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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 12. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-02-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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sagte er, das Motiv zu der drei Tage vorher zu bewirkenden Einreichung fei, daß die Regierung sich erst darüber ent scheiden könne, ob die Interpellation öffentlich oder in ge heimer Sitzung vorgebracht werden könne. Diese Beschrän kung ist mir neu. Ich weiß nicht, daß bei einem frühern Landtage von der Staatsregierung ein solcher Gebrauch ge macht worden wäre, und zu Begründung dieser meiner Auslegung berufe ich mich auf §. 109 der Verfassungs urkunde, wo steht: „Jedes einzelne Mitglied der Standcversammlung ist befugt, feine Wünsche und Anträge in seiner Kammer Vorzubringen; diese entscheidet, ob und auf welche Weise selbige in nähere Erörterung gezogen werden sollen." Es steht hier kein Wort, daß eine Anfrage bei der Re gierung nothwendig sei, ob eine geheime Sitzung gehalten werden solle oder nicht. Sollte die Ansicht der Regierung wirklich dahin gehen, daß diese Beschränkung das Haupt motiv sei und als solches anerkannt werden, so müßte ich mich dagegen erklären, diese Sache durch eine Abstimmung ab zumachen, würde vielmehr auch dafür sein, sie an eine De putation Zurückzugeben, weil ich glaube, daß das Recht nicht verkürzt werden darf, einen in öffentlicher Sitzung ange meldeten Znterpellationsgegenstand auch in der öffentlichen Sitzung zu motiviren. Abg. Koch aus Buchholz: Da mir §. 58 der Landtags ordnung in Bezug auf das der Kammer bestrittene Recht ebenso zweifellos erscheint, als den Abgeordneten, die vor mir gesprochen haben, mir aber auch ebensowenig zweck mäßig erscheint, den Gegenstand erst noch einer Deputation AM Begutachtung zu überweisen, so glaube ich, wird die Kammer am einfachsten über die Sache Hinwegkommen, wenn sie sich in folgendem Anträge, den ich dem Herrn Präsidenten überreichen werde, mit mir vereinigt: „Die Kammer wolle, in Erwägung, daß sie das Recht eines Abgeordneten, eine bei dem Präsidium einge- reichte schriftliche Interpellation nach Ablauf von drei Tagen mündlich zu motwiren, für zweifellos anerkennt, über dm Antrag des Abg. Erchenbrecher zur Tagesord nung übergehen." Zur Begründung dieses meines Antrags habe ich nichts hinzuzufügen, denn sie ist bereits in Dem enthalten, was die Sprecher vor mir auseinandergesetzt haben; es wird §tzer dadurch, daß der Antrag angenommen wird, das Recht der Jnterpellationsbegründung nach drei Tagen als zweifel los und somit als Kammerpraxis anerkannt. Präsident vr° Haase: Der Antrag lautet so: „Die Kammer wolle, in Erwägung, daß sie das Recht eines Abgeordneten, eine bei dem Präsidium einge reichte schriftliche Interpellation nach Ablauf von drei Tagen mündlich zu motiviren, für zweifellos anerkennt, -über den Antrag des Abg. Erchenbrecher zur Tagesord nung übergehen." Wird derselbe unterstützt? — Hinreichend. Abg, Rittner: Es scheint mir doch sehr wünschens wert!), Herr Präsident, ehe wir zur Abstimmung über die sen Antrag übergehen, eine Erklärung von der hohen StaatS- rcgicrung in Bezug auf den von mir angeregten Zweifel zu erlangen. Königlicher Commiffar Ko hl schütter: Ich war eben im Begriff diese Erklärung abzugeben. Die Staatsregie rung muß cs natürlich ganz dem Ermessen der geehrten Kammer überlassen, ob sie das Wedürfniß fühlt, eine au thentische Interpretation des in .Rede stehenden Paragra phen der Landtagsordnung zu veranlassen. In diesem Falle würde die Verweisung der Sache an die erste Depu tation jedenfalls der geeignete Weg sein. Was die .Re gierung anlangt, so hat sie dieses Bedürfniß nicht gefühlt; sie theilt diejenige Auffassung des §. 58, welche zuerst von dem Herrn v. Criegern entwickelt worden ist und weither mehrere andere geehrte Sprecher beigctretcn sind. Sic zieht das Recht des Interpellanten, der eine Anfrage an die Staatsregierung zu stellen beabsichtigt, diese nach Ab lauf der im zweiten Absätze des §. 58 bestimmten dreitägi gen Frist, nach welcher die Interpellation erst formell in der Kammer eingebracht werden darf, mündlich zu moki- viren, durchaus nicht in Zweifel. Präsident »r. Haase: Nach dieser Erklärung hat sich die Sache in gewünschter Weise erledigt, so daß wir etwas Weiteres darüber nicht zu verhandeln brauchen. Was die von Herrn v. Criegern genommene Beziehung auf geheime Sitzungen betrifft, so scheint mir dies in Hinsicht auf §. 50 der Landtagsordnung nicht ganz zu paffen. UebrigcnS kann nunmehr nach dieser Erklärung der Regierung über das Vcrständniß und die Auslegung des Z. 58 der Landtags ordnung kein Zweifel mehr obwalten. Abg. Koch aus Buchholz: Ich glaube doch, daß über den von mir gestellten Antrag abgestimmt werden muß; es handelt sich um eine Erklärung der Kammer, nicht um eine Erklärung der Staatsregierung. Präsident vr. Haase: Ich glaube, die Sache von ma terieller Seite betrachtet, dürfte es nicht nöthig sein, die Frage zu stellen: ob die Kammer sich mit der von der Staatsregierung abgegebenen Erklärung einverstehe? Abg. Koch aus Buchholz: Ich muß bezweifeln, ob dies ganz dasselbe sei. Es war nach meiner Ansicht nicht nöthig, erst eine Erklärung der Staatsregierung zu provo- ciren. Die Kammer selbst konnte und sollte eine Er klärung abgeben, und um diese selbstständige Erklärung ist mirs bei meinem Anträge zu thum Präsident vr. Haase: Könnte einmal die Ansicht aufgestellt werden, daß die Erklärung der Kammer an sich nicht für alle Fälle maßgebend zu betrachten sei und könn ten späterhin von Seiten der Staatöregierung über die verbindende Kraft einer solchen Erklärung Zweifel erhoben werden, dann dürste es allerdings am sichersten sein, wenn
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