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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Praxis von selbst, so daß er nicht erst von derselben ent- ^rnt zu werden braucht. Tritt aber, wie dieser Fall wohl oisweilen vorkommt, nur eine theilweise Unfähigkeit ein, so behindert diese zwar theilweise, läßt aber im Uebrigen eine Ausübung der Advocatur immer noch zu. Es kann z. B. der Erblindete immer noch Rath ertheilen, der Laubge- wordene immer noch juristische Schriften verfassen. Wollte übrigens ein nur zu gewissen Geschäften unfähiger Advocat gerade diese vor einer öffentlichen Behörde vornehmen, z. B. ein taubgewordener Advocat zu einem Verhandlungs termine erscheinen, so würde er mit vollem Rechte zurück zuweisen sein. Darüber jedoch ist nicht hier, sondern in der Gerichts- und Proceßordnung das Erforderliche zu be stimmen. Eine allgemeine, durchgreifende Anordnung war nicht darüber möglich, ob und wiefern Derjenige, dessen Advo catur aus einem der unter 1, 2, 3 angegebenen Gründe beendigt war, in dem Falle, wenn er um Wiederverleihung derselben bittet, von Neuem einer Prüfung zu unterwerfen sei, vielmehr mußte für einen solchen Fall Alles dem Er messen des Ministeriums der Justiz anheimgestellt bleiben. Präsident vr. Haase: Nimmt die Kammer §. 74 an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. König: §- 75. Wenn das Amt des Ädvocaten sich aus einem der in §. 74 aufgeführten Gründe beendigt hat, so ist dies vom Ministerium der Justiz öffentlich bekannt zu machen. Die Motiven lauten: Zu §. 75. Zufolge Ertractes Allerhöchsten Decrets an den gehei men Rath vom 18. December 1819 wurde schon zeither die Entsetzung eines Ädvocaten von der juristischen Praxis bekannt gemacht. Dies geschah, um zu verhüten, daß sich nicht noch ferner Jemand zur Betreibung advocatorifcher Geschäfte an ihn wende. Derselbe Grund spricht aber auch für die Angemessenheit einer öffentlichen Bekanntmachung in den Fällen des §. 74 unter 1, 2, Präsident vr. Haase: Ist die Kammer mit der Fassung des §. 75 einverstanden? — Einstim mig Ja. Referent Abg. v. König: Cap. V. Uebergangsbestimmungen, Eintritt der Wirk samkeit der Advocatenordnung und Ausführ ung derselben. §. 76. Diejenigen, zu der Zeit, wo gegenwärtige Advocaten ordnung in Kraft tritt, bereits immatriculirten Notare, welche nicht Ädvocaten sind, sollen, so lange sie sich nicht in einem Amte befinden, mit welchem die Ausübung des Notariats unvereinbar ist, bis dahin, wo sie die Advocatur erlangen, und infolge dessen Mitglieder des Advocatenver- eins werden, wegen unsittlichen oder sonst standesunwürdi- gen Lebenswandels, sowie wegen Vernachlässigung ihres Berufes ebenso, wie dies rücksichtlich der Rechtscandidaten in den §§. 69 und 70 bestimmt ist, der Aussicht der Ad ¬ il. K. (2. Abonnement.) vocatenkammer und der Disciplinarstrafgewalt des Abvora^ tenvereins, in dessen Bezirke sie wohnen, unterworfen sein-. Die Motiven lauten: Zu §. 76. Ist der Entwurf zur Notariatsordnung in der jetzt der Ständeversammlung vorgelegten Maße zum Gesetze erho ben, dann werden nur noch Ädvocaten zum Notariate ge langen können. Doch sollen Diejenigen, welche zu der Zeit,, wo die Notariatsordnung in Kraft tritt, zwar nicht Advo cate» sind, aber bereits die Immatrikulation als Notare erlangt haben, bei der Ausübung des Notariats in der'zeit- herigen Maße noch ferner belassen werden. Die Vorschrif ten der §Z. 76 und 77 beziehen sich auf die Uebergangs- periode, in welcher es noch solche Notare giebt. Befinden sie sich in einem Amte, mit welchem die Ausübung des Notariats unvereinbar ist, so stehen sie unter der discipli- narischen Aufsicht ihrer amtlichen Vorgesetzten, außerdem aber und zwar ohne Unterschied, ob sie als Rechtscandidaten an den Geschäften eines Ädvocaten Lheil nehmen oder nicht, unter der Disciplinaraufsicht der Advocatenvereine, weil, möge das eine oder das andere der Fall sein, ihr Verhält- niß der Hauptsache nach immer dasselbe ist, das Verhält- niß der Vorbereitung und Zuwartung auf die Advocatur. Aus denselben Gründen also, wie die Rechtscandidaten, welche noch nicht das Notariat erlangten, sind auch sie der Disciplinaraufsicht der Advocatenvereine zu unterwerfen. Der Bericht sagt: Zu §. 76. Wie bei §§. 52 und 68 schlägt die Deputation vpr, auch hier die Worte in Zeile 5 „unsittlichen oder sonst" zu streichen. . Abg. Haberkorn: Wir sind nunmehr bei den Ueber gangsbestimmungen des Gesetzentwurfs angelangt und so wenig ich selbst es auch liebe, auf abgemachte Sachen im mer wieder zurückzukommen, so wenig kann ich es doch un terlassen, noch einen letzten Versuch für die Rechtscandida ten zu wagen. Die Rechtscandidaten werden, wie ich schon früher bemerkt habe, durch die neue Advocatenordnung nicht nur nichts gewinnen, sondern sie werden noch schlechter als zeither gestellt werden. Während sie bisher mit Ge wißheit wußten, 35, 25 oder 18 Rechtscandidaten werden in jedem Jahre zu Ädvocaten creirt, sind sie für die Zu kunft ganz dem Ermessen des Justizministeriums archeim- gegeben, welches lediglich nach Bedürfniß des Verkehrs und Geschäftslebens bemißt, ob, und wie viele Ädvocaten jährlich immatriculirt werden sollen- Was die Zukunft anlangt, so läßt sich nunmehr für die Rechtscandidaten gar nichts weiter thun, denn die Kammer hat §. 5 angenom men, meinen Antrag aber abgeworfen, und es bleibt daher für die Zukunft lediglich bei den Bestimmungen des Gese tzes. Diejenigen, welche nach Erlaß der Advocatenordnung- der Advocatur halber noch Jurisprudenz, studiren- haben es sich selbst zuzuschreiben, wenn sie erst spät, zu, derselben ge langen, für sie haben wir nicht nöthig, Fürsorge zu treffens sie haben unter der Herrschaft der Advocatenordnung das 138
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