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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 35. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Pvr , meine Herren, die Fassung des ersten Satzes dieses Paragraphen abzuändern und dagegen diejenige zu wählen, welche sich Seite 74 des Berichts findet. Der Unterschied besteht darin, daß die Fassung, welche die Deputation vor geschlagen hat, eine stringentere und präcifere ist, als die im Entwürfe. Staatsminister vr. v. Zschinsky: Ich erlaube mir nur zu bemerken, daß der Dcputationsvorschlag den ganzen Paragraphen betrifft. Präsident vr. Haase: Die Deputation hat vorge schlagen, den zweiten Satz des Paragraphen hier zu streichen und in einen von ihr empfohlenen Zusatzparagraphen 30 b mit aufzunehmen. Ich frage also zunächst, ob die Kammer mit dem Vorschläge der Deputation einverstanden sei, den §. 30 lediglich in der Fassung anzunehmen, wie solche Seite 74 im Berichte zu lesen ist, der Z. 30 würde dem nach so lauten: „Mitglieder eines Advocatenvereins sind alle in dessen Bezirke wohnhaften Advocaten, sowie diejenigen in dessen Bezirke wohnhaften Notare, welche das Amt der Advocatur aufgcgeben, aber das Notariat beibehalten haben." Ist die Kammer mit diesem Vorschläge der Deputation einverstanden und nimmt sie den §. 30 in dieser Fassung an? — Einstimmig Ja. Was nun ferner von der Deputation zu diesem Para graphen bemerkt ist, so bezieht sich das auf einen früher» Beschluß der Kammer, wonach mehrere Vorschriften die §§. 8 und 9 des Entwurfs enthielten, dort hcrausgenom- men und für eine spatere Besprechung Vorbehalten worden find. Hier ist nun der Drt, wo diese vorbehaltenen Be stimmungen in einen besonder» Zusatzparagraphen von der Deputation ausgenommen worden sind, der mit 30 b be zeichnet und im Berichte Seite 74 und 75 zu lesen ist. Die Fassung liegt Ihnen, meine Her'ren, vor; Niemand hat in Bezug darauf das Wort begehrt und ich frage da her, ob die Kammer den von der Deputation vor geschlagenen Zusatzparagraphen 30b annehme? — Angenommen. Referent Abg. v. König: d- 31. In jedem Advocatenvereine besteht eine Advocatenkam- mer, welcher die in Z. 49 bestimmten Befugnisse zukommen. Sie wird durch sieben Mitglieder gebildet. Die Motiven hierzu erstrecken sich auf §§. 31—37: Zu den §§. 31—37. . Mit Rücksicht darauf, daß die Zahl der Advocaten sich künftig gegen jetzt bedeutend vermindern wird, konnte man die Advvcatenkammer nichr füglich aus mehr als sieben Mitgliedern bestehen lassen. Noch tiefer herabzugehen, hielt man um deswillen nicht für angemessen, weil man bei den Advocatenvereinen nicht wohl die Geneigtheit vorauszu setzen hatte, die Ausübung der §. 49 bezeichneten Be ¬ fugnisse einer noch geringem Zahl ihrer Mitglieder anzu vertrauen. Bei der Wichtigkeit des Amtes eines Kammermitglieds mußte darauf Bedacht genommen werden, jedem Vereins- mitgliede die Füglichkeit zu geben, sich an der Wahl dessel ben zu bethciligcn. Deshalb soll dieselbe durch Abgabe von Stimmzetteln geschehen. Es wird ein Jeder im Stande sein, einen solchen einzusenden, während das Erscheinen zu einer mündlichen Stimmenabgabe vielfach verhindert sein kann. Die Advocaten waren in ihren obenerwähnten Vor schlägen der Meinung gewesen, daß die Wahl in die Ad- vocatenkammer allemal auf sechs Jahre erfolgen möge. Dieser Zeitraum scheint zu lang, weil er den Einzelnen über mäßig belasten könnte. Man ist dessalb auf vier Jahre zurückgegangen. Die Deputation hat hierbei nichts zu bemerken. Präsident vr. Haase: Nimmt die Kammer den 3l unverändert an? — Angenommen. Referent Abg. v. König: §. 32. Die Mitglieder der Advocatenkommer werden von den Advocaten des Bezirks auf die Dauer von vier Jahren in der Maße durch relative Stimmenmehrheit gewählt, daß diejenigen sieben, welche die höchste, mindestens ein Drit theil der eingegangencn Stimmen in sich fassende Stimmen zahl erlangen, für gewählt anzusehen sind. Insoweit eine solche Stimmenmehrheit nicht erlangt worden ist, findet eine nochmalige Wahl statt, bei welcher ohne Rücksicht dar auf, ob mindestens ein Drittheil der eingegangenen Stim men erlangt wurde, die relative Stimmenmehrheit unbe dingt entscheidet. In dem Ausschreiben zu dieser zweiten Wahl sind die Ergebnisse der ersten Wahlhandlung mitzu- theilen. Zwischen Denen, welche bei einer Wahlhandlung eine gleiche Stimmenzahl erhalten haben, giebt, sofern es auf Entscheidung der Frage ankommt, welchem von ihnen der Vorzug gebühren soll, das Loos den Ausschlag. Der Bericht sagt: Zu §. 32. Nach dem Entwürfe würden auch Minoritätswahlen, selbst solche, welche von einer ganz unverhaltnißmäßig ge ringen Minorität ausgehen, über die Wahl zu Mitgliedern der Advvcatenkammer entscheiden. Die Deputation war der Meinung, daß dies dem Ansehen der Gewählten leicht ! Eintrag thun könne, und daß man wenigstens für das erste Scrutinium eine größere Betheiligung in Anspruch nehmen müsse, um so mehr, als die Abstimmung auch ohne persön liches Erscheinen, durch bloses Einsender: von Stimmzetteln erfolgen kann. Man schlagt daher in Betreff des zweiten Satzes folgende Abänderung vor: Wenn eine solche Stimmenmehrheit nicht erlangt worden ist, ingleichen wenn sich bei der ersten Abstimmung nicht wenigstens die Hälfte der Mitglieder des Advocatenver eins betheiligt hat, findet eine nochmalige Wahl statt, bei welcher ohne Rücksicht darauf, wie viel Mitglieder abge- stimmt haben, und ob mindestens ein Drittheil der ein gegangenen Stimmen erlangt wurde, die relative Stim menmehrheit unbedingt entscheidet. 133*
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