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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 35. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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-oder der Advocatenvereine einzuholen. Dies ist hauptsäch lich der Grund, aus dem die Staatsregierung sich gegen den Abänderungsvorschlag in Bezug auf Satz 7 zum §. 49 erklären muß. Was insbesondere die Formulirung des Abänderungsvorschlages unter 7 betrifft, muß ich er wähnen, daß ich die letzten Worte: „worüber jedoch dem Justizministerium die Entschließung zusteht" nicht vollkom men gut heißen könnte, weil sie nicht ganz dem Sachver- hältnisse entsprechend sind. Es wird nämlich zum Theil das Appcllationsgericht als Aufsichtsbehörde erster Instanz zu cognosciren haben. Hier, wo es sich unter Andern auch um Ausschließung von der Advocatur und von dem Nota riat handelt, müßte an die Stelle „Justizministerium" noth- wendig gesetzt werden: „Staatsbehörde". Nur das würde, wenn überhaupt der Abänderungsvorschlag den Beifall der hohen Kammer finden sollte, ein angemessener Ausdruck sein. Die Staatsregierung hat aber zu wünschen, daß der Antrag auf Aufnahme des fraglichen Satzes nicht die Zustimmung der hohen Kammer finden möge. Staatsminister vr. v. Zschinsky: Ich habe Dem, was soeben von dem Commissar gesagt worden ist, nur noch wenige Worte hinzuzufügen. Ich habe in der Deputation erklärt, daß es die Absicht des Justizministeriums sei, in geeigneten Fällen die Ansicht der Advocatenkammern zu vernehmen unv ich habe weiter hinzugefügt, daß in der Aus führungsverordnung zu dem gegenwärtigen Gesetze das Nähere darüber bestimmt werden solle. Dagegen aber habe ich mich erklären müssen, daß diese Bestimmung in das Gesetz selbst ausgenommen werde. Ich glaube auch noch jetzt, daß es völlig ausreichend ist, wenn die gedachte Bor schrift in die Ausführungsverordnung kommt. So wie übrigens der Abänderungsvorschlag der Deputation formu- lirt worden ist, wird die Regierung in die Nothwendigkeit versetzt, auch in Fällen, wo nicht der geringste Zweifel vor handen ist, doch noch das Gutachten der Advocatenkammern zu vernehmen. Ich bin überzeugt, daß die Kammer das gar nicht will. Hkernächst würde es auch nach dem Vor schläge zweifelhaft sein, ob die Staatsregierung in dem einen oder dem andern Falle von sammtlichen Advocaten kammern Gutachten fordern soll, oder nur von der Advo- catcnkammer, unter welcher der Betheiligte steht? Ich muß daher wünschen, daß die hohe Kammer sich entschließe, bei Z. 49 den Punkt 7. so anzunchmen, wie er im Ent wurf steht. Abg. Koch aus Buchholz: Wir sind bei unsrer Be- rathung auf einen neuen Differenzpunkt in der Deputation und im Gutachten derselben gekommen. Hoffentlich ist dies der letzte derartige Punkt, der letzte wenigstens derjenigen, wo wir Sachwalter in der mißlichen Lage sind, den geehr ten Vorstand unsrer Deputation und den Herrn Referen ten nicht zu unfern Bundesgenossen zählen zu können. Nach dem bisherigen Gange der Berathung gehört in der Lhat Muth und Lust dazu, noch gegen beschränkende Be- stimmungen in der Advocatenordnung anzukämpfen, weil man nur zu leicht geneigt ist, in solchen beschränkenden Bestimmungen Vortheile für das Publicum zu erblicken. Hat ja die geehrte Kammer gestern sogar in einem Para graphen eine Bestimmung stehen lassen, welche den ehrlichen Mann schützen soll gegen ehrlose Sachwalter, eine Bestim mung aber gestrichen, welche den ehrlichen Sachwalter schützen soll gegen ehrlose Clienten. Ich halte es jedoch trotzdem für Pflicht, selbst mit der geringsten Aussicht auf Erfolg, das Majoritätsgutachten zu diesem Paragraphen zu rechtfertigen. Die Vorschrift unter d. schafft nach An sicht der Majorität eine Controls für die Advocaten, welche die Grenze des zulässigen Aufsichtsrechts überschreitet, und läuft auf eine unwürdige Bevormundung der Sachwalter hinaus, ohne doch irgend einen reellen praktischen Nutzen zu haben. Ein Sachwalter, welcher einen Rechtscandidatm auf seine Expedition nimmt, um ihn für sich zu beschäf tigen, wird sich schon von selbst angelegen sein lassen, den jungen Mann gehörig auszubilden. Denn thut er es nicht, so kann er ihn nicht brauchen, thut er es nicht, so wird der betreffende Rechtscandidat von selbst die Expedition seines Principals verlassen, weil er eben da keine genügende Ge legenheit zur Ausbildung findet. Eine Beaufsichtigung der Sachwalter in dieser Beziehung scheint also der Majorität der Deputation weder nöthig, noch, wenn sie nicht ins Kleinliche gehen soll, überhaupt ausführbar. Oder, wie soll diese Aufsicht zu Stande gebracht werden? Wollen Sie, daß die Mitglieder der neuzuschaffenden Advocaten kammern sich in die Expedition des betreffenden Sachwal ters begeben und dort nachsehen, wie der Mann seine Arcessisten vorbereitet und ausbilder? Würden Sie dies vereinbar finden mit der Selbstständigkeit des Sachwalters? Auf eine andere Weise sehe ich aber nicht ein, wie der Advocat in dieser Richtung zweckmäßig beaufsichtigt werden soll. Wir finden eine solche Beaufsichtigung wiederum bei keinem andern Stande. Man sagt, es habe Sachwalter gegeben, welche sich Rechtscandidaten bloß des äußern Prunkes halber, um dem Publicum zu impom'ren, gehalten hätten, welche keine Beschäftigung für sie gehabt und gar keine Zeit, gar keine Mühe darauf gewendet hätten, die jungen Leute heranzubilden und praktisch zu üben. Nun, meine Herren, bloS wegen einiger Sachwalter, welche ihren Beruf so wenig verstanden haben, eine Bestimmung dieser Art für den ganzen Sachwalterstand zu treffen, scheint mir denn doch keine genügende Veranlassung zu sein. Was würden Sie z. B. sagen, wenn den landwirtschaftlichen Vereinen zur Pflicht gemacht würde, oder das Befugniß zugestanden werden sollte, sorgfältig darauf Acht zu haben, daß die Oekonomiescholaren, welche sich bei einem Landwirthe befinden, auf eine ihre praktische Ausbildung wirklich för dernde Weise beschäftigt werden? Ich glaube, Sie würden Alle gegen eine solche Beaufsichtigung, gegen eine solche Be- 134*
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