, manchmal auch nur 40 Procent oder auch nur noch weni ger zu geben bereit sein; und ist dem Clienten das Gebot zu wenig, so fangt er an zu handeln, und der Advocat muß vielleicht zuletzt mehr zahlen. Dieses gewiß sehr ver werfliche, unwürdige Verfahren findet dort statt, wo die Anforderung in die Hände der Advocaten übergeben wer den kann. In unserm Vaterlande haben wir solche Er fahrungen nicht gemacht. Ich muß mit Befriedigung er klären, es ist mir, so lange ich advocatorische Praxis be trieben habe, und auch spater bei meiner Stellung im Dberappellationsgerichte, nicht der Fall vorgekommen, daß solche Vertrage Gegenstand eines Streites geworden waren. Infolge eines natürlichen Anstandsgefühls haben die Sachwalter es stets für nothwendig gehalten, von derglei chen Verträgen abzusehen, wenn auch vielleicht der eine oder der andere der Meinung gewesen wäre, daß durch das Gesetz vom 9. Januar 1838 eine Aenderung stattgefunden habe. Es ist beim letzten Satze in Frage gekommen, in wieweit man die Cession von streitigen Forderungen an die Advocaten beschranken, ob man nur aussprechen soll, daß der Client die Forderung nicht an seinen Advocaten abtreten dürfe, oder ob das Verbot der Abtretung streitiger Forderungen an Advocaten ganz allgemein hingestellt wer den müsse. Die Gesetzesvorlage hat letzteres gethan; denn man hegt den Wunsch, daß die Advocaten sich nicht in Spekulationen einlassen sollen, die, wie ich schon vorhin erwähnt habe, der Würde des Standes keinesfalls ange messen sein würden. Abg. Seiler: Da es nach der Rede, des Abg. Koelz den Anschein gewinnt, als ob meine vorige Auslassung falsch verstanden worden sei, so will ich mir nur wenige Worte zur Erklärung erlauben. Ich habe mich in meiner vorigen Rede blos dagegen verwahrt, was der Abg. Bürger meister Koch in der letzten Sitzung äußerte, als ob ich von der Meinung ausgehe, daß alle Advocaten schlechte Subjecte seien. Ich sagte, daß man diesem Gesetze gegenüber als Laie in einer eigenthümlichen Lage sich befinde, daß es für Ins schwer sei, sich auf einen objektiven Standpunkt zu stellen und daß man durch oftmalige Erwähnung der Wah rung advocatorischen Interesses gegen böswillige Clienten unwillkürlich auf die Ueberlegung geführt wird, ob diese Gesetzvorlage in ihren einzelnen Paragraphen das Publicum gegen böswillige Advocaten genügend schützt, da wir nicht alle Advocaten für rechtliche und geschickte Männer zu halten vermögen. Durch diese wenigen Worte wollte ich nur aussprechen, daß ich keine vorgefaßte Meinung gegen den Advocatenstand im Allgemeinen habe. Abg. Koch aus Buchholz: Ich bitte ums Wort zur Berichtigung einer Thatsachc. Präsident vr. Haase: Wenn der Abgeordnete zur Be richtigung einer Lhatsache sprechen will, so hat er noch vor dem Abg. l)r. Wahle das Wort. Abg. Koch aus Buchholz: Aus den stenographischen Niederschriften wird sich ergeben, daß ich Das, was mir der Abg. Seiler in den Mund legt, durchaus nicht gesagt habe. Ich habe blos erwähnt, daß dieBemerkungen des Abg. Seiler gegen die „gewissenlosen" Advocaten gerichtet seien, daß ich aber zur Ehre des Standes annehmen müsse und voraus setzen dürfe, daß die gewissenlosen Advocaten die große Minderheit bilden. Abg. Vr. Wahle: Ich halte die Verbote, die der vor liegende Paragraph ausspricht, für nothwendig, namentlich zum Schutze gegenüber dem Clienten und vorzugsweise dem ungebildeten Theile der Clienten, dem es oft schwer wird, sich in das Rechtsverhältniß zu finden. Wenn die Gegner dieser Bestimmungen sagen, daß dieselben vom Mißtrauen dictirt seien und daß man sie andern Standen gegenüber nicht für nöthig erachtet habe, so ist das Erstere meines Erachtens zuzugeben, das Letztere dagegen nicht. Ich be merke nur, daß der Nichterstand von gleichem Mißtrauen getroffen wird. Zum Beispiel das Gesetz sagt, der Vor mundschaftsrichter darf Grundstücke, die den Mündeln ge hören, nicht erwerben. Der Untersuchungsrichter soll sich der Führung einer Untersuchung enthalten, in welcher er selbst oder einer seiner Angehörigen oder Verwandten als verletzt erscheint. Abg. v. Cricgern: Nach der letzten Erklärung des Abg. Koelz findet nunmehr in der Deputation eine Ver schiedenheit der Ansichten nur noch statt hinsichtlich des letzten Punktes, nämlich des Verbots hinsichtlich der Cession von in Rechtsstreit befangenen Forderungen. Ich werde mich daher auch vorzüglich zu diesem Punkte wenden. Wenn übrigens von Seiten des Viceprasidenten vr. Braun im Allgemeinen bemerkt worden ist, daß er glaube, es wäre bedenklich, die Advocatenordnung zu publiciren ohne vorher gegangene Publikation des bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann ich ihm darin durchaus nicht beipflichten. Näher lag aller-
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