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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 35. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Dieser Antrag hat Unterstützung gefunden, ist aber noch nicht zur Abstimmung gebracht worden, vielmehr ist derselbe auf den Vorschlag des Avg. Georgi zuvörderst an die erste Deputation gewiesen worden, um in Betreff der Fassung und sonst darüber zu berathen. Die erste Deputation hat sich dieser Berathung unterzogen und sich dahin vereinigt, der geehrten Kammer folgenden Vorschlag zu machen: „Die Kammer wolle im Verein mit der ersten Kam mer in per ständischen Schrift die Voraussetzung aus sprechen, daß durch die Bestimmungen in Z. 1, 11 und 21 der Advocatenordnung an der zeitherigen Ermächtig ung der Gerichtspersonen, Kaufaufsätze über Grundstücke innerhalb des Bezirks, auf welchen ihre Wirksamkeit sich erstreckt, auf Verlangen der Betheiligten gegen Remu neration zu fertigen und bei der zuständigen Gerichtsbe hörde einzureichen, etwas nicht geändert werde." Ich erlaube mir dazu noch folgende wenige Bemerk ungen. Der Deputation hat bei Berathung dieses Ge genstandes eine Verordnung desJustizministeriums Vorgelegen, welche unter dem 29. September vorigen Jahres an sämmt- liche Bezirksgerichte und Gerichtsämter ergangen ist und zum Zweck hat, dem unbefugten Prakticircn von Amts subalternen, welches sehr überhand genommen und zu mehr fachen Klagen geführt hatte, zu steuern. Diese Klagen waren besonders von den Vorständen der Bezirksgerichte unv Gerichtsämter selbst ausgegangen und wohl auch sehr begründet; denn es kann nicht fehlen, daß, wenn die Ge richtssubalternen sich dergleichen Geschäften unterziehen, sie zu dem Thcile, für welchen sie dieselben übernommen ha ben, in eine vertrautere Stellung treten und dem andern Theile der Gerichtsbefvhlenen gegenüber wenigstens den Schein einer gewissen Parteilichkeit auf sich laden. Des-' halb fand sich das Justizministerium bewogen, eine Gene ralverordnung in dieser Beziehung zu erlassen. Am Schlüsse dieser Generalverordnung heißt es ausdrücklich: „Auf die herkömmliche, auf dem Lande bestehende Einrichtung der Abfassung schriftlicher Aufsätze durch die Ortsgerichtspersonen über die vor ihnen abgeschlossenen Grundstücksverkäufe ist Vorstehendes nicht zu beziehen, vielmehr behalt es bei dieser Einrichtung sein Bewenden." Sie ersehen daraus, daß das Justizministerium keines wegs gemeint ist, den Ortsgenchtspersonen das Fertigen von Kaufauffatzen zu entziehen, daß es vielmehr die be stehende Einrichtung in dieser Beziehung gewahrt habe, und Zwar in einer Verordnung, welche schon vor Beginn des gegenwärtigen Landtags und vor Vorlegung der Ad- vvcatenordnung erlassen worden ist. Es ist nun in der Deputation zur Sprache gekommen, ob man die hier ge wahrten Befugnisse auch noch weiter zu excendiren habe auf Schriften anderer ähnlicher Art, und es sind insbeson dere von einem Mitglieds der Deputation, welches in die ser Beziehung Erfahrungen gemacht hat, alle diejenigen Gegenstände Zur Sprache gebracht worden, welche hier m Betracht kommen können. Man hat aber dabei gefun den, daß diese Geschäfte entweder solche sind, welche die Ortsgenchtspersonen im Auftrage der Gerichtsbehörde zu übernehmen haben, als da sind Nachlaßspecisicationen, Ta xationen, Versteigerungen und ähnliche. Es kann in die ser Beziehung, wo ein Auftrag der Gerichtsbehörde vor liegt, von etwas Unbefugtem nicht die Rede sein und soll in dieser Beziehung Nichts geändert werden. Es sollen ihnen in ihrem Interesse sowohl, als auch im Interesse der Gerichtsbehörde solche Geschäfte auch ferner übertragen werden können. Andererseits waren die Geschäfte, welche zur Sprache kamen, solche, welche überhaupt ein mehr er fahrner Mann für einen minder erfahrnen ohne Anstoß zu fertigen berechtigt ist, eben so gut, wie Jemand dazu sich eines gedruckten Formulars bedienen und sich danach rich ten kann, z. B. einfache Verschreibungen, Quittungen u. s. w. Auch in dieser Beziehung überzeugte sich die ganze Deputation, daß darin Nichts geändert wird und in sofern es keiner besonder» Vorschrift bedürfe. Und somit ist die Deputation zu dem Vorschläge gelangt in der Form und in der Ausdehnung, welche ich die Ehre hatte, vorhin mitzutheilen, und sie glaubt, daß durch die Annahme des Vorschlags Dasjenige, was die geehrte Kam mer wünscht, vollständig getroffen und gewahrt wird. Präsident vr. Haase: Es würde nun über diesen Vorschlag der Deputation zu sprechen sein. Der Abg. Reiche-Eisenstuck hat zuerst das Wort. Abg. Reiche-Eisenstuck: Wenn ich nicht irre und den Herrn Referenten richtig verstanden habe, so sollen die Rechte, welche die Localgerichte bis jetzt gehabt haben, auch ihnen für die Zukunft gesichert bleiben. Ob sie nament lich Kaufaufsatze machen dürfen, ist dadurch wohl entschie den. Mir schien es aber, als ob die Meinung der Depu tation dahin ginge, daß es fakultativ in das Ermessen des Käufers gestellt sei, ob er bei den Localgerichten den Kauf aufsatz machen lassen will, oder ob er eines andern Con- cipienten sich bedienen wolle. Es ist nun, wie mir aus meiner mehr als 25jährigen Erfahrung bekannt ist, die Observanz Zum Theil dahin gegangen, daß, wenn ein Käufer den Kaufauffatz fertigen lassen will von jemand Andcrm, ülS von den Localgerichten, er wenigstens den Localgerichten die kleine Gebühr zu geben habe, die diesen Zukommt, wenn sie wirklich den Eontract gemacht haben. Meine Herren! Wir haben seit der Gemeindeordnung wohl überall die Erfahrung gemacht, daß den Localgerichtsperso nen, die ferner der Justizpflege, der Polizekpflege ihre Dienste widmen sollen, auf der andern Seite die Entschä digung größtentheils entzogen worden ist, namentlich bei den Patrimonialgerichten die geringen Assessurgebühren, und auch den Schöppen sind die Insinuationen entzogen worden, welche sie hier und da genossen. Wenn sie auch, wie aus dem Vorschläge des Herrn Referenten zu ersehen
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