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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-01-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Es können dann die Unzuträglichkeiten eintreten, daß bei Wohnsitzverändcrung zum Beispiel und bei Gewerbsverän- derungen und dergleichen, mehr Steuern bezahlt werden müssen, als eigentlich zu bezahlen waren. Es scheint mir unvorgreislich der beste Weg zu sein, die diesfallsige Be richterstattung der Finanzdeputation nicht abzuwarten, son dern die hohe Staatsregierung zu ersuchen, ihr Ausschreiben in dieser Weise ohne Zeitverlust zu modisiciren. Dann erst wird in vollem Umfange in Erfüllung gehen, was von Seiten der hohen Staatsrcgierung und präsumtiv von der Kammer beabsichtigt worden ist. Abg. Georgi: Auch dieser Gegenstand, der eben von dem Herrn Abg. Reiche - Eisenstuck in Anregung gebracht worden ist, hat der Finanzdeputation zu einer vorläufigen Erwägung Veranlassung gegeben. Es wird sich nur dar um handeln, zunächst in Beziehung auf die Schlachtsteuer zuschläge, welche bereits bezahlt werden, schnellmöglichst eine Abänderung zu bewerkstelligen. Es ist aber in Frage ge kommen, ob in Beziehung auf die Schlachtsteuer nicht eine noch tiefer greifende Veränderung eintreten rönne, und dar über soll in den nächsten Lagen eine Berathung in der Deputation staitfinden. Was die übrigen Steuerzuschläge anlangt oder vielmehr die Steuerzuschlage bei der Grund steuer, so treten diese beim ersten Termin nicht ein und bis zum zweiten Termin wird die Angelegenheit in der einen oder andern Weise wohl ihre Erledigung so finden, daß dieser Zuschlag dann nicht bezahlt zu werden braucht. Präsident vr. Haase: Es scheint nicht, daß Jemand weiter in dieser Angelegenheit das Wort verlange. Wir verlassen daher diesen Gegenstand und wenden uns nun mehr zu unsrer heutigen Tagcsordn ung. Auf dieser steht zunächst die von dem Herrn Abg. Rittner eingereichts Interpellation, welche jetzt von Seiten der hohen Staatsregierung beant wortet werden wird. Staatsminister vr. v. Falkenstein: Die große Aufmerk samkeit, mit welcher der geehrte Herr Interpellant schon seit geraumer Zeit, wie er selbst bemerkt hat, die Verwaltung des sächsischen Kirchenregiments verfolgt, eine Aufmerksam keit, die ich übrigens vollkommen zu würdigen weiß, ver anlaßt mich etwas ausführlicher zu sein, als es vielleicht außerdem nothwendig sein würde. Ich erlaube mir zunächst die geehrte Kammer auf zwei Punkte aufmerksam zu machen, welche der geehrte Herr Abg. Rittner in der Einleitung zur Interpellation bemerkt hat und zwar erstens, wo er sagt: auch Sachsen sei dem Streben „nicht ganz fern geblieben, die bestehenden allgemein eingeführten Gesangbücher durch sine sogenannte Sammlung von alten Kernliedern zu er setzen." Dieses Streben, meine Herren, hat das säch sische Kirchenregiment, soviel mir bekannt ist, nie gehabt, wohl aber das Streben: ein recht gutes zweckmäßiges Gesangbuch herzustellen, schon seit längerer Zeit verfolgt und verfolgt es auch noch in diesem Augenblicke. Es ist dabei insbesondere von der Betrachtung geleitet worden, daß wir, wie den geehrten Herren wohl ohne Zweifel bekannt ist, in Sachsen kein allgemein eingesührtes Gesangbuch haben, wohl aber 30—40 verschiedene Gesangbücher von dem verschiedensten Werthe. Eine zweite Bemerkung, die in dieser Einleitung enthalten ist, lautet folgendermaßen: „der geehrte Herr Abgeordnete habe an mich vor 3 Jahren die Frage gestellt, ob es die Absicht sei, die sogenannte „Eisenacher Sammlung von Kernliedern" an der Stelle des Dresdner Gesangbuchs einzuführcn, und ich hätte zu seiner Beruhigung diese Frage damals verneint." „Den noch, fahrt er fort, „läge ein neues Gesangbuch gedruckt vor ihm." Ich freue mich, dem Herrn Abgeordneten auch heute zu seiner Beruhigung die Versicherung geben zu können, daß ich noch heute vollkommen derselben Ansicht bin, und daß mich in dieser Ansicht auch das Gesangbuch, das er als gedruckt vor sich liegend ange führt hat, in dieser Ansicht nicht irre macht. Ich gehe nun zur Interpellation selbst über, sie lautet: „Dem in Sachsen bestehenden protestantischen Kirchen recht gemäß ist bei Abfassung und Einführung eines neuen Gesangbuchs, als einem sehr wichtigen Theil der Liturgie, dasselbe dem Landesconsistorium zur Prüfung und Geneh migung vorzulegen, gleichzeitig ist aber auch keine Kirchen gemeinde zu zwingen, ein neues Gesangbuch, wider ihren Willen, bei sich einzuführen, auch ist der Kirchenpatron vor der Einführung darüber zu hören." Um einen Augenblick bei dieser, keine Frage enthal tenden Vorbemerkung stehen zu bleiben, gestatte ich mir hinzuzufügen, daß diese hier ausgesprochenen Ansichten über die sächsische Kirchenverfaffung in Beziehung auf die Ein führung eines neuen Gesangbuchs theils nicht ganz richtig, theils wenigstens nicht ganz vollständig sind, daß nur soviel unzweifelhaft feststeht, daß nach der Verordnung vom 10. April 1835 bei allgemeiner Einführung eines Gesangbuchs das Landescon- siftorium mit seinem Gutachten gehört werden solle. Der geehrte Interpellant fährt nun folgenderma ßen fort: „In der neuern Zeit ist in der Kirche der Diakonissen anstalt in Antonstadt-Dresden ein neues Gesangbuch in Gebrauch genommen worden; gutem Vernehmen nach hat der Vorstand des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts an dem Gottesdienst zu Einweihung dieser Kirche Theil genommen, und darf wohl vorausgesetzt wer den, daß demselben dieses Gesangbuch nicht fremd ist. So viel man weiß, besteht für diese Kirche keine abge sonderte Kirchengemeinde in der Residenzstadt Dresden, und um so wichtiger erscheint in diesem Fall die Prüfung und
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