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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 35. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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denke daß das gar nicht hierher gehört. Es ist ein Wunsch von einem Abgeordneten geäußert worden, und dieserWunsch wird natürlich nicht unbeachtet bleiben, wie vielmehr jede Aeußerung, welche in der hohen Kammer gehört worden ist, seiner Zeit in Betracht gezogen werden wird. Wenn eine Anfrage gestellt wurde in Bezug auf den ersten Satz des H. 49, indem man in demselben eine gewisse Unklarheit finden wollte; so muß ich darauf Folgendes bemerken: Beschlüsse der Advocatenvereine sind nur insoweit zur Aus führung zu bringen, als sie den Gesetzen, den Anordnun gen der Aufsichtsbehörde und der Geschäftsordnung gemäß gefaßt worden sind. Zu den Gesetzen wird hauptsächlich Sie vorliegende Advocatcnordnung gehören. Bei Erwäh nung der Anordnungen der Aufsichtsbehörde hat man namentlich daran zu denken, daß möglicher Weise die im Gesetz bestimmte Aufsichtsbehörde noch manche Bestimmun gen treffen könnte in Bezug auf die Verhandlungen bei den Advocatenvereinen. Daß diesen letztem von der Auf sichtsbehörde sollten Beschlüsse vorgeschrieben werden kön nen, das enthält wohl der erste Satz nicht, sondern er sagt nur, daß Beschlüsse nicht gefaßt werden dürfen, welche mit den verfassungsmäßigen Anordnungen der Aufsichtsbehörde im Widerspruche stehen. — Der Satz unter Nr. 9 ist als etwas idealistisch bezeichnet worden. Man könnte vielleicht für einen Idealismus halten, was der Satz verlangt, wenn seine Vorschrift sich nicht schon anderwärts vollkom men realisirt hätte. Wir finden ähnliche Bestimmungen in Hannover und in andern Landern. Dort haben sie sich bewährt. Man hat gefürchtet, daß die Bestimmungen zu einem unangemessenen, in das Innerste des advocatorischen Geschäftsbetriebes eindringenden inquisitorischen Verfahren Anlaß geben können. Ich glaube, diese Besorgniß kann nicht Platz ergreifen. Ich bitte darauf zu achten, von wem die Aufsicht zunächst auszugehen haben wird. Es sind dies die Collegen, und da hat man wohl vorauszu setzen, daß der Stand der Advocaten künftig nur aus so shrenwerthen Collegen bestehen wird, daß ein jeder von ihnen sich einer gewissen Beaufsichtigung von Seiten des andern wohl gern unterwerfen wird. Uebrigens sieht die Sache vielleicht schlimmer aus, als sie wirklich ist. Manche Bestimmung in einem Gesetze hat, abgesehen von der schwierigem oder leichtern Ausführbarkeit, schon dadurch eine große praktische Bedeutung, daß sie auf eine gewisse Verpflichtung hinweist. Daß ein solcher Hinweis statt finde, ist nach der zeither gemachten Erfahrung nothwcndig. Es sind die Fälle nicht sehr selten vorgekommen, daß viel mehr Nechtscandidaten auf einer Expedition Aufnahme fanden, als wirklich zweckentsprechend beschäftigt werden Konnten. Es ist sehr häufig der Fall vorgekommen, daß der Advocat einen Rechtscandidaten bei sich ausgenommen, und dann gedacht hat, der Mann ist mündig, wenn er sich nicht selbst beschäftigen will, so habe ich ihn nicht dazu anzuhalten, daß er sich ernstlich und fleißig der Ausbildung in seinem Berufe widme. Da keine besondere Veranlas sung zu einer sirengern Überwachung durch das Gesetz gegeben war, überließ der Advocat, nachdem er den Rechts candidaten ein paar Mal anermahnt hatte, ohne daß die Mahnung etwas half, denselben nur zu leicht seinem Schick sale. Dergleichen Fälle waren in der Ehat gar Nicht sel ten. Inwiefern nun aber ein Advocat im Stande ist, einen Rechtscandidaten wirklich auf eine seine fernere Aus bildung befördernde Weise zu beschäftigen, das wissen in der Regel die Collegen unter einander recht wohl. Ich komme nicht gern auf eigene Erfahrungen, bin aber doch genöthigt, dies hier zu thun. Ich habe einige und zwanzig Jahre advocatorische Praxis ausgeübt. Ich und alle meine Collegen, die junge Männer in ihre Expe ditionen aufnahmen, konnten gewiß ganz gut übersehen, ob ein College einen solchen Geschäftskreis hatte, daß er im Stande war, dieselben angemessen zu beschäftigen. Es war bekannt unter uns, welche von den Sachwaltern im Stande waren, die jungen Männer angemessen zu beschäf tigen, sich dies auch angelegen sein ließen, und welche nicht. Insofern glaube ich, daß der Satz eine hohe Be deutung hat, ich glaube, daß es nicht ein rein idealistischer Satz ist, sondern ein solcher, der sich in der Praxis bewäh ren wird; ich bin aber auch fest überzeugt, daß es ein Satz ist, der keinem Advocaten zur Beschwerde gereichen wird. Die Sachwalter, welche sich ihren Verpflichtungen, die sie gegen den Stand der Advocaten im Allgemeinen hatten, wohl bewußt waren, haben es sich immer schon angelegen sein lassen, die Nechtscandidaten angemessen zu beschäfti gen. Sie Haden, wie ich schon erwähnte, immer auch ge wußt, wie es andere Sachwalter hielten, und es ist in den Advocatenvereinen — ich habe selbst einem solchen früher angehört — wohl bisweilen zur Sprache gebracht worden, daß der eine oder der andere der Collegen in dieser Bezieh ung nicht seiner Obliegenheit ganz nachkam. Es wird in solchen Fällen nicht alle Mal eine öffentliche Censur ein treten müssen. Es wird meistens schon genügen, wenn nur der eine oder der andere der Kollegen sich durch das Gesetz veranlaßt findet, darüber zu sprechen. Ja schon, daß das Gesetz die Befugniß giebt, darüber eine Aeußerung zu thun, wird gewiß die Folge haben, daß sich die Sach walter ihrer Verpflichtung mehr bewußt werden, als dies theilweise zeither der Fall war. Abg. Haberkorn: Es gereicht mir die Interpreta tion, welche der Herr königliche Commissar so eben dem ersten Satze des §. 49 zu LHeil werden ließ, zur großen Beruhigung. Mein wegzuläugnen ist nicht, daß es besser wäre, die ganzen Worte blieben km Gesetze weg, denn es erfüllt der Satz auch ohne diese Worte vollständig seinen Zweck, wenn er so lautet: „Die dem Gesetze" — die Ad- vocatenvrdnung wird auch ein Gesetz — „und der Ge-e
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